Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung: Das mĂŒssen Mieter aber nicht hinnehmen

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Viele Mieter erhalten 2026 erstmals eine Betriebskostenabrechnung, in der sich die Grundsteuerreform vollstĂ€ndig auswirkt. Teilweise steigt die abgerechnete Grundsteuer gegenĂŒber dem Vorjahr um mehrere Hundert Euro.

Eine hohe Steigerung ist allerdings nicht automatisch unzulĂ€ssig. Mieter dĂŒrfen prĂŒfen, ob die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde, der Grundsteuerbescheid zum GebĂ€ude gehört und der Vermieter den richtigen VerteilerschlĂŒssel verwendet hat.

Warum die Grundsteuer gerade jetzt zu höheren Nachzahlungen fĂŒhrt

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Bewertungsregeln und den angepassten HebesÀtzen der Gemeinden erhoben. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 erscheinen diese BetrÀge erstmals in den Betriebskostenabrechnungen, die Mieter im Laufe des Jahres 2026 erhalten.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollte die Reform das gesamte Grundsteueraufkommen nicht wesentlich erhöhen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes GrundstĂŒck gleich belastet bleibt.

Durch die Neubewertung kommt es zu Verschiebungen zwischen einzelnen GebĂ€uden, GrundstĂŒcken und Stadtteilen. WĂ€hrend manche EigentĂŒmer weniger bezahlen, können sich die BetrĂ€ge bei anderen Immobilien vervielfachen.

Weitere Informationen zu den finanziellen Folgen fĂŒr Haushalte finden sich im Beitrag „Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO₂-Abgabe gleichzeitig kommen“.

Grundsteuer darf grundsÀtzlich auf Mieter umgelegt werden

Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nummer 1 der Betriebskostenverordnung zu den laufenden öffentlichen Lasten eines GrundstĂŒcks. Sie kann deshalb grundsĂ€tzlich als Betriebskostenposition auf Mieter verteilt werden.

Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei WohnraummietvertrĂ€gen regelmĂ€ĂŸig aus, wenn der Vertrag allgemein bestimmt, dass der Mieter die „Betriebskosten“ trĂ€gt.

Der Begriff Grundsteuer muss daher nicht zwingend einzeln genannt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil VIII ZR 137/15 bestÀtigt.

EnthĂ€lt der Mietvertrag dagegen keine Vereinbarung zur Übernahme von Betriebskosten, darf der Vermieter die Grundsteuer nicht nachtrĂ€glich durch eine Jahresabrechnung einfĂŒhren. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den EigentĂŒmer deutlich stĂ€rker als bisher belastet.

Bei einer Pauschale gelten andere Regeln

Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, gibt es normalerweise keine jĂ€hrliche Abrechnung ĂŒber die tatsĂ€chlich angefallenen Kosten. Eine Erhöhung der Pauschale ist nach § 560 BGB nur möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Anpassung erlaubt.

Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklĂ€ren und nachvollziehbar begrĂŒnden. Er kann nicht einfach eine normale Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn nach dem Vertrag sĂ€mtliche Kosten mit einer unverĂ€nderlichen Pauschale oder einer Inklusivmiete abgegolten sind.

Auch eine Verdoppelung kann rechtmĂ€ĂŸig sein

FĂŒr die Weitergabe einer wirksam festgesetzten Grundsteuer gibt es keine allgemeine prozentuale Obergrenze. Eine Steigerung um 50, 100 oder sogar mehr Prozent ist deshalb nicht allein wegen ihrer Höhe unwirksam.

Entscheidend ist, ob der Vermieter tatsĂ€chlich mit diesem Betrag belastet wurde und ob die Kosten nach den vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben verteilt wurden. Ein Vergleich mit dem Vorjahr liefert nur einen Anlass fĂŒr eine genauere PrĂŒfung.

Mieter sollten den Vermieter daher nicht lediglich um eine ErklĂ€rung fĂŒr die prozentuale Steigerung bitten. Sie sollten Einsicht in den neuen Grundsteuerbescheid verlangen und den dort festgesetzten Jahresbetrag mit der Betriebskostenabrechnung vergleichen.

