Die Bundesregierung will die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen und den frühesten Rentenbeginn für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre verschieben. Viele Menschen mit Schwerbehinderung befürchten deshalb, dass auch ihr besonderer Rentenzugang wegfällt.
Zwar ist noch nichts beschlossen, aber vollständige Entwarnung wäre dennoch verfrüht. Im Bericht der Alterssicherungskommission findet sich zusätzlich die Empfehlung, spätere Anhebungen der Altersgrenzen auf alle Altersrenten zu übertragen.
Unter der „Rente mit 63“ werden verschiedene Renten vermischt
Der Ausdruck „Rente mit 63“ ist keine eindeutige gesetzliche Bezeichnung. Er wird sowohl für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte als auch für die Altersrente für langjährig Versicherte verwendet.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus und wird ohne Abschlag gezahlt. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 beginnt sie nach geltendem Recht allerdings erst mit 65 Jahren und nicht mehr mit 63.
Daneben gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann derzeit ab 63 Jahren beansprucht werden, verursacht bei den Jahrgängen ab 1964 aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine dritte Rentenart. Für sie gelten andere Voraussetzungen, andere Altersgrenzen und ein eigener höchstmöglicher Abschlag.
Rentenkommission empfiehlt das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren
Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Darin empfiehlt sie ausdrücklich, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Außerdem soll die vorgezogene Altersrente nach 35 Versicherungsjahren künftig frühestens mit 64 statt mit 63 Jahren beginnen. Ausführliche Hintergründe zu diesem Vorschlag enthält der Beitrag „Neue Rente mit 63 erst ab 64 Jahren“.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Vorschläge vollständig und zügig umzusetzen. Nach ihrem Überblick zur Rentenreform soll das Gesetzgebungsverfahren möglichst bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Ein verabschiedetes Gesetz mit Stichtagen und Übergangsvorschriften liegt bisher jedoch nicht vor. Auch die Frage, welche Jahrgänge zuerst betroffen sein werden, ist noch offen.
Die Schwerbehindertenrente ist eine eigene Altersrente
Die offizielle Bezeichnung lautet „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Ihre gesetzlichen Grundlagen stehen für die jüngeren Jahrgänge in § 37 SGB VI und für ältere Jahrgänge mit Übergangsregelungen in § 236a SGB VI.
Für einen Anspruch muss zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bestehen. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 reicht nicht aus.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre Wartezeit erfüllt sein. Berücksichtigt werden nicht nur Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung, sondern beispielsweise auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindererziehung, häuslicher Pflege, Ausbildung oder freiwilligen Beiträgen.
Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen. Fällt der GdB später unter 50, bleibt eine bereits bewilligte Altersrente nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich bestehen.
Diese Altersgrenzen gelten derzeit
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits mit 62 Jahren möglich.
Für jeden Monat, den die Rente vor dem abschlagsfreien Termin beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei einer Vorziehung um 36 Monate ergibt sich der Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen. Er verschwindet nicht, wenn die versicherte Person später das 65. oder 67. Lebensjahr erreicht.
Eine Übersicht nach Jahrgängen und Geburtsmonaten bietet der Beitrag „Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte ab 2026: Mit und ohne Abschlag“.
Die drei Rentenarten im Vergleich
| Rentenart | Voraussetzungen | Frühester Beginn für Jahrgang 1964 und jünger | Abschlagsfreier Beginn nach heutigem Recht | Vorschlag der Kommission |
|---|---|---|---|---|
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Versicherungsjahre | 63 Jahre | Persönliche Regelaltersgrenze, regelmäßig 67 Jahre | Frühester Beginn soll auf 64 Jahre steigen |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Versicherungsjahre | 65 Jahre | 65 Jahre | Soll abgeschafft und durch andere Schutzregeln ersetzt werden |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | GdB mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre | 62 Jahre mit Abschlägen | 65 Jahre | Keine ausdrückliche Abschaffung; spätere Altersgrenzen könnten nach 2031 steigen |
| Regelaltersrente | Fünf Jahre Wartezeit | Regelaltersgrenze | 67 Jahre | Nach 2031 an die Lebenserwartung koppeln |
Die Abschaffung nach 45 Jahren erfasst die Schwerbehindertenrente nicht unmittelbar
Die Empfehlung zur Abschaffung richtet sich ausdrücklich gegen den abschlagsfreien Zugang allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren. Die Schwerbehindertenrente knüpft dagegen an einen GdB von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das jeweilige Lebensalter an.
