Pflegebedürftige sollen länger auf die nächste Anpassung warten, und zugleich dürfte die prozentuale Erhöhung deutlich kleiner ausfallen als nach geltendem Recht. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz verschiebt den Termin vom 1. Januar auf den 1. Juli 2028. Zugleich ersetzt er den Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung durch den Durchschnitt dreier Jahreswerte.
Die geplante jährliche Anpassung klingt zunächst nach einer Verbesserung. Beim Einstieg in das neue Verfahren würde jedoch ausgerechnet die bereits gesetzlich vorgesehene Erhöhung für 2028 abgeschwächt. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet allein durch die geänderte Dynamisierung von 2028 bis 2030 mit Minderausgaben von insgesamt 10,97 Milliarden Euro.
Wichtig ist: Noch gilt die neue Regel nicht. Das Bundesgesundheitsministerium führt den Text weiterhin als Referentenentwurf, während § 30 SGB XI in seiner aktuellen Fassung die Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgibt.
Der Begriff Pflegegeld wird hier der Verständlichkeit halber verwendet. Der Entwurf will die heutige Geldleistung bereits ab 2027 in ein neues Entlastungsbudget überführen, in dem mehrere bisher getrennte Leistungen gebündelt werden sollen. Die Anpassung 2028 beträfe daher voraussichtlich die neu geordneten Beträge und nicht unverändert das heutige Pflegegeld.
Was das geltende Recht für 2028 vorsieht
Die Beträge der Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Seitdem erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro Pflegegeld, mit Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, mit Pflegegrad 4 genau 800 Euro und mit Pflegegrad 5 insgesamt 990 Euro. Eine Übersicht enthält der Beitrag zu den Pflegegeld-Beträgen 2026.
Nach geltendem Recht folgt die nächste Anpassung am 1. Januar 2028. Berechnet wird der kumulierte Anstieg der sogenannten Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt Daten vorliegen. Gemeint ist die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel.
„Kumuliert“ bedeutet, dass die Preissteigerungen der einzelnen Jahre aufeinander aufbauen. Steigen die Preise mehrere Jahre hintereinander, soll die Anpassung den gesamten Anstieg dieses Zeitraums abbilden. Eine Begrenzung gibt es schon heute: Die Erhöhung darf nicht stärker ausfallen als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
Was der PNOG-Entwurf ändern soll
Nach dem PNOG-Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sollen die Leistungsbeträge ab 2028 jedes Jahr zum 1. Juli steigen. Für die Berechnung soll das arithmetische Mittel der Inflationsraten ohne Energie und Nahrungsmittel aus den drei vorangegangenen Kalenderjahren herangezogen werden. Die Begrenzung durch die durchschnittliche Lohnentwicklung bleibt bestehen.
| Geltendes Recht | PNOG-Referentenentwurf |
|---|---|
| Erhöhung zum 1. Januar 2028 | Erste Erhöhung zum 1. Juli 2028 |
| Kumulierter Anstieg der Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel | Arithmetischer Durchschnitt der drei vorherigen Jahresraten |
| Begrenzung durch die Lohnentwicklung | Begrenzung durch die durchschnittliche Lohnentwicklung bleibt |
| Keine weitere automatische Anpassung nach 2028 geregelt | Danach jährliche Anpassung zum 1. Juli |
| Kumulierte Nachholung für drei Jahre | Nur Drei-Jahres-Durchschnitt, danach regelmäßige Fortschreibung |
Warum der Durchschnitt die Erhöhung stark verkleinert
Der Unterschied zwischen beiden Formeln ist erheblich. Angenommen, die berücksichtigte Inflationsrate liegt in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils bei 3 Prozent. Nach geltendem Recht ergibt die aufeinander aufbauende Berechnung einen Anstieg von rund 9,27 Prozent.
Nach dem PNOG-Entwurf würde der Durchschnitt derselben drei Werte dagegen nur 3 Prozent betragen. Aus einem Leistungsbetrag von 100 Euro würden in diesem vereinfachten Beispiel nach geltendem Recht 109,27 Euro, nach der geplanten Formel aber lediglich 103 Euro. Fällt die Lohnentwicklung geringer aus, könnte die gesetzliche Obergrenze das Ergebnis zusätzlich begrenzen.
Dieses Rechenbeispiel ist keine Prognose für 2028. Die tatsächlichen Jahreswerte stehen noch nicht vollständig fest, und wegen der unterschiedlichen Termine können nicht zwingend dieselben Kalenderjahre in beide Berechnungen einfließen. Es zeigt aber, warum ein Dreijahresdurchschnitt den bis dahin aufgelaufenen Kaufkraftverlust nicht in derselben Weise ausgleicht wie eine kumulierte Berechnung.
Fast elf Milliarden Euro weniger Ausgaben
Der Entwurf weist die finanziellen Folgen ungewöhnlich deutlich aus. Für die „Reduzierung der Dynamisierung“ rechnet das Bundesgesundheitsministerium 2028 mit Minderausgaben von 4,05 Milliarden Euro. Für 2029 werden 3,42 Milliarden Euro und für 2030 weitere 3,5 Milliarden Euro genannt.
Zusammengerechnet sind das 10,97 Milliarden Euro innerhalb von drei Jahren. Diese Summe ist nicht mit einem direkten Pflegegeldverlust in gleicher Höhe gleichzusetzen, denn die Berechnung erfasst die betroffenen Leistungen der Pflegeversicherung insgesamt. Sie zeigt jedoch, dass die neue Formel ausdrücklich als Entlastung der Pflegefinanzen eingeplant ist.