Diese Fehler können die Grundsteuerabrechnung angreifbar machen

PrĂŒfpunkt Was Mieter beachten sollten
Mietvertrag Fehlt eine Vereinbarung ĂŒber die Übernahme von Betriebskosten, kann die Grundsteuer nicht gesondert verlangt werden.
Grundsteuerbescheid Der abgerechnete Gesamtbetrag darf den fĂŒr das GrundstĂŒck festgesetzten Betrag nicht ĂŒberschreiten.
GrundstĂŒck und Zeitraum Der Bescheid muss zum abgerechneten GebĂ€ude und zum betreffenden Abrechnungsjahr gehören.
VerteilerschlĂŒssel Der Vermieter muss den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsmaßstab verwenden.
GesamtflÀche Eine zu niedrig angesetzte GesamtflÀche erhöht den Kostenanteil der einzelnen Wohnung.
Leerstand FlĂ€chen leer stehender Wohnungen dĂŒrfen bei einer Verteilung nach WohnflĂ€che nicht einfach aus der GesamtflĂ€che entfernt werden.
Vorauszahlungen SĂ€mtliche geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen mĂŒssen vom Abrechnungsergebnis abgezogen werden.
Zusatzkosten VerwaltungsgebĂŒhren, Mahnkosten oder durch den Vermieter verursachte SĂ€umniszuschlĂ€ge sind nicht automatisch als Grundsteuer umlagefĂ€hig.
Abrechnungsfrist Nachforderungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich spĂ€testens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden.

Mieter dĂŒrfen den Grundsteuerbescheid einsehen

Eine bloße Zahl in der Betriebskostenabrechnung reicht fĂŒr eine grĂŒndliche PrĂŒfung nicht aus. Mieter dĂŒrfen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und damit auch in den Grundsteuerbescheid verlangen.

Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 66/20 können Mieter grundsĂ€tzlich die Originale der Abrechnungsbelege einsehen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu mĂŒssen. Bei digital gefĂŒhrten Unterlagen kann die Einsicht in die entsprechenden Dokumente ermöglicht werden.

Aus dem Bescheid sollten das GrundstĂŒck, das Jahr, der Messbetrag, der Hebesatz und der festgesetzte Jahresbetrag hervorgehen. Stimmen diese Angaben nicht mit dem vermieteten GebĂ€ude ĂŒberein, sollte der Fehler schriftlich beanstandet werden.

Die Behauptung des Vermieters, die Gemeinde habe die Steuer erhöht, ersetzt die Belegeinsicht nicht. Weitere typische Abrechnungsfehler beschreibt der Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 hĂ€ufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.

Was passiert bei einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid?

Ein Mieter kann gegen den Grundsteuerbescheid nicht selbst beim Finanzamt Einspruch einlegen, weil der Bescheid an den EigentĂŒmer gerichtet ist. Er kann den Vermieter aber auf erkennbare Fehler hinweisen und eine PrĂŒfung verlangen.

AuffĂ€llig können beispielsweise eine falsche GrundstĂŒcksflĂ€che, eine unzutreffende Nutzungsart, doppelt berĂŒcksichtigte FlĂ€chen oder ein Bescheid fĂŒr ein anderes GrundstĂŒck sein. Auch ein Rechenfehler bei der Übertragung in die Betriebskostenabrechnung muss berichtigt werden.

Ein Fachbeitrag von KPMG Law weist darauf hin, dass Vermieter die Besteuerungsgrundlagen prĂŒfen mĂŒssen, bevor sie die Belastung weitergeben. Stellt sich der Bescheid als fehlerhaft und die abgerechnete Steuer als zu hoch heraus, kann eine neue Abrechnung erforderlich werden.

Der VerteilerschlĂŒssel entscheidet ĂŒber den persönlichen Anteil

Der Grundsteuerbescheid enthĂ€lt zunĂ€chst den Betrag fĂŒr das gesamte GrundstĂŒck oder fĂŒr eine bestimmte Eigentumswohnung. Bei einem Mietshaus muss der Vermieter daraus den Anteil der einzelnen Mietwohnung berechnen.

Vorrangig gilt der im Mietvertrag vereinbarte VerteilerschlĂŒssel. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, werden Betriebskosten nach § 556a BGB grundsĂ€tzlich nach dem Anteil der WohnflĂ€che verteilt.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normalerweise die tatsĂ€chliche FlĂ€che der Wohnung und die tatsĂ€chliche GesamtflĂ€che der Abrechnungseinheit zugrunde zu legen. Eine zu groß angesetzte MietflĂ€che oder eine zu klein gerechnete GesamtflĂ€che fĂŒhrt zu einem ĂŒberhöhten Mieteranteil.