Eine Abschaffung der 45-Jahre-Rente lässt deshalb § 37 SGB VI zunächst unberührt. Wer die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, verliert diesen Anspruch nicht allein deshalb, weil die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wegfallen sollte.
Auch die geplante unmittelbare Anhebung von 63 auf 64 Jahre betrifft nach dem Wortlaut der Empfehlung zunächst die Altersrente für langjährig Versicherte. Daraus wird nicht automatisch ein Rentenbeginn ab 63 statt bisher 62 für schwerbehinderte Menschen.
Für Menschen mit GdB 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren gilt damit weiterhin: Nach heutigem Recht ist ein Beginn ab 62 Jahren mit Abschlägen oder ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich.
Trotzdem enthält der Bericht ein Risiko für spätere Jahrgänge
Im vollständigen Bericht der Alterssicherungskommission steht, dass spätere parallele Altersgrenzenerhöhungen für alle Altersrenten gelten sollen. Diese Formulierung kann auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfassen.
Die Kommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Nach der verwendeten Modellrechnung könnte sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Wird diese Erhöhung auf sämtliche Altersrenten übertragen, könnte der abschlagsfreie Beginn der Schwerbehindertenrente beispielsweise von 65 auf 65 Jahre und sechs Monate steigen. Der frühestmögliche Beginn mit Abschlägen könnte entsprechend von 62 auf 62 Jahre und sechs Monate verschoben werden.
Dabei handelt es sich bisher nur um eine mögliche Folge der Kommissionsempfehlung. Ob die Schwerbehindertenrente tatsächlich einbezogen wird, welche Jahrgänge betroffen wären und welche Schutzfristen gelten, muss der angekündigte Gesetzentwurf beantworten.
Keine sofortige Erhöhung von 62 auf 63 Jahre empfohlen
Die beiden zeitlichen Ebenen der Reform müssen getrennt werden. Die zeitnahe Erhöhung von 63 auf 64 Jahren betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren.
Eine sofortige Anhebung des frühesten Beginns der Schwerbehindertenrente von 62 auf 63 Jahre verlangt der Bericht nicht ausdrücklich. Für diese Rentenart geht es vielmehr um die spätere parallele Verschiebung, wenn auch die Regelaltersgrenze nach 2031 weiter steigt.
Daher wäre die Aussage, die Schwerbehindertenrente werde zusammen mit der „Rente mit 63“ abgeschafft, falsch. Ebenso ungenau wäre aber die Behauptung, die geplante Rentenreform könne die Schwerbehindertenrente überhaupt nicht verändern.
Was passiert, wenn Schwerbehinderte auch 45 Jahre erreichen?
Manche Versicherte erfüllen sowohl die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente als auch die 45-jährige Wartezeit für besonders langjährig Versicherte. In diesem Fall können bislang mehrere Rentenarten zur Auswahl stehen.
Die Voraussetzungen lassen sich jedoch nicht miteinander verbinden. Wer mit 62 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, erhält sie nicht deshalb abschlagsfrei, weil zusätzlich 45 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Das wurde auch gerichtlich bestätigt. Der Beitrag „Trotz 45 Versicherungsjahren Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlag“ erläutert, warum die Rentenversicherung die Abschläge nicht nachträglich streichen muss.
Fällt die 45-Jahre-Rente künftig weg, kann die Schwerbehindertenrente für diese Versicherten besonders wichtig werden. Sie könnte dann weiterhin einen abschlagsfreien Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ermöglichen, sofern der Gesetzgeber diese Altersgrenze schützt.
