Verrechnung mit der Rente: Dieser Irrtum kann Betroffene teuer treffen

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Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit durch den Leistungsberechtigten im Rahmen der Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I bzw. der Verrechnung nach § 52 SGB I ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil kein Leistungsbescheid oder keine Bedarfsbescheinigung des Trägers der Grundsicherung vorgelegt wird.

Denn § 51 Abs. 2 SGB I, wonach der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten obliegt, beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern begründet eine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit.

Einer Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Leistungsträgers bedarf es nicht zwingend, solange das Gericht durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben zu einer eigenen Berechnung in die Lage versetzt wird.

Soweit jedoch die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft und unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zulasten des Leistungsberechtigten.

Das gibt aktuell das Landessozialgericht Hamburg (Az. L 3 R 23/25) bekannt.

Entscheidungsbesprechung

Eine Klägerin kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Verrechnung ihrer Rentenansprüche mit Ansprüchen der Unfallversicherung wenden.

Auch eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Kostenaufstellung reicht nicht aus, um den Nachweis der drohenden Hilfebedürftigkeit zu erbringen.

Es handele sich dabei um selbst gefertigte Unterlagen, die keinen eigenständigen Beweiswert hätten. Aus den Aufstellungen gehe auch nicht hervor, ob die Klägerin über einsetzbare Vermögenswerte oder andere Einnahmequellen verfüge.

Bedarfsbescheinigung ist nicht immer zwingend, aber oft der einfachste Nachweis

Daher durfte die Rentenversicherung hier auf die Vorlage einer Bedarfsbescheinigung dringen. Diese hat die Klägerin aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren beigebracht, obwohl hierfür über mehrere Jahre Gelegenheit bestanden habe.

Die Rentenversicherung gewährt der Klägerin eine Altersrente und wurde von der Beigeladenen ermächtigt, deren Beitragsforderung inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 362,28 Euro mit den laufenden Rentenzahlungen an die Klägerin zu verrechnen.

Das Gericht betont:

Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.

Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

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Wann eine Aufrechnung unzulässig ist

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann.

Eine Aufrechnung ist daher unzulässig, wenn hierdurch Hilfebedürftigkeit eintritt oder wenn der Leistungsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt in größerem Umfang als bisher in Anspruch nehmen müsste.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Dem Leistungsberechtigten obliegt es selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. SGB II nachzuweisen.

Ihn trifft insoweit eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht.

Leistungsbescheid nicht zwingend, aber andere belastbare Unterlagen nötig

Der Nachweis kann regelmäßig unproblematisch durch den sozialhilferechtlichen Leistungsbescheid bzw. eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträgers geführt werden.

Legt der Leistungsberechtigte eine solche Unterlage nicht vor, muss er ersatzweise alle zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben machen.

Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend.

Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft beziehungsweise unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten.

Steht der Versicherte nicht im Bezug von Existenzsicherungsleistungen, kann der Eintritt der Hilfebedürftigkeit auch durch Einkommensnachweise, Mietvertrag und eine Vermögensaufstellung nachgewiesen werden.

Aufrechnung zulässig, da die Klägerin nicht ausreichend mitwirkte

Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderungen und gewährter Fristverlängerungen weder einen Leistungsbescheid noch eine Bedarfsbescheinigung des Trägers der Grundsicherung beigebracht.

Sie hat auch keine sonstigen Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben würde, dass sie durch die beabsichtigte Verrechnung der Beitragsforderungen mit der Rente in Höhe von 50 Euro monatlich hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.

Gemessen daran war die Verrechnung zulässig.