Weil spätere prozentuale Erhöhungen auf einem niedrigeren Ausgangsbetrag aufbauen, wirkt die erste abgeschwächte Anpassung zunächst über das Jahr 2028 hinaus. Ob und wann der Abstand später kleiner wird, hängt von den weiteren Anpassungsraten ab. Der finanzielle Nachteil während der Übergangszeit wird den Betroffenen jedoch nicht rückwirkend ersetzt.
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Die Änderung betrifft nicht nur das Pflegegeld
§ 30 SGB XI erfasst die im Vierten Kapitel genannten Beträge der Pflegeversicherung. Deshalb geht es neben der Geldleistung für häuslich Gepflegte auch um weitere Leistungsbeträge, etwa für professionelle Unterstützung zu Hause, Tages- und Nachtpflege oder stationäre Versorgung. Welche Beträge am Ende tatsächlich angepasst werden, hängt zusätzlich davon ab, welche weiteren Teile des PNOG beschlossen werden.
Wie stark einzelne Haushalte betroffen wären, lässt sich deshalb nicht allein aus den heutigen Pflegegeldbeträgen ableiten. Dafür müssen die neue Budgetstruktur und die spätere Anpassung zusammen betrachtet werden.
Verbände begrüßen den jährlichen Rhythmus, kritisieren aber den Start
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe unterstützt eine jährliche Anpassung grundsätzlich. In seiner Stellungnahme zum PNOG kritisiert er jedoch die sechsmonatige Verzögerung und schlägt weiterhin den 1. Januar als jährlichen Termin vor.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste bezeichnet die Neuregelung in seiner Stellungnahme als „Mogelpackung“. Der Verband verweist auf den aus seiner Sicht unzureichenden Kaufkraftausgleich und die im Entwurf ausgewiesenen Milliardenersparnisse.
Was Pflegebedürftige jetzt beachten sollten
Pflegebedürftige müssen wegen des Entwurfs derzeit keinen Antrag stellen. Solange kein neues Gesetz in Kraft tritt, bleibt die Anpassung zum 1. Januar 2028 nach der heutigen Fassung des § 30 SGB XI bestehen. Ob Termin und Formel geändert werden, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren, sodass noch kein fester Erhöhungsbetrag eingeplant werden sollte.
Eine automatische Erhöhung ist außerdem etwas anderes als eine Höherstufung. Hat sich der Hilfebedarf verschärft, kann schon jetzt ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Wie Betroffene dabei vorgehen, erklärt der Ratgeber „Pflegegrad erhöhen: So setzt man die Höherstufung durch“.
Beispiel aus der Praxis
Petra M. wird zu Hause gepflegt und bezieht eine Geldleistung nach Pflegegrad 3. Sie geht davon aus, dass ihre Leistung Anfang 2028 automatisch steigt, weil der aktuelle § 30 SGB XI genau diesen Termin nennt. Wird der PNOG-Entwurf unverändert Gesetz, käme die Anpassung nach dieser Vorschrift jedoch erst am 1. Juli 2028.
Wie hoch der Betrag dann ausfällt, lässt sich heute nicht verlässlich berechnen. Petra muss außerdem berücksichtigen, dass der Entwurf das bisherige Pflegegeld zuvor durch ein Entlastungsbudget ersetzen will. Für ihre Planung sind daher sowohl die Neugestaltung der Leistung als auch die spätere und kleinere Anpassung im Jahr 2028 wichtig.
Fragen und Antworten zur Pflegegeld-Erhöhung 2028
Ist die Verschiebung auf den 1. Juli 2028 bereits beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt weiterhin § 30 SGB XI mit dem Anpassungstermin 1. Januar 2028.
Wie hoch soll die Erhöhung 2028 ausfallen?
Ein verlässlicher Prozentsatz steht noch nicht fest. Er hängt von den später berücksichtigten Inflationsdaten und von der Lohnentwicklung ab. Die neue Formel würde im ersten Anpassungsjahr aber voraussichtlich einen deutlich geringeren Satz ergeben als die heute vorgesehene kumulierte Berechnung.
Warum ist der Durchschnitt geringer als der kumulierte Anstieg?
Der Durchschnitt bildet eine typische jährliche Rate aus drei Jahren. Die kumulierte Berechnung erfasst dagegen, wie stark die Preise über den gesamten Zeitraum gestiegen sind. Bei drei Jahren mit jeweils 3 Prozent ergibt sich deshalb ein Durchschnitt von 3 Prozent, aber ein Gesamtanstieg von rund 9,27 Prozent.
Betrifft die Neuregelung ausschließlich das Pflegegeld?
Nein. Die Dynamisierung nach § 30 SGB XI bezieht sich auf die im Vierten Kapitel genannten Leistungsbeträge. Der Entwurf ordnet mehrere dieser Leistungen zugleich neu, weshalb die Auswirkungen über die häusliche Geldleistung hinausgehen.
Ist die jährliche Anpassung ab 2028 trotzdem ein Vorteil?
Langfristig kann ein fester jährlicher Termin verhindern, dass Leistungen über Jahre unverändert bleiben. Der Nachteil liegt im Übergang: Die für Januar 2028 vorgesehene Nachholung der Teuerung würde durch eine kleinere Erhöhung im Juli ersetzt. Spätere Anpassungen können den Abstand wieder verkleinern, gleichen die fehlenden Beträge der Übergangszeit aber nicht rückwirkend aus.
Muss die Erhöhung bei der Pflegekasse beantragt werden?
Eine gesetzliche Dynamisierung wird grundsätzlich automatisch umgesetzt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Verschlechtert sich der Pflegebedarf, muss eine Höherstufung dagegen bei der Pflegekasse angestoßen werden.




