Der Bundestag berรคt derzeit das Zweite Betriebsrentenstรคrkungsgesetz (BRSG II). Ziel ist es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) โ besonders auch in kleineren, nicht tarifgebundenen Unternehmen โ spรผrbar zu erhรถhen und Sozialpartnermodelle zu รถffnen und zu vereinfachen.
Am 10. November 2025 fand hierzu eine รถffentliche Anhรถrung im Ausschuss fรผr Arbeit und Soziales statt. Parallel verhandelt die Koalition das โRentenpaket 2025โ zur Stabilisierung des Rentenniveaus.
Die Warnung der Rentenversicherung
In ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Anhรถrung unterstรผtzt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zwar das Ziel stรคrkerer bAV-Verbreitung, kritisiert aber die finanzielle Konstruktion vieler Sozialpartnermodelle, die โzu einem wesentlichen Teilโ auf Entgeltumwandlung beruhe. Nach DRV-Zahlen nutzen bereits rund 20 % der Beschรคftigten in der Privatwirtschaft Entgeltumwandlung.
Wรผrde die beitragspflichtige Lohnsumme infolge erweiterter Opt-out-Modelle nur um 1 % sinken, fehlten der gesetzlichen Rentenversicherung rund 3 Mrd. โฌ an Pflichtbeitrรคgen (Wertbasis 2025). Das dรคmpfe nicht nur individuelle Rentenanwartschaften, sondern verlangsamt auch den Anstieg des aktuellen Rentenwerts โ mit Folgen fรผr alle Versicherten und Rentner, auch jene ohne Entgeltumwandlung.
Auรerdem fallen aus geringeren beitragspflichtigen Einkommen niedrigere Leistungen bei Kranken-, Arbeitslosen- und รbergangsgeld an. Die DRV rรคt daher davon ab, bAV-Wachstum โzu Lasten der Versichertengemeinschaftโ รผber mehr Entgeltumwandlung zu organisieren.
Was der Gesetzentwurf รคndert
Der Regierungsentwurf รถffnet Sozialpartnermodelle breiter โ auch fรผr nicht tarifgebundene Arbeitgeber โ und erleichtert Opt-out-Lรถsungen (automatische Entgeltumwandlung), sofern sich Arbeitgeber finanziell โbesondersโ beteiligen.
Auรerdem werden Abfindungsregeln fรผr Kleinstanwartschaften flexibilisiert und die bAV-Fรถrderung fรผr Geringverdienende dynamisiert. Damit soll die zweite Alterssicherungssรคule gestรคrkt und die Teilnahmequote erhรถht werden.
Befรผrworter sehen Chancen โ aber Detailkritik bleibt
Arbeitgeber- und Branchenverbรคnde begrรผรen BRSG II grundsรคtzlich als Schritt zu mehr Verbreitung und Effizienz der bAV, verweisen aber auf offenen Nachsteuerungsbedarf (u. a. bei Anschlussmรถglichkeiten, Abfindungsgrenzen, Bรผrokratie).
Fachportale und Beratungshรคuser heben die neuen Wege in ยง 24 BetrAVG-E hervor, die einen leichteren Anschluss an bestehende Modelle erlauben.
Entgeltumwandlung: Was Beschรคftigte wissen sollten
Bei der Entgeltumwandlung wandeln Arbeitnehmer Teile ihres Bruttolohns in bAV-Beitrรคge um. Bis zu 4 % der jรคhrlichen BBG in der Rentenversicherung sind sozialversicherungsfrei; bis zu 8 % sind steuerfrei (die zweite Hรคlfte nicht SV-frei). Fรผr 2025 entspricht das 3.864 โฌ jรคhrlich (monatlich 322 โฌ) SV-frei; weitere 3.864 โฌ sind zusรคtzlich steuerfrei.
Das reduziert heute Nettoabgaben, senkt aber die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage โ mit spรผrbaren Effekten auf spรคtere Rentenpunkte und die Hรถhe anderer Lohnersatzleistungen.
Einordnung: Drei-Sรคulen-Logik, echte Trade-offs
Politisch soll BRSG II die Zweite Sรคule stรคrken, wรคhrend das Rentenpaket 2025 die Erste Sรคule stabilisiert. Aus Versichertensicht bleibt es ein Abwรคgungsgeschรคft: bAV per Entgeltumwandlung kann sich netto kurzfristig lohnen, kostet aber gesetzliche Rentenanwartschaften und kann soziale Sicherungen (z. B. Krankengeldhรถhen) mindern.
Der konkrete Effekt hรคngt von Einkommen, Arbeitgeberzuschรผssen, Fรถrderberechtigung (z. B. ยง 100 EStG) und dem Produkt ab. Die DRV mahnt deshalb: bAV-Ausbau ja, aber nicht primรคr รผber SV-freie Entgeltumwandlung.
Ausblick
Der Ausschuss wertet die Anhรถrung aus; รnderungen am Entwurf sind mรถglich. Tritt BRSG II in รผberarbeiteter Form in Kraft, dรผrfte es ab 2026 wirken. Bis dahin bleibt entscheidend, wie Opt-out-Modelle, Arbeitgeberzuschรผsse und Fรถrderlogik austariert werden โ damit bAV-Zuwรคchse nicht durch Lรผcken in der gesetzlichen Rente erkauft werden.
Quellenhinweise: Offizielle Gesetzes- und Anhรถrungsunterlagen, Stellungnahmen und Fachinformationen wurden fรผr diesen Beitrag ausgewertet, u. a. DRV-Stellungnahme (Ausschussdrucksache 21(11)46), Bundestag/Ausschuss-Bericht, BMAS/BMF-Seiten sowie Fachzusammenfassungen zu BRSG II und Rechengrรถรen 2025.




