Vier Mieterinnen und Mieter ziehen gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe gegen das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht. Sie befürchten, dass die gelockerten Vorgaben für Öl- und Gasheizungen den Klimaschutz ausbremsen und Menschen langfristig an teure fossile Heiztechnik binden.
Für Mieter ist der Streit besonders relevant: Über die Heizungsanlage entscheidet gewöhnlich der Eigentümer, während sich die laufenden Kosten auf der Heizkostenabrechnung niederschlagen. Die Beschwerde allein verschafft ihnen allerdings weder einen Anspruch auf eine neue Heizung noch das Recht, Zahlungen einzustellen.
Beschwerde eingereicht, aber noch keine Entscheidung
Die veröffentlichte Beschwerdeschrift trägt das Datum 28. September 2026 und umfasst 139 Seiten. Am folgenden Tag machte die Deutsche Umwelthilfe die Einreichung öffentlich bekannt.
Eine veröffentlichte Entscheidung oder ein öffentlich bekannt gegebenes Aktenzeichen zu dieser Beschwerde ließ sich zum Redaktionsschluss nicht feststellen. Auch eine Annahme zur Entscheidung ist bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Die rechtlichen Vorwürfe stammen damit von den Beschwerdeführern. Sie dürfen nicht mit einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts verwechselt werden.
Was am Heizungsgesetz angefochten wird
Die Beschwerde richtet sich gegen bestimmte Vorschriften des Gebäudemodernisierungsgesetzes und die Streichung bisheriger Anforderungen an Heizungsanlagen. Die wesentlichen Neuregelungen gelten bereits seit dem 29. Juli 2026.
Die Deutsche Umwelthilfe argumentiert unter anderem mit dem verbleibenden deutschen CO₂-Budget und Artikel 20a des Grundgesetzes. Durch das Gesetz entstünden zusätzliche Emissionen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot und dem Schutz künftiger Generationen unvereinbar seien.
Nach Darstellung der Bundesregierung entfällt mit der Reform die bisherige Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien. Neben Wärmepumpen, Fernwärme und anderen Heizungsarten bleiben damit auch neue Gas- und Ölheizungen möglich.
Die Regierung begründet die Reform mit größerer Entscheidungsfreiheit und einer flexibleren Umsetzung des Klimaschutzes. Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffanteile und Förderangebote sollen den Umbau begleiten.
Die Umwelthilfe warnt vor langfristigen Belastungen
Aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe fehlen ausreichend klare Vorgaben für den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen. Neue Anlagen könnten über viele Jahre weiterbetrieben werden und dadurch zusätzliche Emissionen sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten verursachen.
Die Organisation bezweifelt außerdem, dass alternative gasförmige Brennstoffe in den benötigten Mengen zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung stehen werden. Sie sieht deshalb insbesondere Mieter einem Kostenrisiko ausgesetzt, das diese durch die Wahl der Heiztechnik kaum selbst beeinflussen können.
Das sind die Einschätzungen der Beschwerdeführer, keine feststehenden Prognosen für jede Heizkostenabrechnung. Wie sich die Ausgaben eines Haushalts entwickeln, hängt unter anderem vom Gebäude, vom Verbrauch, vom Energietarif und den gesetzlichen Verteilungsregeln ab.
Warum auch die Freiheit jüngerer Menschen angesprochen wird
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass heute zugelassene zusätzliche Emissionen den Handlungsspielraum späterer Generationen verkleinern. Würden notwendige Einsparungen aufgeschoben, könnten künftig umso stärkere Einschränkungen erforderlich werden.
Damit ginge es auch um die Freiheitsrechte der Menschen, die diese Lasten später tragen müssten. Ob diese Argumentation die angefochtenen Vorschriften zu Fall bringen kann, muss das Gericht prüfen.
Streit auch über die Beteiligung des Bundesrates
Neben den Klimaschutzfragen enthält die Beschwerde einen Einwand gegen das Gesetzgebungsverfahren. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte das Gesetz einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedurft, wurde aber als Einspruchsgesetz behandelt.
Dabei geht es nicht um die Behauptung, der Bundesrat sei überhaupt nicht beteiligt gewesen. Umstritten ist vielmehr, welche Form seiner Mitwirkung verfassungsrechtlich erforderlich war.