Was eine neue Schutzrente ändern könnte
Die Kommission will die bisherige 45-Jahre-Rente nicht ersatzlos streichen. Vorgeschlagen wird eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler, die ihren zuletzt über längere Zeit ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Diese neue Möglichkeit soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Vorgesehen ist ein abschlagsfreier Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze sowie ein um weitere drei Jahre vorgezogener Beginn mit Abschlägen.
Anders als bei der Schwerbehindertenrente soll nicht zwingend ein GdB von 50 erforderlich sein. Stattdessen wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen, deren Voraussetzungen noch gesetzlich festgelegt werden müssten.
Für Menschen mit GdB 30 oder 40 könnte das einen neuen Zugang eröffnen. Für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung sollte die neue Schutzrente die bestehende Altersrente allerdings nicht verschlechtern oder durch eine zusätzliche Gesundheitsprüfung ersetzen.
Laufende Schwerbehindertenrenten sind nicht gefährdet
Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits bezieht, muss nicht befürchten, aufgrund einer späteren Anhebung des Zugangsalters wieder aus der Rente zu fallen. Neue Altersgrenzen betreffen den Zugang zu einer Rente und können einen bereits erfolgten Rentenbeginn nicht nach hinten verschieben.
Auch der bisher berechnete Abschlag ändert sich nicht allein aufgrund einer späteren Reform. Er bleibt in der festgesetzten Höhe bestehen.
Anders sieht es bei Menschen aus, die ihren Rentenantrag erst in einigen Jahren stellen wollen. Für sie können neue Stichtage und Übergangsregeln darüber entscheiden, ob noch das bisherige oder bereits das neue Recht gilt.
Vertrauensschutz wird für rentennahe Jahrgänge besonders wichtig
Rentenreformen enthalten häufig Übergangsvorschriften, damit Menschen kurz vor dem geplanten Ruhestand nicht kurzfristig ihre gesamte Lebensplanung ändern müssen. Welche Jahrgänge bei der neuen Reform geschützt werden, steht noch nicht fest.
Die Kommission verlangt für die geplante Anhebung der Regelaltersgrenze einen Vorlauf von fünf Jahren. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist jedoch gesondert zu klären, ob derselbe Zeitplan gilt und ob bereits anerkannte Schwerbehinderungen besonders berücksichtigt werden.
Das betrifft vor allem Menschen, die Altersteilzeit, einen Aufhebungsvertrag oder das Ende ihres Arbeitsverhältnisses auf einen bestimmten Rentenbeginn abgestimmt haben. Sie sollten keine endgültige Entscheidung treffen, bevor der Gesetzentwurf und die Übergangsvorschriften bekannt sind.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Versicherte sollten zunächst eine aktuelle Rentenauskunft anfordern und prüfen, ob die 35-jährige Wartezeit vollständig erfasst ist. Fehlende Kindererziehungs-, Pflege-, Krankheits-, Ausbildungs- oder Arbeitslosigkeitszeiten können den Rentenbeginn verzögern.
Ebenso wichtig ist der rechtzeitige Nachweis eines GdB von mindestens 50. Wer bisher lediglich einen GdB von 30 oder 40 besitzt und dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hat, kann prüfen lassen, ob ein Änderungsantrag sachlich begründet ist.
Vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem Beginn einer Altersteilzeit sollten mehrere Rententermine berechnet werden. Sinnvoll sind eine Berechnung nach geltendem Recht und eine zweite Planung mit einem möglicherweise späteren Beginn.
Ein vorgezogener Antrag aus Sorge vor der Reform schützt nicht automatisch die heutige Rechtslage. Ausschlaggebend sind das beim Rentenbeginn geltende Gesetz und die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.
Praxisbeispiel: Schwerbehindertenrente bleibt, könnte aber später beginnen
Frau M. ist 1975 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und wird die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Nach heutigem Recht kann sie mit 65 Jahren ohne Abschläge oder bereits mit 62 Jahren und einem Abschlag von höchstens 10,8 Prozent in Rente gehen.
