Für viele Ehepaare könnte die Pflegeversicherung ab 2028 teurer werden. Der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern einzuschränken.
Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, über das der Ehe- oder Lebenspartner mitversichert ist. Allerdings soll längst nicht jede Familie diesen Zuschlag zahlen müssen.
Pflegeversicherung: Neuer Zuschlag soll ab 2028 kommen
Bislang können Ehe- und Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert sein. Genau an dieser beitragsfreien Mitversicherung setzt das geplante Pflegeneuordnungsgesetz an.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 2028 grundsätzlich ein Zuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die geplante Änderung in seinen Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Nicht der mitversicherte Ehepartner bekommt eine eigene Rechnung
Wichtig ist die Berechnung, denn der bisher beitragsfrei mitversicherte Partner soll nicht einfach einen festen Monatsbeitrag zahlen. Die 0,52 Prozent werden vielmehr auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds angewendet, von dem die Mitversicherung abgeleitet wird.
Verdient beispielsweise ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer monatlich 3.000 Euro beitragspflichtig und ist seine Ehefrau ohne eigenen Beitrag mitversichert, würde der zusätzliche Pflegebeitrag rechnerisch 15,60 Euro pro Monat betragen. Bei 4.000 Euro wären es bereits 20,80 Euro im Monat.
| Beitragspflichtige Einnahmen | Zuschlag von 0,52 % | Belastung pro Jahr |
|---|---|---|
| 2.000 Euro monatlich | 10,40 Euro | 124,80 Euro |
| 3.000 Euro monatlich | 15,60 Euro | 187,20 Euro |
| 4.000 Euro monatlich | 20,80 Euro | 249,60 Euro |
| 5.000 Euro monatlich | 26,00 Euro | 312,00 Euro |
Die Tabelle zeigt lediglich Rechenbeispiele auf Basis des geplanten Zuschlags. Welche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2028 tatsächlich gilt, steht heute noch nicht endgültig fest.
Familien mit kleinen Kindern sollen verschont bleiben
Der Gesetzentwurf enthält mehrere Ausnahmen, sodass die bisherige beitragsfreie Mitversicherung nicht für alle Ehepaare eingeschränkt werden soll. Familien mit Kindern unter sieben Jahren sollen den zusätzlichen Beitrag beispielsweise nicht zahlen müssen.
Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung sollen ausgenommen werden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinder selbst sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.
Pflegende Ehepartner sollen keinen Zuschlag zahlen
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen. Nach den bislang veröffentlichten Angaben soll die beitragsfreie Mitversicherung bestehen bleiben, wenn der familienversicherte Partner die Voraussetzungen als pflegender Angehöriger erfüllt.
Der Entwurf knüpft dies unter anderem an die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einen bestimmten zeitlichen Pflegeumfang. Gerade für Familien, in denen ein Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der häuslichen Pflege reduziert oder ganz aufgegeben hat, kann diese Ausnahme finanziell erheblich sein.
Zu weiteren geplanten Veränderungen für pflegende Angehörige gehört allerdings auch eine Kürzung künftiger Rentenbeiträge der Pflegeversicherung. Mehr dazu lesen Sie hier: Rentenpunkte aus Pflege sollen gekürzt werden.
Rentner über der Regelaltersgrenze bleiben ebenfalls ausgenommen
Auch bei älteren Ehe- und Lebenspartnern sieht der Entwurf eine Schutzregel vor. Hat der mitversicherte Partner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, soll der Zuschlag nach den bisherigen Planungen nicht erhoben werden.
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Das betrifft vor allem ältere Ehepaare, bei denen ein Partner eine eigene geringe oder gar keine Rente erhält und deshalb noch über den anderen Partner mitversichert ist. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters reicht jedoch nicht, entscheidend ist die jeweils geltende Regelaltersgrenze.
Volle Erwerbsminderung schützt ebenfalls vor dem neuen Beitrag
Auch Ehe- und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung sollen nach dem Entwurf von der neuen Belastung ausgenommen werden. Die beitragsfreie Mitversicherung könnte bei ihnen somit auch nach Einführung der Neuregelung fortbestehen.
Damit sollen Haushalte geschützt werden, in denen eine eigene Erwerbstätigkeit des bisher mitversicherten Partners aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, dürfte später gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden müssen.
Wer voraussichtlich ab 2028 zusätzlich zahlen müsste
Treffen keine der vorgesehenen Ausnahmen zu, könnte der Zuschlag insbesondere Haushalte mit einem allein oder überwiegend verdienenden Ehepartner treffen. Typisch wäre etwa eine Ehe ohne kleine Kinder, in der ein Partner kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen hat und deshalb weiterhin beitragsfrei mitversichert ist.
Wer dagegen aufgrund einer eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, fällt nicht wegen einer beitragsfreien Familienversicherung unter diese neue Vorschrift. Der geplante Zuschlag betrifft gerade die Fälle, in denen bislang kein eigener Pflegeversicherungsbeitrag für den Ehe- oder Lebenspartner anfällt.
Die Pflegereform bringt noch weitere höhere Beiträge
Der Ehepartner-Zuschlag ist nur ein Teil der geplanten Finanzierungsänderungen. Unter anderem sollen auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, Kinderlose stärker belastet und Minijobs stärker in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden.
Einen Überblick über die weiteren geplanten Änderungen finden Sie bei Gegen-Hartz unter Pflegereform: Diese Änderungen bei Pflegebeitrag und Pflegeleistungen sollen kommen.
Auch bei den Pflegeleistungen sind Änderungen vorgesehen
Auf der Leistungsseite plant das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls erhebliche Umbauten. Dazu gehören neue Budgets für die häusliche Pflege sowie Änderungen bei der bislang vorgesehenen Erhöhung der Pflegeleistungen im Jahr 2028.
Der PNOG-Entwurf würde den Zeitpunkt und die Berechnung dieser Anpassung verändern. Ausführlich erläutert wird dies im Beitrag Pflegegeld 2028: PNOG-Entwurf verschiebt und verringert die geplante Erhöhung.
Der Zuschlag von 0,52 Prozent ist noch nicht endgültig beschlossen
Für betroffene Ehepaare ist besonders wichtig, dass es sich derzeit weiterhin um einen Gesetzentwurf handelt. Bundestag und Bundesregierung können einzelne Vorschriften im weiteren Verfahren noch verändern oder streichen.
Paare sollten deshalb derzeit weder eine Familienversicherung aufgeben noch ihre finanzielle Planung ausschließlich auf den vorgesehenen Zuschlag ausrichten. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, welche Vorschriften tatsächlich ab 2028 gelten.
Praxisbeispiel: Thomas und Claudia könnten 218 Euro mehr zahlen
Thomas verdient monatlich 3.500 Euro beitragspflichtig, seine Ehefrau Claudia hat kein eigenes Einkommen und ist über ihn beitragsfrei mitversichert. Die gemeinsamen Kinder sind bereits erwachsen, Claudia ist weder voll erwerbsgemindert noch pflegt sie einen Angehörigen und sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf würden 0,52 Prozent von 3.500 Euro einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 18,20 Euro monatlich ergeben, also 218,40 Euro im Jahr. Würde Claudia dagegen beispielsweise einen Angehörigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflegen, könnte die vorgesehene Ausnahme greifen.




