Wer mit 60 aufhören will zu arbeiten, steht vor einem Problem, über das die jährliche Renteninformation elegant hinwegtäuscht: Es gibt kein Gehalt mehr – aber auch noch keine Rente. Mindestens drei Jahre lang muss das eigene Vermögen den kompletten Lebensunterhalt tragen, inklusive Krankenversicherung, die plötzlich allein bezahlt werden muss.
Ein Arbeitnehmer mit 2.500 Euro netto braucht allein für diese drei Jahre ohne Rente über 90.000 Euro – und das ist nur die Überbrückung, nicht die langfristige Absicherung.
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Abschläge, Krankenversicherung, null Rente – die dreifache Lücke ab 60
Die reguläre Altersrente beginnt mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf als langjährig Versicherter die Altersrente frühestens mit 63 beantragen – allerdings mit empfindlichen Abschlägen. Pro Monat vor dem regulären Eintrittsalter werden dauerhaft 0,3 Prozent abgezogen.
Bei vier Jahren Vorziehen – also Rentenbeginn mit 63 statt 67 – summiert sich das auf 14,4 Prozent weniger Rente, ein Leben lang. Ein Arbeitnehmer mit einer erwarteten Rente von 1.500 Euro brutto bekommt nach Abzug der Abschläge nur noch rund 1.284 Euro. Bei 1.800 Euro sind es 1.541 Euro. Dieser Abschlag gilt bis zum Tod.
Vor diesen gekürzten Rentenzahlungen liegen aber erst einmal mindestens drei Jahre, in denen überhaupt keine gesetzliche Rente fließt. Jeder Euro für Miete, Lebensmittel und Versicherungen muss aus dem eigenen Vermögen kommen. Ein Posten wird dabei regelmäßig übersehen: die Krankenversicherung. Wer nicht mehr arbeitet und noch keine Rente bezieht, muss sich freiwillig gesetzlich versichern. Der Beitrag richtet sich nach sämtlichen Einkünften – inklusive Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Bei Einmalauszahlungen aus privaten Kapitallebensversicherungen greift die Zehntelregelung: Der Auszahlungsbetrag wird auf 120 Monate verteilt und als beitragspflichtiges Einkommen angerechnet. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei rund 220 Euro im Monat, kann aber bei höheren Einkünften auf über 900 Euro steigen. Im Berufsleben hat der Arbeitgeber die Hälfte davon getragen – ab dem Tag des Ausscheidens ist man allein verantwortlich.
Die jährliche Renteninformation bildet diese dreifache Lücke – keine Rente, dann gekürzte Rente, dazu volle Krankenversicherungsbeiträge – nicht ab. Sie weist den voraussichtlichen Brutto-Rentenbetrag aus, aber nicht, was Abschläge, Steuern und Sozialabgaben davon übrig lassen.
So viel Vermögen ist tatsächlich nötig – die Entnahmeregel
In der Finanzplanung gibt es eine bewährte Faustregel, die auf die Trinity-Studie der US-Finanzprofessoren Cooley, Hubbard und Walz aus dem Jahr 1998 zurückgeht. Die konservative Variante besagt: 3 Prozent des Vermögens pro Jahr lassen sich dauerhaft entnehmen, ohne das Kapital über Jahrzehnte aufzubrauchen. Voraussetzung ist, dass das Geld breit angelegt bleibt, etwa in weltweit gestreuten Aktien-ETFs.
Wer monatlich 1.500 Euro zusätzlich zur späteren Rente braucht, also 18.000 Euro im Jahr, benötigt ein Vermögen von rund 600.000 Euro. Wer 2.000 Euro braucht, muss mit etwa 800.000 Euro rechnen. Bei 2.500 Euro monatlich – was für einen Durchschnittsverdiener mit Mietwohnung keine unrealistische Größe ist – sind es bereits gut eine Million Euro.