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Auch dieser Vorwurf ist bislang keine gerichtliche Feststellung. Aus ihm folgt deshalb derzeit nicht, dass Mieter oder Vermieter das Gesetz als unwirksam behandeln dürften.
Das Gesetz gilt trotz der Beschwerde weiter
Eine Verfassungsbeschwerde setzt ein angegriffenes Gesetz nicht automatisch außer Kraft. Für eine vorläufige gerichtliche Regelung wäre eine gesonderte Entscheidung erforderlich, etwa eine einstweilige Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Allein mit dem Hinweis auf das Verfahren können Mieter deshalb keine Heizkostenabrechnung zurückweisen oder den Austausch einer funktionierenden Heizung verlangen. Bestehende Rechte wegen konkreter Abrechnungsfehler oder Mängel bleiben davon unberührt.
Auch ein späterer Erfolg würde nicht zwangsläufig bedeuten, dass sämtliche alten Vorschriften unverändert wieder gelten. Welche Folgen eine Entscheidung hätte, hinge von ihrem Inhalt und möglichen Übergangsregelungen ab.
Neue Öl- und Gasheizungen bleiben an Bedingungen gebunden
Die Reform bedeutet nicht, dass neu eingebaute fossile Heizungen dauerhaft ohne weitere Anforderungen betrieben werden dürfen. Für bestimmte Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden, schreibt § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz steigende Anteile der bereitgestellten Wärme aus bestimmten alternativen Brennstoffen vor.
Diese sogenannte Bio-Treppe beginnt grundsätzlich 2029 mit zehn Prozent und steigt über 15 Prozent im Jahr 2030 sowie 30 Prozent im Jahr 2035 auf 60 Prozent im Jahr 2040. Das Gesetz enthält außerdem alternative Erfüllungsmöglichkeiten und Sonderregelungen.
Gerade über die Wirksamkeit und wirtschaftlichen Folgen dieses Weges streiten Bundesregierung und Beschwerdeführer. Die Frage lautet somit auch, wer die finanziellen Folgen einer heute getroffenen Heizungsentscheidung später trägt.
Mieter müssen mit der Prüfung ihrer Abrechnung nicht auf Karlsruhe warten
Schon heute gibt es gesetzliche Regeln zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung unter anderem den Mieteranteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen.
Wer diese Angaben übersieht, kann einen fehlerhaften Kostenanteil unbemerkt bezahlen. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Beitrag „CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter dürfen nicht vollständig auf Mieter alles abwälzen“.
Daneben sieht die Reform für bestimmte neu eingebaute fossile Anlagen weitere Kostenbeteiligungen der Vermieter vor, die erst später greifen. Der Beitrag „Ab 2028 müssen Vermieter ihren Mietern einen Teil der Heizkosten dazu zahlen“ erklärt die betroffenen Kostenarten und Voraussetzungen.
Eine pauschale Halbierung der gesamten Heizkosten ist damit nicht verbunden. Für die aktuelle Abrechnung kommt es auf die jeweils geltenden Vorschriften und die konkrete Anlage an.
Beispiel aus der Praxis: Die Beschwerde ersetzt keine Abrechnungsprüfung
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Mieterin lebt in einem Mehrfamilienhaus mit Gasheizung und erhält eine hohe Heizkostennachforderung. In der Abrechnung fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der CO₂-Kostenaufteilung.
Die Mieterin kann die laufende Verfassungsbeschwerde nicht als pauschalen Grund verwenden, die Nachforderung abzulehnen. Sie kann jedoch die fehlenden Angaben beanstanden und prüfen lassen, welche Ansprüche sich aus dem bereits geltenden Abrechnungsrecht ergeben.
Sollte Karlsruhe später gesetzliche Nachbesserungen verlangen, könnte das zukünftige Heizungsentscheidungen beeinflussen. Ob ihre heutige Rechnung richtig ist, muss dagegen schon jetzt anhand der geltenden Regeln geklärt werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Zum Verfahren: Veröffentlichte Verfassungsbeschwerde vom 28. September 2026; Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 29. September 2026, verbreitet über news aktuell.
Zum Gesetz: Informationen der Bundesregierung zum Gebäudemodernisierungsgesetz; § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz; § 7 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz; § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz; Artikel 20a Grundgesetz.




