Die elektronische Meldung von Riester-Beiträgen ersetzt nicht automatisch den Antrag auf den steuerlichen Sonderausgabenabzug. Das hat der Bundesfinanzhof für das Steuerjahr 2019 entschieden.
Wer den Abzug erst nach Eintritt der Bestandskraft verlangt, kann den Steuerbescheid nicht allein wegen der bereits übermittelten Beitragsdaten ändern lassen. Für Zeiträume nach dem 30. Juni 2020 bleibt allerdings eine Rechtsfrage offen.
Eheleute beantragten den Riester-Abzug zu spät
Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann im Jahr 2019 insgesamt 1.947,95 Euro in seinen Riester-Vertrag eingezahlt. Der Anbieter übermittelte die Beitragsdaten im Januar 2020 elektronisch an die Finanzverwaltung.
Die Eheleute gaben ihre Einkommensteuererklärung im September 2020 ab, machten darin aber keine Angaben zu den Riester-Beiträgen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auf 6.296 Euro fest und berücksichtigte keinen Sonderausgabenabzug.
In den Erläuterungen des Bescheids stand ein Hinweis auf die gemeldeten Riester-Beiträge. Die Eheleute sollten innerhalb der Einspruchsfrist die Anlage AV einreichen, wenn das Finanzamt den möglichen Steuervorteil prüfen sollte.
Erst im Januar 2021 reichten sie eine berichtigte Steuererklärung mit den fehlenden Angaben ein. Zu diesem Zeitpunkt war der ursprüngliche Steuerbescheid bereits bestandskräftig.
Elektronische Meldung ersetzte den Antrag nicht
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 15. April 2026, Az. X R 28/24, dass die elektronische Datenübermittlung nach der für 2019 geltenden Rechtslage das steuerliche Wahlrecht nicht ausübte.
Der Anbieter musste die Beitragsdaten zwar übermitteln. Daraus ging jedoch nicht hervor, ob die Eheleute den Sonderausgabenabzug tatsächlich beanspruchen wollten.
Auch eine früher gegenüber dem Anbieter erteilte Einwilligung in die Datenübermittlung reichte nicht aus. Sie enthielt keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt, wie die Beiträge steuerlich behandelt werden sollten.
Der Sonderausgabenabzug muss erkennbar gewünscht sein
Nach § 10a Einkommensteuergesetz können begünstigte Sparer ihre Riester-Beiträge einschließlich der zustehenden Zulage bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen.
Der Abzug erfolgt nicht ungefragt. Steuerpflichtige müssen gegenüber dem Finanzamt erkennbar erklären, dass sie diese Förderung beanspruchen möchten.
Eine bestimmte Form verlangt die BFH-Rechtsprechung dafür nicht zwingend. Die Anlage AV ist dennoch der sicherste Weg, weil sie den gewünschten Sonderausgabenabzug eindeutig macht und die benötigten Angaben enthält.
So funktioniert die Günstigerprüfung
Nach dem Antrag prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug einen höheren Vorteil bringt als die Riester-Zulage. Nur wenn die Steuerersparnis die Zulage übersteigt, entsteht eine zusätzliche Entlastung über den Steuerbescheid.
Im Streitfall ergaben die Beiträge von rund 1.948 Euro zusammen mit der Zulage von 175 Euro einen Betrag von mehr als 2.100 Euro. Wegen der gesetzlichen Höchstgrenze konnten höchstens 2.100 Euro in die Prüfung einfließen.
Die Riester-Förderung folgt anderen steuerlichen Regeln als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Basisrente. Welche weiteren Zahlungen die Steuer mindern können, zeigt der Beitrag über absetzbare Sonderausgaben bei Rentnern.
Warum der Bescheid nicht mehr geändert werden konnte
Die Eheleute beriefen sich auf § 175b Abgabenordnung. Die Vorschrift erlaubt eine Änderung, wenn elektronisch übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder falsch berücksichtigt wurden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss der ursprüngliche Steuerbescheid dafür inhaltlich fehlerhaft gewesen sein. Das war hier nicht der Fall.
Als das Finanzamt den Bescheid erließ, hatten die Eheleute den Sonderausgabenabzug noch nicht verlangt. Das Finanzamt durfte die Beiträge deshalb nach der für 2019 geltenden Rechtslage trotz der vorliegenden Daten nicht von sich aus berücksichtigen.
Die verspätete Erklärung machte den ursprünglich rechtmäßigen Bescheid nicht nachträglich rechtswidrig. § 175b AO dient nicht dazu, ein erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgeübtes Wahlrecht durchzusetzen.
Auch andere Änderungsvorschriften halfen den Eheleuten nicht. Das Finanzamt hatte keinen Schreib- oder Rechenfehler begangen, und die verspätete Ausübung des Wahlrechts war weder eine neue Tatsache noch ein rückwirkendes Ereignis.
Ein später aus einem anderen Grund erlassener Änderungsbescheid öffnete den gesamten Steuerfall ebenfalls nicht erneut. Korrigiert werden durfte nur, was die dafür geltenden Vorschriften zuließen.
Hinweise im Steuerbescheid dürfen nicht überlesen werden
Die Eheleute beanstandeten, dass der Hinweis auf den möglichen Riester-Abzug lediglich in einem langen und kaum gegliederten Erläuterungstext stand. Der gesamte Abschnitt umfasste etwa 100 Zeilen.
