Rente halbiert: Wer die Bescheinigung vorlegt, stoppt die Rentenkürzung

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Wer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rückforderung erhalten hat und diese nicht bezahlt, kann erleben, dass die Rentenkasse direkt auf den monatlichen Rentenbetrag zugreift. Das Gesetz erlaubt ihr das: bis zu 50 Prozent der laufenden Rente dürfen einbehalten werden.

Wer gegenüber der DRV nicht nachweist, dass die Kürzung ihn in die Not treibt, hat keinen gesetzlichen Schutz. Die Beweislast liegt beim Rentner, nicht bei der Behörde. Eine Bedarfsbescheinigung liefert diesen Nachweis, aber nur, wenn sie rechtzeitig vorgelegt wird, kann sie die Aufrechnung stoppen oder verringern.

Bis zur Hälfte: Die gesetzliche Grenze bei DRV-Rückforderungen

Die Rechtsgrundlage heißt Aufrechnung: Das ist das Einbehalten eines Teils der Rentenzahlung zur Tilgung einer Schuld gegenüber derselben Behörde. Bei Rückforderungen wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen kann die DRV nach § 51 Abs. 2 SGB I die laufende Rente bis zur Hälfte kürzen.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigte im Juli 2025, dass eine Kürzung von 200 Euro monatlich rechtmäßig war, weil der Betroffene nicht belegen konnte, dadurch in Hilfebedürftigkeit zu geraten (Az. L 13 R 1262/25).

Die 50-Prozent-Grenze gilt nicht für alle Forderungen der DRV. Bei Nebenforderungen wie Mahngebühren gelten die Pfändungsfreigrenzen, und liegt die Rente darunter, darf die DRV solche Nebenposten gar nicht aufrechnen. Wer neben der Hauptforderung auch eine Mahngebühr auf dem Bescheid findet, sollte diese Position gesondert anfechten.

Wie die Bescheinigung die DRV-Aufrechnung bei Rentnern stoppt

Der Schutz kommt nicht automatisch. Seit 2005 liegt die Beweislast beim Leistungsempfänger: Wer nachweist, dass er durch die Kürzung hilfebedürftig würde, also auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wäre, kann die Aufrechnung abwenden oder zumindest begrenzen. Diesen Nachweis liefert eine Bedarfsbescheinigung, die das individuelle sozialrechtliche Existenzminimum beziffert.

Das Dokument gibt der DRV eine konkrete Summe vor, die dem Rentner mindestens verbleiben muss. Liegt die Rente nach der geplanten Kürzung darunter, muss die DRV die Aufrechnung anpassen. Wer nichts vorlegt, gibt diesen Schutz auf: Die DRV darf dann bis zur Hälfte einbehalten, ohne die individuelle Situation zu berücksichtigen.

Welche Bescheinigung für Rentner gilt: SGB II oder SGB XII

Die Bescheinigung existiert in zwei Varianten. Die SGB-II-Variante richtet sich an erwerbsfähige Personen im Jobcenter-Bezug. Für Rentnerinnen und Rentner ohne Bürgergeld-Leistungen gilt nach Einschätzung der Schuldnerberatungsverbände die SGB-XII-Variante, ausgestellt vom Sozialamt.

Sie berechnet den Bedarf auf Basis der Regelbedarfsstufe (die gesetzliche Bedarfskategorie für die Grundversorgung), die 2026 für Alleinstehende bei 563 Euro monatlich liegt, zuzüglich tatsächlicher Wohnkosten.

Die Vordrucke werden jährlich aktualisiert. Für 2026 gilt die Fassung mit Stand 01.01.2026. Wer eine ältere Version vorlegt, riskiert, dass die DRV sie als veraltet zurückweist. Damit ist auch klar, wo die eigentliche Auseinandersetzung stattfindet: nicht im Widerspruchsverfahren, sondern vorher.

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So reagieren Sie auf das Anhörungsschreiben der DRV

Bevor die DRV die Aufrechnung per Bescheid festsetzt, muss sie anhören, sofern der Kürzungsbetrag 70 Euro oder mehr beträgt. Das Anhörungsschreiben ist entscheidend.

