Viele Versicherte beschäftigen sich erst wenige Jahre vor dem Ruhestand ausführlich mit ihrem Rentenkonto. Für eine besondere Nachzahlung kann es dann bereits zu spät sein: Beiträge für bestimmte Schul- und Studienzeiten müssen grundsätzlich vor dem 45. Geburtstag beantragt werden.
Die Regel betrifft jedoch nicht sämtliche freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Es geht ausschließlich um nicht berücksichtigte Ausbildungszeiten nach dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Welche Schul- und Studienzeiten bereits berücksichtigt werden
Der Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule kann ab dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeit im Rentenkonto gespeichert werden. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können berücksichtigt werden, insgesamt jedoch höchstens acht Jahre.
Für diese Anrechnungszeiten müssen keine Beiträge gezahlt worden sein. Sie können beispielsweise bei der Wartezeit von 35 Jahren helfen, sofern Beginn und Ende der Ausbildung nachgewiesen werden.
Im Versicherungsverlauf erscheinen solche Zeiten allerdings nicht immer automatisch. Versicherte sollten daher frühzeitig eine Kontenklärung durchführen und fehlende Rentenzeiten nachweisen.
Für diese Ausbildungszeiten ist eine Nachzahlung möglich
Die Nachzahlung nach § 207 SGB VI ist nur für schulische Ausbildungszeiten vorgesehen, die nicht bereits als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Außerdem dürfen die betreffenden Monate noch nicht mit Pflichtbeiträgen oder anderen Beiträgen belegt sein.
| Ausbildungszeit | Nachzahlung grundsätzlich möglich? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Geburtstag | Ja | Der Monat ist noch nicht mit Beiträgen belegt |
| Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeit ab 17 oberhalb der Acht-Jahres-Grenze | Ja | Keine Anerkennung als Anrechnungszeit und keine vorhandenen Beiträge |
| Weitere Immatrikulation nach der Abschlussprüfung bis zum Semesterende | Ja | Keine anderweitige rentenrechtliche Belegung |
| Promotionsstudium nach Prüfung oder Staatsexamen | Ja | Der Zeitraum zählt nicht als Anrechnungszeit |
| Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium | Ja | Keine Anrechnungszeit und keine vorhandenen Beiträge |
| Bereits anerkannte Anrechnungszeit | Nein | Für denselben Monat ist diese Nachzahlung nicht vorgesehen |
| Monat mit Pflicht- oder freiwilligem Beitrag | Nein | Eine erneute Belegung ist ausgeschlossen |
Ob ein Studium besonders lange gedauert hat, reicht allein noch nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung prüft für jeden einzelnen Kalendermonat, ob bereits eine Anrechnungszeit oder eine Beitragszeit vorhanden ist.
Der Antrag muss vor dem 45. Geburtstag gestellt werden
Nach dem Wortlaut des § 207 SGB VI kann der Antrag nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Praktisch bedeutet das, dass der Antrag vor dem 45. Geburtstag bei der Rentenversicherung eingegangen sein sollte.
Innerhalb der Frist muss zunächst der Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung kann anschließend Teilzahlungen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen.
Wer kurz vor dem 45. Geburtstag steht, sollte deshalb nicht erst auf den Abschluss einer längeren Beratung warten. Der fristwahrende Antrag kann gestellt werden, während fehlende Unterlagen anschließend nachgereicht werden.
Nach dem 45. Geburtstag gibt es nur enge Ausnahmen
Das Gesetz nennt eine Ausnahme für Menschen, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden und anschließend nachversichert werden. Eine weitere Ausnahme kann greifen, wenn jemand aus einer Beschäftigung ausscheidet, für die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestand.
In diesen Fällen kann der Antrag noch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung beziehungsweise nach dem Wegfall der Befreiung gestellt werden. Eine gewöhnliche verspätete Kontenklärung, Unkenntnis der Vorschrift oder ein erst später entdecktes Zeugnis verlängert die Altersgrenze dagegen grundsätzlich nicht.
