Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können einen Teil ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Sachleistungsbetrags lassen sich dafür verwenden.
Was viele Pflegebedürftige und Angehörige dabei übersehen: Dieses Geld kommt nicht zusätzlich zum vollen Pflegegeld. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung des Pflegegeldes so behandelt, als wären in dieser Höhe Pflegesachleistungen genutzt worden.
Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung können anders genutzt werden
Der sogenannte Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können damit nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.
Dazu können beispielsweise anerkannte Betreuungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger gehören. Ob ein konkreter Anbieter anerkannt ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Gerade bei Haushaltshilfen sollte dies vor der Beauftragung geprüft werden. Ohne die erforderliche Anerkennung kann die Pflegekasse eine Erstattung ablehnen.
So viel lässt sich 2026 maximal umwandeln
Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Höchstbetrag der ambulanten Pflegesachleistung. Die Grenze von 40 Prozent bezieht sich nicht auf das Pflegegeld, sondern auf das Sachleistungsbudget.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung 2026 | Maximal 40 Prozent umwandelbar | Pflegegeld bei voller 40-%-Umwandlung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796,00 Euro | 318,40 Euro | 208,20 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497,00 Euro | 598,80 Euro | 359,40 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859,00 Euro | 743,60 Euro | 480,00 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299,00 Euro | 919,60 Euro | 594,00 Euro |
Die letzte Spalte gilt für den Fall, dass tatsächlich 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umgewandelt und daneben keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Dann verbleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes.
Warum das Pflegegeld durch die Umwandlung sinkt
Der umgewandelte Betrag wird bei der sogenannten Kombinationsleistung rechnerisch wie eine in Anspruch genommene Pflegesachleistung behandelt. Wer beispielsweise 30 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandelt, kann grundsätzlich noch 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten.
Wer die vollen 40 Prozent nutzt, bekommt entsprechend noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Wie die Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen grundsätzlich funktioniert, zeigt auch unsere Kombinationsleistungstabelle für das Pflegegeld 2026.
Pflegegrad 2: Aus 347 Euro Pflegegeld werden 208,20 Euro
Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 796 Euro monatlich für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Davon können maximal 318,40 Euro für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Wer die gesamten 318,40 Euro umwandelt und keinen Pflegedienst über das Sachleistungsbudget abrechnen lässt, nutzt rechnerisch 40 Prozent der Sachleistung. Vom regulären Pflegegeld in Höhe von 347 Euro bleiben deshalb 60 Prozent beziehungsweise 208,20 Euro übrig.
Ausführlicher haben wir die Umwandlung des Sachleistungsbetrags beim Pflegegeld bereits erläutert.
Pflegedienst und Umwandlung werden zusammengerechnet
Besonders wichtig wird die Berechnung, wenn neben der Umwandlung gleichzeitig ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst eingesetzt wird. Beide Nutzungen greifen auf dasselbe Sachleistungsbudget zu.
Verbraucht ein Pflegedienst beispielsweise bereits 30 Prozent des Budgets und werden weitere 40 Prozent für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt, gelten insgesamt 70 Prozent als genutzt. Übrig bleiben dann grundsätzlich noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
Werden Sachleistungen und Umwandlungsanspruch zusammen zu 100 Prozent ausgeschöpft, bleibt für diesen Monat kein anteiliges Pflegegeld mehr übrig.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist etwas anderes
Der Umwandlungsanspruch darf nicht mit dem monatlichen Entlastungsbetrag verwechselt werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben 2026 grundsätzlich Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der 40-Prozent-Umwandlung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher den Entlastungsbetrag und zusätzlich den Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote einsetzen.
Auch der Entlastungsbetrag wird allerdings nicht einfach als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutern wir in unserem Beitrag zum Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Umwandlung muss nicht vorher beantragt werden
Für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs ist keine vorherige Genehmigung der Pflegekasse erforderlich. Pflegebedürftige müssen die entsprechenden Leistungen jedoch tatsächlich in Anspruch genommen haben und die Kosten gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
In der Praxis werden Rechnungen oder andere geeignete Belege eingereicht und anschließend die Kostenerstattung beantragt. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Monat die Leistungen erbracht wurden und welche Kosten entstanden sind.
Bereits ausgezahltes Pflegegeld kann verrechnet werden
Probleme können entstehen, wenn das volle Pflegegeld bereits ausgezahlt wurde und erst später Rechnungen für den Umwandlungsanspruch eingereicht werden. Dann stellt die Pflegekasse nachträglich fest, dass für den betreffenden Monat eigentlich nur ein geringerer Pflegegeldanspruch bestand.
Das zu viel gezahlte Pflegegeld muss nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend separat zurücküberwiesen werden. Die Pflegekasse kann den entsprechenden Betrag vielmehr mit der beantragten Kostenerstattung verrechnen.
Dadurch kann die tatsächlich ausgezahlte Erstattung niedriger ausfallen als die eingereichte Rechnung erwarten lässt. Betroffene sollten deshalb schon bei der Planung berücksichtigen, wie stark die Nutzung des Umwandlungsanspruchs das Pflegegeld verändert.
Nicht genutztes Sachleistungsbudget wird nicht einfach ausgezahlt
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein nicht benötigter Teil des Pflegesachleistungsbudgets automatisch als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden könne. Das ist nicht vorgesehen.
Stattdessen gibt es verschiedene Wege, Leistungen miteinander zu kombinieren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Pflegesachleistung in Pflegegeld umwandeln – so funktioniert es tatsächlich.
Praxisbeispiel: 598,80 Euro für Alltagshilfe, aber weniger Pflegegeld
Frau K. lebt zu Hause und hat Pflegegrad 3. Sie erhält normalerweise 599 Euro Pflegegeld im Monat und möchte zusätzlich regelmäßig ein nach Landesrecht anerkanntes Unterstützungsangebot im Haushalt nutzen.
Das Sachleistungsbudget bei Pflegegrad 3 beträgt 1.497 Euro. Frau K. wandelt davon die maximal möglichen 40 Prozent beziehungsweise 598,80 Euro für die Alltagshilfe um.
Weitere Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nutzt sie nicht. Da trotzdem 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs als verbraucht gelten, erhält sie nur noch 60 Prozent ihres Pflegegeldes.
Statt 599 Euro werden deshalb noch 359,40 Euro Pflegegeld gezahlt. Dafür können Kosten von bis zu 598,80 Euro für das anerkannte Unterstützungsangebot über den Umwandlungsanspruch erstattet werden.
Häufige Fragen zur 40-Prozent-Umwandlung
1. Wer kann bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln?
Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 verfügt nicht über einen entsprechenden regulären Pflegesachleistungsanspruch, aus dem 40 Prozent umgewandelt werden könnten.
2. Wird durch die Umwandlung das Pflegegeld gekürzt?
Ja. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung so behandelt, als wären in dieser Höhe ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden.
3. Wie viel Pflegegeld bleibt bei einer Umwandlung von 40 Prozent?
Wenn keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden, bleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 2 sind das beispielsweise 208,20 Euro statt 347 Euro.
4. Kann zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 Euro genutzt werden?
Ja. Der gesetzliche Umwandlungsanspruch und der monatliche Entlastungsbetrag bestehen unabhängig voneinander, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Muss die 40-Prozent-Umwandlung vorher bei der Pflegekasse beantragt werden?
Eine vorherige Antragstellung ist gesetzlich nicht erforderlich. Für die spätere Kostenerstattung müssen jedoch geeignete Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
6. Kann jeder beliebige Haushaltsdienst über den Umwandlungsanspruch bezahlt werden?
Nein. Erstattungsfähig sind nur Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind.