Die Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren würde ihren Anspruch auf die Schwerbehindertenrente nicht beseitigen. Auch die direkte Anhebung der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre würde ihren frühesten Rentenbeginn nicht automatisch verändern.
Steigt die Regelaltersgrenze später auf 67 Jahre und sechs Monate und überträgt der Gesetzgeber die Erhöhung auf alle Altersrenten, könnte Frau M. möglicherweise erst mit 65 Jahren und sechs Monaten abschlagsfrei gehen. Ein vorgezogener Beginn wäre in diesem Modell ab 62 Jahren und sechs Monaten möglich.
Diese Termine sind lediglich eine Beispielrechnung. Erst das Gesetz kann bestimmen, ob Frau M.s Jahrgang betroffen ist und ob Übergangsregeln sie schützen.
Fazit: Kein Ende der Schwerbehindertenrente, aber mögliche spätere Verschiebung
Die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren bedeutet nicht das Ende der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Beide Leistungen beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und eigenständigen Vorschriften.
Auch die geplante Erhöhung des frühesten Rentenbeginns von 63 auf 64 Jahre erfasst die Schwerbehindertenrente nicht unmittelbar. Nach geltendem Recht bleiben für die Jahrgänge ab 1964 die Altersgrenzen von 62 Jahren mit Abschlägen und 65 Jahren ohne Abschläge bestehen.
Das Risiko liegt in einem anderen Teil der Reform. Die Kommission möchte spätere Anhebungen der Regelaltersgrenze grundsätzlich auf alle Altersrenten übertragen, sodass auch schwerbehinderte Menschen nach 2031 länger warten könnten.
Ob es dazu kommt, entscheidet der angekündigte Gesetzentwurf. Bis dieser vorliegt, gibt es weder einen verbindlichen neuen Rentenbeginn noch sicher benannte betroffene Jahrgänge.
Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente
Wird die Schwerbehindertenrente zusammen mit der „Rente mit 63“ abgeschafft?
Nein. Die Kommission empfiehlt keine Abschaffung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Streichung betrifft die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Können schwerbehinderte Menschen weiterhin mit 62 Jahren in Rente gehen?
Nach geltendem Recht ja. Für Jahrgänge ab 1964 ist ein Beginn mit 62 Jahren und einem dauerhaften Abschlag von höchstens 10,8 Prozent möglich.
Wird der abschlagsfreie Beginn sofort von 65 auf 66 Jahre erhöht?
Nein. Eine solche Erhöhung ist weder beschlossen noch ausdrücklich für die nahe Zukunft empfohlen. Nach 2031 könnten die Altersgrenzen jedoch schrittweise steigen, wenn die Empfehlung auf alle Altersrenten übertragen wird.
Reichen ein GdB von 30 oder 40 und eine Gleichstellung aus?
Nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss zum Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Eine Gleichstellung betrifft vor allem den Schutz im Arbeitsleben und ersetzt den Schwerbehindertenstatus für diese Rente nicht.
Wird die Schwerbehindertenrente mit 45 Versicherungsjahren automatisch abschlagsfrei?
Nein. Beginnt die Schwerbehindertenrente vor der abschlagsfreien Altersgrenze, entstehen auch bei 45 Versicherungsjahren Abschläge. Die Voraussetzungen verschiedener Rentenarten werden nicht miteinander vermischt.
Sollten Betroffene jetzt vorsorglich ihre Rente beantragen?
Ein vorsorglicher Antrag sichert die bisherige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht. Betroffene sollten ihre Rentenauskunft, den Versicherungsverlauf und den GdB prüfen sowie den angekündigten Gesetzentwurf abwarten.
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Sebastian Bertram ist gelernter Sozialarbeiter und hat über 10 Jahre eine therapeutische Einrichtung geleitet. Er ist Gründer und Hauptverantwortlicher von Gegen-Hartz.de. Seine Hauptthemen sind Sozialrecht, Gesellschaftsrecht und Soziales. Sebastian ist aktiv in der Erwerbslosenberatung.