Wer bereits älter als 45 Jahre ist, sollte die Möglichkeit dennoch prüfen lassen, wenn zuvor beispielsweise ein Beamtenverhältnis, eine berufsständische Versorgung oder eine andere Befreiung von der Versicherungspflicht bestand. Ohne eine solche besondere Ausgangslage bleibt die Frist regelmäßig geschlossen.
So hoch kann die Nachzahlung 2026 sein
Die Beitragshöhe kann für jeden zugelassenen Monat innerhalb der gesetzlichen Spanne gewählt werden. Nach den aktuellen Angaben der Deutschen Rentenversicherung gelten 2026 folgende Werte:
| Wert 2026 | Betrag |
|---|---|
| Mindestbeitrag je nachzahlbarem Monat | 112,16 Euro |
| Höchstbeitrag je nachzahlbarem Monat | 1.571,70 Euro |
| Mindestbeitrag für zwölf Monate | 1.345,92 Euro |
| Höchstbeitrag für zwölf Monate | 18.860,40 Euro |
| Zusätzliche Monatsrente je 1.000 Euro Einzahlung | rund 4,40 Euro brutto |
Bei einer genehmigten Teilzahlung gelten für die jeweilige Rate die Beitragssätze des tatsächlichen Zahlungsjahres. Spätere Raten können deshalb teurer werden, wenn Mindest- oder Höchstbeitrag steigen.
Ein höherer Beitrag erzeugt nicht mehr Versicherungsmonate. Sowohl der Mindestbeitrag als auch der Höchstbeitrag belegen jeweils nur einen Monat; die Höhe der Einzahlung beeinflusst vor allem den späteren Rentenbetrag.
Nachzahlungen können wichtige Wartezeiten auffüllen
Nachgezahlte Beiträge können bei der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden. Das kann den Zugang zu einer Altersrente oder zu bestimmten Rehabilitationsleistungen erleichtern.
Bei bereits anerkannten Schul- und Studienzeiten ist zu beachten, dass diese Anrechnungszeiten ohnehin für die 35 Jahre zählen können. Einen zusätzlichen Versicherungsmonat bringt die Nachzahlung daher nur für Ausbildungszeiten, die bislang gerade nicht berücksichtigt werden.
Auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können freiwillige Beiträge berücksichtigt werden. Dafür müssen jedoch mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehung oder vergleichbaren Pflichtbeitragszeiten vorhanden sein.
Ob die Zahlung tatsächlich einen früheren Rentenbeginn ermöglicht, hängt somit vom gesamten Versicherungsverlauf ab. Einen Überblick über die unterschiedlichen Voraussetzungen bietet der Beitrag Rente vor 67: Welche Altersrente 2026 möglich ist.
Freiwillige Beiträge ersetzen nicht jeden Rentenschutz
Eine Nachzahlung kann Versicherungsmonate schaffen und die Altersrente erhöhen. Sie ersetzt aber normalerweise nicht die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, die etwa für eine Erwerbsminderungsrente innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt werden.
Versicherte sollten deshalb nicht allein aus der Zahl der neu belegten Monate auf einen umfassenden Schutz schließen. Vor der Zahlung empfiehlt sich eine schriftliche Auskunft darüber, welche konkrete Wartezeit durch die Nachzahlung erfüllt oder verbessert wird.
Besonders wertvoll kann die Zahlung sein, wenn nur wenige Monate für einen Rentenanspruch fehlen. In einem solchen Fall kann der Nutzen deutlich über der reinen Erhöhung der Monatsrente liegen.
Wann sich die Nachzahlung rechnen kann
Nach der Faustformel der Rentenversicherung erhöhen 1.000 Euro Einzahlung im Jahr 2026 die spätere Monatsrente um rund 4,40 Euro brutto. Ohne Rentenanpassungen, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wäre der eingezahlte Betrag nach ungefähr 19 Jahren Rentenbezug rechnerisch zurückgeflossen.