Bei Eigentumswohnungen kann eine direkte Zuordnung zulÀssig sein

FĂŒr vermietete Eigentumswohnungen gelten Besonderheiten. Wird die Grundsteuer von der Gemeinde bereits gesondert fĂŒr eine bestimmte Eigentumswohnung festgesetzt, darf dieser Betrag grundsĂ€tzlich direkt an den Mieter dieser Wohnung weitergegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil VIII ZR 252/12 zugelassen. In einem solchen Fall muss der wohnungsbezogen festgesetzte Betrag nicht nochmals auf sĂ€mtliche Wohnungen der EigentĂŒmergemeinschaft verteilt werden.

GewerbeflĂ€chen fĂŒhren nicht automatisch zu einem Vorwegabzug

Befinden sich in einem GebĂ€ude Wohnungen und GewerberĂ€ume, vermuten Mieter hĂ€ufig, dass die gewerblichen FlĂ€chen vorab stĂ€rker belastet werden mĂŒssten. Bei der Grundsteuer ist ein solcher Vorwegabzug jedoch nicht automatisch vorgeschrieben.

Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 79/16 muss die Grundsteuer bei einem gemischt genutzten GrundstĂŒck nicht allein wegen der vorhandenen Gewerbeeinheiten vorab getrennt werden. Eine Betriebskostenabrechnung wird deshalb nicht schon durch den fehlenden Vorwegabzug falsch.

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Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Mietvertrag einen besonderen SchlĂŒssel vorsieht oder fĂŒr einzelne Einheiten getrennte GrundsteuerbetrĂ€ge festgesetzt wurden. Dann ist die konkrete Vertrags- und Bescheidslage zu prĂŒfen.

Leerstand darf nicht auf die verbliebenen Mieter abgewÀlzt werden

Stehen einzelne Wohnungen leer, muss der Vermieter deren Kostenanteile grundsÀtzlich selbst tragen. Er darf die Grundsteuer bei einer Abrechnung nach WohnflÀche nicht nur auf die vermieteten Wohnungen verteilen.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil VIII ZR 159/05 bestĂ€tigt, dass der EigentĂŒmer die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteile der flĂ€chenabhĂ€ngigen Betriebskosten tragen muss. Die leer stehenden FlĂ€chen bleiben deshalb Bestandteil der GesamtflĂ€che.

Besonders bei HĂ€usern mit mehreren unvermieteten Wohnungen kann eine fehlerhafte Verteilung erhebliche Auswirkungen haben. Mieter sollten daher prĂŒfen, ob die in der Abrechnung genannte GesamtflĂ€che gegenĂŒber dem Vorjahr plötzlich gesunken ist.

VerspÀtete Nachforderungen sind nicht immer ausgeschlossen

Nach § 556 Absatz 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung spĂ€testens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. FĂŒr das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsĂ€tzlich am 31. Dezember 2026.

Geht die Abrechnung spÀter ein, kann der Vermieter normalerweise keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen auch bei einer verspÀteten Abrechnung bestehen.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die VerspĂ€tung nicht zu vertreten hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein erforderlicher Grundsteuerbescheid trotz rechtzeitiger Mitwirkung des EigentĂŒmers erst spĂ€ter ergeht.

Neues BGH-Urteil erlaubt unter UmstÀnden eine spÀtere Grundsteuerabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2026 im Verfahren VIII ZR 6/24 ĂŒber eine nachtrĂ€gliche Grundsteuerforderung entschieden. In dem Fall hatte die Vermieterin zunĂ€chst nur Bescheide fĂŒr ein zuvor unbebautes GrundstĂŒck erhalten und sich eine Nachberechnung vorbehalten.

SpĂ€ter ergingen geĂ€nderte Bescheide fĂŒr das bebaute GrundstĂŒck, gegen deren Grundlagen die Vermieterin Rechtsbehelfe einlegte. Der BGH stellte klar, dass ein solches Verfahren bei der Frage zu berĂŒcksichtigen ist, ob der Vermieter eine verspĂ€tete Nachforderung verschuldet hat.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig spÀte Nachberechnung zulÀssig wÀre. Der Vermieter muss das unverschuldete Abrechnungshindernis darlegen und die Forderung nach dessen Wegfall im Regelfall innerhalb von etwa drei Monaten nachholen.

Mieter mĂŒssen ihre Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten erheben

Auch Mieter unterliegen einer Frist. Einwendungen gegen die Abrechnung mĂŒssen grundsĂ€tzlich spĂ€testens zwölf Monate nach deren Zugang gegenĂŒber dem Vermieter mitgeteilt werden.

Das aktuelle BGH-Urteil VIII ZR 6/24 bestĂ€tigt, dass diese Frist auch fĂŒr den Einwand gilt, der Vermieter habe das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Wer zu lange wartet, kann selbst berechtigte EinwĂ€nde verlieren.