Diese Zahlen zeigen, was nötig ist, um nicht nur drei Jahre zu überbrücken, sondern potenziell 25 bis 30 Jahre bis zum Lebensende. Ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 2.500 Euro netto braucht allein für die drei rentelosen Jahre bis zum frühestmöglichen Beginn mit 63 rund 90.000 Euro – nur für den laufenden Lebensunterhalt, ohne Puffer, ohne Urlaub, ohne kaputte Waschmaschine.
Wichtig dabei: Die 3 Prozent gelten vor Steuern. Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag), bei Kirchensteuerpflicht sogar bis zu 27,99 Prozent. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person – bei Verheirateten 2.000 Euro – fällt bei diesen Summen kaum ins Gewicht.
Arbeitslosengeld als Brücke – möglich, aber mit Tücken
In der Praxis nutzen viele Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I als Brücke in die Rente. Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, hat Anspruch auf bis zu 24 Monate ALG I. Das verkürzt die Zeit ohne jedes Einkommen erheblich.
Der Haken: Wer seinen Job freiwillig aufgibt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Außerdem beträgt ALG I nur 60 Prozent des letzten Nettoentgelts (mit Kind 67 Prozent), und man muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wer sich gedanklich schon auf der Weltreise sieht, bekommt hier ein Problem. Die ALG-I-Brücke kann die finanzielle Lücke verkleinern – sie ersetzt aber keine eigenständige Vermögensplanung.
Eigenheim und Depot – die zwei großen Denkfehler
Eine abbezahlte Immobilie spart die Miete – aber sie wirft kein laufendes Einkommen ab. In der Entnahmerechnung taucht sie nur indirekt auf: als gesparte Miete, die den monatlichen Bedarf senkt. Läuft auf dem Haus noch ein Kredit, muss die Restschuld sicher geparkt sein – in einem Geldmarkt-ETF oder Festgeld, nicht im Aktiendepot.
Kommt ein Börsencrash, müsste man sonst ETF-Anteile mit Verlust verkaufen, nur um die Kreditrate zu bedienen. Genauso gehören Rücklagen für Reparaturen auf die sichere Seite. Eine neue Heizung kostet schnell 15.000 bis 25.000 Euro – und ohne laufendes Gehalt gibt es keinen Puffer.
Der zweite Denkfehler betrifft das ETF-Depot. Viele glauben, sie müssten kurz vor dem Rentenstart alles in Festgeld umschichten. Das klingt nach Vorsicht, kann aber langfristig mehr Schaden anrichten als nutzen. Denn der Anlagehorizont endet nicht mit dem letzten Arbeitstag, sondern erstreckt sich bis zum Lebensende – vielleicht noch 25 oder 30 Jahre.
Ein Rechenbeispiel: Wer 500.000 Euro mit 60 komplett in Festgeld zu real 0 Prozent nach Inflation umschichtet, hat nach 25 Jahren noch 500.000 Euro – mit einer Kaufkraft von heute rund 340.000 Euro. Wer den Großteil in einem breit gestreuten Aktien-ETF belässt und real 5 Prozent erzielt, kommt auf rund 1,7 Millionen Euro.
Allerdings bei deutlich höherem Risiko und mit teils heftigen Schwankungen. Die richtige Strategie: Geld für die nächsten fünf bis zehn Jahre in sichere Anlagen, der Rest bleibt langfristig investiert.
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Verträge-Chaos – das eigentliche Problem vieler Sparer
Viele Arbeitnehmer haben über die Jahrzehnte einen Flickenteppich angesammelt: private Rentenversicherung, Riester-Vertrag vom Bankberater, Fondssparplan mit Ausgabeaufschlag, betriebliche Altersvorsorge mit vergessenen Konditionen.
Die Gefahr: Man grübelt über einen kleinen Vertrag und übersieht den eigentlichen Kostenposten. Etwa eine Rentenversicherung mit 200 Euro Monatsbeitrag, in die seit 15 Jahren eingezahlt wird. Eingezahlt: 36.000 Euro. Vertragswert nach Kosten: rund 39.000 Euro – jämmerliche 1,2 Prozent Rendite.
