Wer 2026 „vor 67“ in Altersrente starten will, muss zwei Dinge sauber trennen: Welche Rentenart kommt überhaupt infrage – und welche Altersgrenze gilt exakt für den eigenen Jahrgang. Denn 2026 laufen mehrere Übergangsstufen parallel:
Bei der Regelaltersrente liegt die Grenze noch unter 67, bei der „Rente ab 63“ (35 Jahre) entscheidet der Abschlag, und bei 45 Versicherungsjahren sowie bei Schwerbehinderten hängt der Start an eigenen, stufenweise steigenden Altersgrenzen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigste Orientierung: Welche Rentenarten sind 2026 „vor 67“ realistisch?
Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 sind – je nach erfüllter Wartezeit – vor allem diese Wege typisch:
Regelaltersrente / 35-Jahre-Rente abschlagsfrei: Wer 2026 seine Regelaltersgrenze erreicht (für viele späte 1959er und frühe 1960er Jahrgänge).
45-Jahre-Rente (besonders langjährig) abschlagsfrei: 2026 häufig möglich ab 64 Jahre + 6/8 Monate – abhängig vom Geburtsmonat.
Schwerbehindertenrente (GdB ≥ 50): 2026 ebenfalls oft in der Stufe um 64 Jahre + 6/8 Monate abschlagsfrei, alternativ früher mit Abschlägen.
Rentenbeginn 2026 vor 67 – die vier relevanten Altersrentenarten
| Rentenart | Kerndaten 2026 (Voraussetzungen, abschlagsfrei, früher mit Abschlag) |
| Regelaltersrente | Wartezeit: 5 Jahre. Abschlagsfrei: Jahrgang 1959: 66 + 2 Monate / Jahrgang 1960: 66 + 4 Monate. Früher: nein. |
| Altersrente für langjährig Versicherte („35 Jahre“) | Wartezeit: 35 Jahre. Abschlagsfrei: wie Regelaltersrente. Früher: ab 63, Abschlag 0,3 % je Monat vorzeitig, max. 14,4 %. |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte („45 Jahre“) | Wartezeit: 45 Jahre. Abschlagsfrei: 2026 häufig 64 + 6 Monate (Jg. 1961) / 64 + 8 Monate (Jg. 1962). Früher: nein (keine Vorziehung, auch nicht mit Abschlag). |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | Voraussetzung: 35 Jahre + GdB ≥ 50. Abschlagsfrei: 2026 häufig 64 + 6 Monate (Jg. 1961) / 64 + 8 Monate (Jg. 1962) (stufenweise nach Jahrgang/Geburtsmonat). Früher: in der Stufe 2026 häufig ab 61 + 6/8 Monate, dann Abschlag bis max. 10,8 %. |
Hinweis: „Typisch“ bedeutet hier: Viele Rentenbeginne im Kalenderjahr 2026 fallen auf diese Jahrgänge; der konkrete Monat hängt vom Geburtsmonat (und ggf. vom Geburtstag am Monatsersten) ab.
Regelaltersrente 2026: für wen die Grenze noch unter 67 liegt
Die Regelaltersgrenze wird bis 2031 schrittweise auf 67 angehoben; ab Jahrgang 1959 läuft die Anhebung in Zwei-Monats-Schritten. Für den Rentenbeginn 2026 ist das praktisch vor allem bei späten 1959er und frühen 1960er Jahrgängen relevant, weil deren Regelaltersgrenze bei 66 + 2 bzw. 66 + 4 Monaten liegt.
Wichtig ist weniger eine starre „Geburtsdatum-von-bis“-Spanne als die Logik: Sie erreichen die Altersgrenze in einem bestimmten Monat – und die Rente beginnt ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Sonderfall: Geburtstag am 1.).
35 Jahre („Rente ab 63“): 2026 möglich – aber nur mit dauerhaftem Minus
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte gilt: abschlagsfrei ist sie grundsätzlich erst zur (jeweiligen) Altersgrenze, die sich am Regelalter orientiert; vorzeitig geht sie ab 63, dann aber mit 0,3 % pro Monat vorzeitigem Start, maximal 14,4 %, und dieser Abschlag bleibt grundsätzlich dauerhaft.
Das ist der typische 2026-Fehler: Viele lesen „Rente ab 63“ als festen Anspruch, übersehen aber, dass es finanziell einen erheblichen Unterschied macht, ob man nur wenige Monate vorzieht – oder nahezu vier Jahre.
45 Jahre: Warum 2026 oft schon ab 64 + 6/8 möglich ist – und welche Zeiten zählen
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) ist immer abschlagsfrei, kann aber nicht vorzeitig begonnen werden – auch nicht mit Abschlägen. Für 2026 liegt die Altersstufe häufig bei 64 + 6 Monaten (Jg. 1961) bzw. 64 + 8 Monaten (Jg. 1962), abhängig vom Geburtsmonat.