Der Bundesfinanzhof räumte ein, dass eine solche Gestaltung das Lesen erschwert. Im konkreten Fall stand der verständliche Riester-Hinweis jedoch weit vorn im Erläuterungsteil.
Das Finanzamt hatte damit eine eventuell bestehende Hinweispflicht erfüllt. Ein zusätzliches persönliches Anschreiben musste es nicht versenden.
Betroffene sollten deshalb nicht nur die Berechnung im Steuerbescheid prüfen. Auch in den Erläuterungen können Hinweise stehen, auf die innerhalb der Einspruchsfrist reagiert werden muss.
Innerhalb eines Monats kann der Abzug noch verlangt werden
Ein Einspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 355 Abgabenordnung.
Fehlt der Riester-Abzug, sollte der Einspruch ausdrücklich den Antrag auf Berücksichtigung der Beiträge nach § 10a EStG enthalten. Die Anlage AV und weitere Angaben können anschließend nachgereicht werden.
Wichtig ist, dass das Wahlrecht noch innerhalb der offenen Einspruchsfrist erkennbar ausgeübt wird. Ein bloßer Hinweis nach Eintritt der Bestandskraft kann zu spät kommen.
Für spätere Zeiträume bleibt eine Frage offen
Der Bundesfinanzhof beschränkt seine Aussage zur Wirkung der elektronischen Beitragsmeldung auf Zeiträume bis zum 30. Juni 2020. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine zusätzliche Regelung in § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung.
Danach können Sparer gegenüber dem Anbieter erklären, dass sie für einen Vertrag keine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge wünschen. Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob die elektronische Meldung wegen dieser Möglichkeit für spätere Zeiträume anders bewertet werden muss.
Ungeklärt ist damit nur, welche Wirkung die übermittelten Beitragsdaten nach der neuen Regelung haben. Eine Änderung nach Bestandskraft benötigt weiterhin eine gesetzliche Grundlage.
Riester-Sparer sollten sich deshalb auch heute nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt den Sonderausgabenabzug allein aufgrund der Anbietermeldung vornimmt. Eine vollständig ausgefüllte Anlage AV verhindert, dass diese Frage zum Streitpunkt wird.
Weitere Fehler, die bei bestehenden Verträgen vermieden werden sollten, erläutert der Beitrag über die geplante Neuordnung der Riester-Rente.
Was Riester-Sparer jetzt tun sollten
| Situation | Empfohlenes Vorgehen |
|---|---|
| Die Steuererklärung wurde noch nicht abgegeben | Riester-Verträge vollständig in der Anlage AV angeben |
| Der Bescheid enthält keinen Riester-Abzug | Erläuterungen prüfen und innerhalb eines Monats Einspruch einlegen |
| Die Einspruchsfrist läuft bald ab | Zunächst fristwahrend Einspruch einlegen und fehlende Angaben nachreichen |
| Der Bescheid ist bereits bestandskräftig | Änderungsvorschriften und eine mögliche Wiedereinsetzung prüfen lassen |
Bestandskraft schließt nicht jede Änderung aus
Das Urteil bedeutet nicht, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid niemals geändert werden kann. Die Abgabenordnung enthält Ausnahmen, deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen.
Wurde die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann eine Wiedereinsetzung nach § 110 Abgabenordnung infrage kommen. Das bloße Übersehen der Anlage AV oder eines Hinweises im Steuerbescheid reicht dafür normalerweise nicht aus.
Wer den fehlenden Abzug erst nach Fristablauf bemerkt, sollte dennoch schnell prüfen lassen, ob eine Änderung möglich ist. Dabei kommt es auf das betroffene Steuerjahr, den Inhalt des Bescheids und den Grund des Versäumnisses an.
Muss ich Riester-Beiträge trotz elektronischer Meldung angeben?
Wer den Sonderausgabenabzug sicher erhalten möchte, sollte die Anlage AV ausfüllen. Nach dem BFH-Urteil ersetzte die Datenübermittlung jedenfalls für das Steuerjahr 2019 nicht die Ausübung des Wahlrechts.
Ist die Anlage AV zwingend erforderlich?
Das Wahlrecht ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Anlage AV ist dennoch der sicherste Weg, den gewünschten Abzug eindeutig zu beantragen.
Wie hoch ist der mögliche Sonderausgabenabzug?
Riester-Beiträge und die zustehende Zulage können zusammen bis zu 2.100 Euro jährlich berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Steuerentlastung entsteht nur, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulagenanspruch.
Was kann ich tun, wenn der Abzug im Steuerbescheid fehlt?
Solange die Einspruchsfrist läuft, sollte schriftlich Einspruch eingelegt und der Sonderausgabenabzug ausdrücklich beantragt werden. Fehlende Angaben können anschließend nachgereicht werden.
Kann § 175b AO einen vergessenen Antrag retten?
Im entschiedenen Fall war das nicht möglich. Die übermittelten Daten waren richtig, und der ursprüngliche Bescheid war nach der damaligen Rechtslage nicht fehlerhaft.
Gilt das Urteil auch für aktuelle Steuerjahre?
Nicht uneingeschränkt. Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob die seit dem 30. Juni 2020 geltende Regelung zu einer anderen Bewertung der elektronischen Beitragsmeldung führt.
Reicht es aus, dass das Finanzamt die Beiträge in früheren Jahren berücksichtigt hat?
Nein. Jedes Steuerjahr wird gesondert behandelt. Eine frühere Berücksichtigung ersetzt nicht die rechtzeitige Erklärung für ein späteres Jahr.