Diese einfache Rechnung bildet den tatsächlichen Nutzen nur teilweise ab. Gesetzliche Renten werden regelmäßig angepasst, während das eingezahlte Geld nicht mehr frei verfügbar ist und bis zum Rentenbeginn auch nicht anderweitig angelegt werden kann.
Hinzu kommen die persönliche Lebenserwartung, die steuerliche Situation und mögliche Auswirkungen auf eine spätere Hinterbliebenenrente. Wer bereits ausreichend Versicherungszeiten besitzt, sollte daher die erwartete Rentensteigerung mit anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge vergleichen.
Beiträge können steuerlich berücksichtigt werden
Nachzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung können grundsätzlich als Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wie hoch die tatsächliche Entlastung ausfällt, hängt vom Einkommen, den bereits gezahlten Rentenbeiträgen und den geltenden steuerlichen Höchstbeträgen ab.
Bei einer Verteilung über mehrere Jahre kann sich die steuerliche Wirkung ebenfalls verteilen. Für die Steuer zählt regelmäßig das Jahr, in dem die jeweilige Rate tatsächlich gezahlt wurde.
Vor einer hohen Einmalzahlung kann deshalb eine steuerliche Beratung sinnvoll sein. Weitere Angaben zu den Beitragssätzen enthält der Beitrag Freiwillige Rentenbeiträge 2026: So viel muss gezahlt werden.
Nicht mit Ausgleichszahlungen ab 50 verwechseln
Die Altersgrenze von 45 Jahren gilt nur für die Nachzahlung nicht berücksichtigter Ausbildungszeiten. Sie bedeutet nicht, dass Menschen nach ihrem 45. Geburtstag überhaupt keine zusätzlichen Zahlungen mehr an die Rentenversicherung leisten dürfen.
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte Beiträge zahlen, um Abschläge einer geplanten vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge beruhen auf einer anderen Vorschrift.
Eine solche Zahlung schließt nicht nachträglich die Ausbildungsmonate, für die die Frist nach § 207 SGB VI abgelaufen ist. Beide Verfahren sollten daher klar voneinander getrennt werden.
So wird die Nachzahlung beantragt
Am Anfang steht der vollständige Versicherungsverlauf. Daraus muss hervorgehen, welche Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten bereits anerkannt wurden und an welchen Stellen noch unbelegte Monate vorhanden sind.
Als Nachweise kommen Schulzeugnisse, Studienbücher, Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigungen sowie Abschlusszeugnisse infrage. Bei fehlenden Unterlagen können Schulen, Hochschulen oder Archive möglicherweise Ersatzbescheinigungen ausstellen.
Für die Nachzahlung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0080 bereit. Der Antrag kann auch elektronisch eingereicht werden.
Vor der Überweisung sollte die Entscheidung der Rentenversicherung abgewartet werden. Darin wird festgelegt, für welche Monate Beiträge gezahlt werden dürfen und welche Zahlungsspanne gilt.
Beispiel aus der Praxis
Lena ist 44 Jahre alt und lässt ihren Versicherungsverlauf prüfen. Dabei stellt die Rentenversicherung fest, dass zwölf Schulmonate zwischen ihrem 16. und 17. Geburtstag sowie sechs Monate ihres langen Studiums weder als Anrechnungszeit anerkannt noch mit Beiträgen belegt sind.
Sie darf daher für insgesamt 18 Monate Beiträge nachzahlen. Entscheidet sie sich 2026 für den Mindestbeitrag von 112,16 Euro, zahlt sie insgesamt 2.018,88 Euro.
Nach der aktuellen DRV-Faustformel erhöht sich ihre spätere Bruttorente dadurch um rund 8,88 Euro im Monat. Zugleich gewinnt sie 18 Beitragsmonate, die ihr bei einer noch nicht erfüllten Wartezeit helfen können.
Lena stellt den Antrag mehrere Monate vor ihrem 45. Geburtstag. Ob sie den Betrag vollständig einzahlt, entscheidet sie erst nach einer individuellen Berechnung der Rentenversicherung und einer Prüfung ihrer finanziellen Rücklagen.




