Rentnerinnen und Rentner können auch künftig neben ihrer Altersrente in einem Minijob arbeiten. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses soll die geringfügige Beschäftigung vorerst nicht abgeschafft werden.
Allerdings plant die Bundesregierung Änderungen: Unter anderem soll die pauschale Lohnsteuer für Minijobs von zwei auf fünf Prozent steigen.
Für Rentnerinnen und Rentner kann die Änderung dennoch Folgen haben. Dies gilt vor allem, wenn laut Arbeitsvertrag nicht der Arbeitgeber, sondern der Minijobber die Pauschalsteuer trägt.
Minijob für Rentner wird vorerst nicht abgeschafft
Viele Rentner nutzen einen Minijob, um ihre gesetzliche Altersrente aufzubessern. Andere möchten auch nach dem Renteneintritt beruflich aktiv bleiben oder den Kontakt zum bisherigen Betrieb nicht vollständig verlieren.
Für Verunsicherung hatte ein Vorschlag der Alterssicherungskommission gesorgt. Danach stand eine Abschaffung des Minijobs in seiner bisherigen Form zur Diskussion.
Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 soll es dazu vorerst nicht kommen. Die geringfügige Beschäftigung bleibt bestehen. Rentner dürfen deshalb weiterhin neben ihrer Altersrente einen Minijob ausüben.
Für bestehende Minijobs ändert sich zunächst nichts
Wer bereits in einem Minijob arbeitet, muss aufgrund des Beschlusses zunächst nichts unternehmen. Auch Rentner, die eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen möchten, können dies weiterhin nach den geltenden Regelungen tun.
Einige Empfehlungen der Alterssicherungskommission sollen in ein neues Gesetzespaket einfließen. Solange der Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat die entsprechenden Änderungen noch nicht beschlossen haben und das Gesetz nicht in Kraft getreten ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
Pauschale Lohnsteuer soll von zwei auf fünf Prozent steigen
Eine der geplanten Änderungen betrifft die pauschale Lohnsteuer für Minijobs. Derzeit kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal mit zwei Prozent versteuern.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll dieser Steuersatz auf fünf Prozent steigen. Die Änderung ist jedoch noch nicht beschlossen und damit noch nicht anzuwenden.
Ob Minijobber durch die geplante Anhebung tatsächlich weniger Geld ausgezahlt bekommen, hängt von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.
Wer muss die Pauschalsteuer bezahlen?
Grundsätzlich führt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für den Minijob ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Steuer wirtschaftlich vom Beschäftigten getragen und vom Arbeitsentgelt abgezogen wird.
Rentner mit einem bestehenden Minijob sollten deshalb in ihrem Arbeitsvertrag prüfen, wer die Pauschalsteuer übernehmen muss.
Steht dort, dass der Arbeitgeber die Steuer trägt, muss eine Erhöhung nicht automatisch zu einem niedrigeren Nettoverdienst des Minijobbers führen. Wurde dagegen vereinbart, dass der Beschäftigte die Pauschalsteuer selbst trägt, könnte eine Erhöhung von zwei auf fünf Prozent die Auszahlung verringern.
Auch vor der Aufnahme eines neuen Minijobs sollten Rentner darauf achten, dass im Vertrag eindeutig geregelt ist:
- wie hoch die Vergütung ist,
- wer die pauschale Lohnsteuer trägt,
- ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden,
- welche Arbeitszeit für den vereinbarten Verdienst vorgesehen ist.
Verdienstgrenze liegt bei 603 Euro monatlich
Für einen Minijob gilt nach dem Stand des Ausgangstextes eine monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro. Innerhalb dieser Grenze kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden.
Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen grundsätzlich unbegrenzt zu ihrer Altersrente hinzuverdienen. Der Verdienst aus einem Minijob führt daher nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der regulären Altersrente.
Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen im Einzelnen entstehen, hängt jedoch von der Art der Rente und von der konkreten Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Besondere Regelungen können beispielsweise gelten, wenn neben dem Minijob weitere Beschäftigungen ausgeübt werden oder die Verdienstgrenze überschritten wird.
Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht seit Juli 2026 möglich
Seit Juli 2026 sollen Minijobber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wieder rentenversicherungspflichtig werden können, obwohl sie sich zuvor von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen.
Wer eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann dadurch zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Die Beitragszeiten können sich außerdem auf weitere rentenrechtliche Voraussetzungen auswirken.
Ob sich die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht finanziell lohnt, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem:
- die Höhe des monatlichen Verdienstes,
- die Dauer des Minijobs,
- das Alter des Beschäftigten,
- die bereits erworbenen Rentenansprüche,
- die persönliche Versicherungsbiografie.
Vor einer Entscheidung kann eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll sein. Dort lässt sich berechnen, wie sich eigene Beiträge auf die spätere oder bereits laufende Rente auswirken können.
Reform der Minijobs ist noch nicht abgeschlossen
Die Bundesregierung arbeitet weiterhin an Änderungen im Rentenrecht und bei der geringfügigen Beschäftigung. Rentner sollten insbesondere die geplante Erhöhung der pauschalen Lohnsteuer im Blick behalten.
Diese Rentner könnten besonders betroffen sein
Die angekündigten Änderungen sind vor allem für Rentner relevant, die bereits einen Minijob ausüben und laut Arbeitsvertrag die pauschale Lohnsteuer selbst tragen müssen.
Auch folgende Personengruppen sollten die weitere Entwicklung beachten:
- Rentner, die demnächst einen Minijob aufnehmen möchten,
- Arbeitnehmer kurz vor dem Renteneintritt,
- Beschäftigte, die ihren bisherigen Arbeitsplatz nach Rentenbeginn als Minijob fortführen möchten,
- Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen,
- Rentner mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen.
Vor allem bei einem neuen Arbeitsvertrag sollte genau geprüft werden, ob der vereinbarte Stundenlohn, die Arbeitszeit und die steuerlichen Regelungen nachvollziehbar festgehalten sind.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Der Minijob soll nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vorerst bestehen bleiben. Rentner können daher weiterhin geringfügig beschäftigt sein und ihr Einkommen neben der Altersrente ergänzen.
Die pauschale Lohnsteuer soll von zwei auf fünf Prozent steigen. Diese Erhöhung ist bislang jedoch nur geplant und noch nicht geltendes Recht.
Ob der Nettoverdienst eines Minijobbers dadurch sinkt, hängt insbesondere davon ab, wer nach dem Arbeitsvertrag die Pauschalsteuer trägt.
Seit Juli 2026 können zuvor befreite Minijobber unter bestimmten Voraussetzungen wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
FAQ zum Minijob für Rentner
Wird der Minijob für Rentner abgeschafft?
Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 soll der Minijob vorerst erhalten bleiben. Rentner können daher weiterhin neben ihrer Altersrente eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Weitere Reformen sind allerdings nicht ausgeschlossen.
Müssen Minijobber künftig fünf Prozent Lohnsteuer zahlen?
Die Erhöhung der pauschalen Lohnsteuer von zwei auf fünf Prozent ist bislang nur geplant. Sie muss erst gesetzlich beschlossen werden. Ob ein Minijobber die Steuer wirtschaftlich selbst trägt, hängt zudem von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich wird die Pauschalsteuer vom Arbeitgeber abgeführt.
Lohnt sich die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht?
Das hängt vom Einzelfall ab. Eigene Beiträge können zusätzliche Rentenansprüche schaffen. Entscheidend sind unter anderem Verdiensthöhe, Beschäftigungsdauer und bisherige Versicherungszeiten. Vor einer Entscheidung empfiehlt sich eine individuelle Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Quelle
Beschluss des Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 2. Juli 2026