Eine Beanstandung sollte schriftlich erfolgen und möglichst genau benennen, welcher Punkt geprĂŒft wird. Eine Formulierung wie „Die Abrechnung ist zu hoch“ ist weniger hilfreich als der Hinweis auf eine falsche FlĂ€che, einen abweichenden Bescheidbetrag oder einen nicht nachvollziehbaren SchlĂŒssel.

Belegeinsicht kann vorĂŒbergehend ein Leistungsverweigerungsrecht begrĂŒnden

Verweigert der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht, kann dem Mieter vorĂŒbergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Schutz unter anderem im Verfahren VIII ZR 150/20 anerkannt.

Mieter sollten dennoch nicht ohne weitere PrĂŒfung die gesamte Miete, sĂ€mtliche Vorauszahlungen oder jede Nachforderung einbehalten. Ein zu hoher Einbehalt kann ZahlungsrĂŒckstĂ€nde verursachen und sollte deshalb zuvor mit einem Mieterverein oder einer fachkundigen Rechtsberatung abgestimmt werden.

Eine mögliche Vorgehensweise besteht darin, den unstreitigen Betrag zu zahlen und den streitigen Teil ausdrĂŒcklich unter Vorbehalt zu stellen. Gleichzeitig sollte eine Frist fĂŒr die Einsicht in den Grundsteuerbescheid gesetzt werden.

Auch höhere Vorauszahlungen mĂŒssen angemessen sein

Nach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Grundlage ist regelmĂ€ĂŸig das tatsĂ€chliche Jahresergebnis.

Eine dauerhaft erhöhte Grundsteuer kann daher zu höheren monatlichen AbschlĂ€gen fĂŒhren. Der Vermieter darf jedoch keinen willkĂŒrlichen Sicherheitszuschlag verlangen oder die Jahressteigerung mehrfach berĂŒcksichtigen.

Wurde die Abrechnung spĂ€ter berichtigt, kann auch die darauf beruhende Vorauszahlung anzupassen sein. § 560 Absatz 4 BGB gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, nach einer Abrechnung eine angemessene Änderung in Textform zu erklĂ€ren.

Praxisbeispiel: Leerstand verteuert die Abrechnung unzulÀssig

In einem Mietshaus befinden sich acht gleich große Wohnungen mit jeweils 80 Quadratmetern. Die neue Grundsteuer betrĂ€gt 4.800 Euro im Jahr, zwei Wohnungen stehen jedoch leer.

Der Vermieter verteilt die Steuer nur auf die sechs vermieteten Wohnungen und verlangt deshalb von jedem Mieter 800 Euro. Richtig wĂ€re bei einer Verteilung nach WohnflĂ€che ein Anteil von 600 Euro je Wohnung, weil die leer stehenden FlĂ€chen nicht aus der GesamtflĂ€che herausgerechnet werden dĂŒrfen.

Eine Mieterin beanstandet die Abrechnung rechtzeitig und verlangt eine Neuberechnung. Ihr Anteil sinkt um 200 Euro, obwohl die Erhöhung der Grundsteuer selbst wirksam bleibt.

Fragen und Antworten zur Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung

1. MĂŒssen Mieter die Grundsteuer immer bezahlen?

Nein. Eine Umlage setzt voraus, dass der Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten wirksam vorsieht oder bei einer Pauschale eine zulĂ€ssige Anpassungsvereinbarung besteht.

2. Ist eine Steigerung um mehr als 100 Prozent automatisch unwirksam?

Nein. Es gibt keine allgemeine prozentuale Obergrenze fĂŒr die Grundsteuerumlage, wenn der neue Betrag wirksam festgesetzt und richtig verteilt wurde.

3. DĂŒrfen Mieter den Grundsteuerbescheid verlangen?

Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege. Dazu gehört bei der Position Grundsteuer insbesondere der Bescheid, auf dem der abgerechnete Betrag beruht.

4. Wie lange können Mieter Fehler beanstanden?

Einwendungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Die Beanstandung sollte schriftlich und möglichst konkret erfolgen.

5. Darf der Vermieter Grundsteuer nach Ablauf der Abrechnungsfrist nachfordern?

Das ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die VerspÀtung nicht zu vertreten hat. Nach dem Wegfall des Hindernisses muss er die Nachforderung zeitnah geltend machen.

6. MĂŒssen Mieter fĂŒr leer stehende Wohnungen mitbezahlen?

Nein. Wird nach WohnflÀche abgerechnet, muss der Vermieter den auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteil grundsÀtzlich selbst tragen.