Im kostengünstigen Welt-ETF wären bei historisch durchschnittlichen 7 Prozent vor Kosten rund 63.000 Euro daraus geworden – bei allerdings höheren Schwankungen. Die Differenz von knapp 24.000 Euro ist in Provisionen und Verwaltungsgebühren versickert.
Wer mit 60 aufhören will, muss diesen Flickenteppich radikal vereinfachen. Teure Verträge auf den Prüfstand, beitragsfreie Altverträge von vor 2005 nur behalten, wenn die Kosten die Steuervorteile nicht auffressen. Wer bei zehn verschiedenen Finanzprodukten selbst den Überblick verliert, kann keine belastbare Ruhestandsplanung aufstellen.
Was passiert, wenn der Plan nicht aufgeht
Der Plan, mit 60 aufzuhören, kann auch scheitern. Wer zu optimistisch kalkuliert hat, steht mit 62 vor der Situation, dass das Vermögen schneller schmilzt als geplant – schlechtes Börsenjahr, steigende Krankenversicherung, Reparatur am Haus. Zurück in den Job zu gehen ist mit Anfang 60 kein Selbstläufer. Und Rentenabschläge durch Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI auszugleichen kostet fünfstellige Beträge – Geld, das dann gerade fehlt.
Im äußersten Fall bleibt die Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII – allerdings erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze und nur nach vollständiger Vermögensprüfung. Kinder werden seit 2020 erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen. Aber Grundsicherung als Plan B ist kein Plan – es ist das Eingeständnis, dass der eigentliche Plan gescheitert ist.
Deshalb beginnt eine seriöse Planung mit einer schonungslosen Bestandsaufnahme: Wie hoch wäre die Rente mit 63 inklusive Abschläge? Was fehlt zum tatsächlichen Bedarf inklusive Krankenversicherung und Steuern? Wie hoch muss das Vermögen sein, um diese Differenz dauerhaft zu schließen? Und wie viel davon muss sicher angelegt sein?
Wer diese Rechnung ehrlich durchführt, weiß, ob der frühe Ruhestand realistisch ist. Die Erkenntnis kann ernüchternd sein – aber sie ist tausendmal besser, als mit 62 festzustellen, dass das Geld nicht reicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen – und was kostet das?
Ja, nach § 187a SGB VI können Versicherte ab 50 Jahren Sonderzahlungen leisten, um Abschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Die Kosten sind erheblich – bei vier Jahren Abschlägen schnell fünfstellig. Eine verbindliche Berechnung liefert die Rentenversicherung auf Antrag mit dem Formular V0210.
Wie wirkt sich Teilzeit in den letzten Berufsjahren auf die Rente aus?
Teilzeit senkt die Rentenpunkte proportional zum Einkommen. Wer die letzten fünf Jahre auf 50 Prozent reduziert, erwirbt nur halb so viele Entgeltpunkte. Je nach Gehalt drückt das die monatliche Rente um 50 bis 100 Euro – über 25 Rentenjahre summiert sich das auf fünfstellige Beträge.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich im Ruhestand ins Ausland gehe?
Wer Deutschland dauerhaft verlässt, verliert in der Regel den Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Innerhalb der EU greift die Europäische Krankenversicherungskarte bei vorübergehenden Aufenthalten, bei dauerhafter Wohnsitzverlegung muss eine Versicherung im Zielland abgeschlossen werden. Für Weltreisen braucht man eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung – ab etwa 50 Euro monatlich, bei Vorerkrankungen und höherem Alter deutlich teurer.
Quellen
Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung: § 35 Regelaltersrente, § 36 Altersrente für langjährig Versicherte, § 77 Zugangsfaktor, § 187a Ausgleich von Rentenminderung
Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung: § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung: § 147 Dauer des Anspruchs, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe: § 41 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Deutsche Rentenversicherung: Formular V0210 – Auskunft über Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung
Cooley / Hubbard / Walz: Retirement Savings: Choosing a Withdrawal Rate That Is Sustainable (Trinity-Studie, 1998)




