Frühere DDR-Gefangenenarbeit erhöht nicht die Rente

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Häftlinge in der ehemaligen DDR können sich ihre Gefangenenarbeit in der Haft nicht erhöhend auf ihre Rente anrechnen lassen. Denn nach dem 30. Juni 1954 hat es für die geleistete Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht gegeben, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 10. September 2026 (Az.: L 3 R 466/22).

Kläger musste in DDR-Haft arbeiten

Der Kläger aus dem Raum Altenburg bezieht ab dem 10. Oktober 2001 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Am 23. Oktober 2018 beantragte er die Überprüfung seiner Altersrente. Er sei in der ehemaligen DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 inhaftiert gewesen. Im Gefängnis habe er auch Gefangenenarbeit leisten müssen.

Diese müsse bei der Rentenberechnung erhöhend berücksichtigt werden. Er legte ein Schreiben des damaligen Freien Demokratischen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vor, nach dem in der Haft Beiträge zur Sozialversicherung getätigt wurden.

Die Rentenversicherung lehnte eine höhere Rente ab. Ausreichende Nachweise, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge für die Gefangenenarbeit gezahlt wurden, lägen nicht vor. Ein Zeuge habe die Richtigkeit des FDGB-Schreibens nicht bestätigen können. Vielmehr seien für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs in der ehemaligen DDR regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen.

LSG Erfurt: Für Arbeitseinsatz wurde keine Beiträge gezahlt

Dies bestätigte nun auch das LSG. Für Haftzeiten in der ehemaligen DDR habe es nur bis zum 30. Juni 1954 eine Versicherungspflicht für Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen gegeben. Für Zeiten danach seien nach der damaligen Rechtslage Haftzeiten in der ehemaligen DDR nicht als Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

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Im DDR-Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug aus dem Jahr 1977 sei zudem ausdrücklich klargestellt worden, dass der Arbeitseinsatz für Häftlinge kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete, so das LSG.

Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung seien auch keine Eintragungen über Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten der Haft vorgenommen worden. Dies habe auch der damaligen Rechtslage entsprochen.

Vor diesem Hintergrund könne die Bescheinigung des FDGB nicht so ausgelegt werden, dass sie von den zwingenden Vorgaben des DDR-Rechts abweichen wollte, urteilten die Erfurter Richter. fle