Entscheidend ist die Frage, ob die 45 Jahre wirklich „voll“ sind. Zu den 45 Jahren zählen u. a. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung/Tätigkeit, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) – aber es gibt eine häufig übersehene Bremse:
Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie insolvenz- oder geschäftsaufgabebedingt sind; Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld zählen nicht.
Schwerbehindertenrente 2026: zwei Altersgrenzen – abschlagsfrei oder früher mit Abschlägen
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen braucht es bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 und in der Regel 35 Versicherungsjahre. Die Altersgrenzen steigen stufenweise:
Wer zwischen 1952 und 1963 geboren ist, rückt schrittweise von 63 auf 65 (abschlagsfrei), und parallel steigt die frühestmögliche Grenze (mit Abschlägen) von 60 auf 62; ab Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich 65 abschlagsfrei bzw. 62 mit Abschlägen.
Für den Rentenbeginn im Jahr 2026 ist in der Praxis besonders häufig die Stufe relevant, die auch in den DRV-Tabellen für einzelne Geburtsmonate sichtbar wird: Bei Jahrgang 1962 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 + 8 Monaten; die frühestmögliche (mit Abschlag) bei 61 + 8 Monaten.
Zwei typische 2026-Beispiele (damit der Mechanismus klar wird)
Beispiel 1: Jahrgang 1962, schwerbehindert (GdB 50), abschlagsfrei.
Wer im Jahr 1962 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Altersgrenze stufenweise bei 64 + 8 Monaten; der konkrete Beginn hängt am Geburtsmonat.
Für den Geburtsmonat Januar 1962 wird als regulärer Rentenbeginn 01.10.2026 ausgewiesen – andere Geburtsmonate verschieben sich entsprechend.
Beispiel 2: 35 Jahre erfüllt, Start mit 63 im Jahr 2026 – aber Abschlag.
Wer 2026 mit 63 startet, nimmt die Rente vorzeitig in Anspruch; je nachdem, wie viele Monate bis zur persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze fehlen, werden 0,3 % pro Monat abgezogen, bis maximal 14,4 %.
Rentenbeginn und Antrag: Die Frist, die viele übersehen
Renten werden grundsätzlich „monatsgenau“ gezahlt: Ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen vorliegen – wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist; bei späterem Antrag kann der Rentenbeginn in den Antragsmonat rutschen.
Genau deshalb ist die Drei-Monats-Logik so wichtig, gerade wenn der gewünschte Start an einer Monatsgrenze hängt.
Praktischer Check vor dem Rentenantrag 2026
Wenn 2026 als Startjahr geplant ist, entscheidet sich die „vor 67“-Frage fast immer an drei Punkten:
Erstens muss klar sein, welche Rentenart tatsächlich passt (Regelalter/35/45/Schwerbehinderung).
Zweitens muss das Versicherungskonto vollständig sein, weil fehlende Zeiten eine 35- oder 45-Jahre-Rente kippen können.
Drittens muss bei 45 Jahren (und oft auch bei Schwerbehinderten) geprüft werden, ob kurz vor Rentenbeginn Zeiten dabei sind, die nicht oder nur eingeschränkt zählen – sonst wird aus „abschlagsfrei“ plötzlich „noch warten oder Abschlag“.
FAQ
Gilt 2026 schon „Rente erst ab 67“?
Nein. 2026 liegt die Regelaltersgrenze für viele Jahrgänge noch unter 67; ab Jahrgang 1964 gilt sie regulär 67.
Kann ich 2026 zur Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen?
Ja, seit 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben.
Kann ich die 45-Jahre-Rente mit Abschlägen vorziehen?
Nein, diese Rente ist nur abschlagsfrei möglich und nicht vorziehbar.
Zählt Bürgergeld für die 45 Jahre mit?
Nein, Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld werden für die 45 Jahre nicht angerechnet.
Quellenhinweise
- Deutsche Rentenversicherung: Regelaltersrente und stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) – vorzeitiger Beginn, Abschläge (0,3 % je Monat, max. 14,4 %)
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) – Voraussetzungen, anrechenbare Zeiten, Ausschlüsse, keine Vorziehung
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Voraussetzungen (GdB 50), stufenweise Altersgrenzen, vorzeitiger Beginn und Abschläge
- Deutsche Rentenversicherung: Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ (Überblick Rentenarten, Wartezeiten, Altersgrenzen)
- Gesetzliche Grundlagen: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Regelungen zu Altersrenten, Altersgrenzen, Abschlägen und Rentenbeginn (u. a. §§ 35, 36, 37, 38, 99, 235, 236, 236a, 236b)