Die DRV muss die vorgelegte Bedarfsberechnung vor ihrer Entscheidung berücksichtigen. Zusätzlich sollte fehlendes Vermögen belegt werden, etwa per Vermögensauskunft oder Pfandlosbescheinigung.

Kommt dennoch ein Aufrechnungsbescheid, beginnt die Widerspruchsfrist: ein Monat ab dem Datum auf dem Bescheid. Wer die Frist versäumt, akzeptiert die Kürzung. Im Widerspruch gehört die Bescheinigung erneut als Anlage dazu, zusammen mit einer konkreten Darlegung, welchen Betrag der Rentner nach der Kürzung noch hätte.

Was die Bescheinigung bei Rentennachzahlungen nicht schützt

Rückwirkend lässt sich Hilfebedürftigkeit nicht mehr einwenden. Wer erst reagiert, wenn die DRV bei einer Rentennachzahlung direkt einbehält, kommt zu spät: Der halbe Nachzahlungsbetrag darf dann aufgerechnet werden. Die Bescheinigung muss vor der Aufrechnungsentscheidung vorliegen.

Behauptete Kosten zählen nicht, wenn sie nicht belegt sind. Das LSG Baden-Württemberg stellte im Juli 2025 klar, dass nur nachweisbare und rechtlich geschuldete Ausgaben in die Bedarfsberechnung einfließen. Wer Mietkosten angibt, muss den Mietvertrag vorlegen können. Wer innerhalb der Familie wohnt, muss dokumentieren, dass tatsächlich Miete gezahlt wird und welche Beträge.

Häufige Fragen zur DRV-Aufrechnung und Bescheinigung

Kann die DRV auch ohne Ankündigung kürzen?

Bei Kürzungsbeträgen unter 70 Euro entfällt die gesetzliche Anhörungspflicht. Dann kann die DRV den Aufrechnungsbescheid direkt erlassen, ohne vorher zu fragen. Wer plötzlich weniger Rente bekommt ohne vorheriges Anhörungsschreiben, sollte sofort prüfen, ob der Kürzungsbetrag unter dieser Grenze liegt und ob ein Widerspruch trotzdem sinnvoll ist.

Muss das Sozialamt die Bescheinigung ausstellen?

Verweigert das Sozialamt die Ausstellung, muss der Bedarf direkt im Anhörungsverfahren mit den Musterformularen des Infodiensts Schuldnerberatung selbst beziffert und mit Belegen unterfüttert werden. Die Ausstellung durch das Sozialamt ist eine freiwillige Serviceleistung, kein Rechtsanspruch gegen die Behörde.

Was gilt, wenn eine Krankenkasse die Rente kürzen lässt?

Wenn eine Krankenkasse wegen rückständiger Beiträge vorgeht, schaltet sie die DRV als ausführende Stelle ein: Das nennt sich Verrechnung, und der Unterschied zur Aufrechnung liegt darin, dass Gläubiger und Schuldner hier verschiedene Träger sind.

Die Bescheinigung wirkt auch in diesem Fall, weil das Gesetz die gleichen Grenzen setzt. Allerdings muss sie beim Träger vorgelegt werden, der die Rente auszahlt, also bei der DRV, nicht bei der Krankenkasse.

Quellen

Sozialgesetzbuch I: § 51 Abs. 2 (Aufrechnung bei Erstattungsforderungen)
Sozialgesetzbuch I: § 52 (Verrechnung durch andere Leistungsträger)
Sozialgesetzbuch X: § 24 (Anhörungspflicht vor Verwaltungsakt)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 24 SGB X
Infodienst Schuldnerberatung (Prof. Dr. Zimmermann/BAG-SB): Bescheinigungen des sozialrechtlichen Existenzminimums 2026 nach SGB II und SGB XII, Stand 01.01.2026
Bundesregierung/BMAS: Fortschreibung der Regelbedarfe 2026