Pflegegeld: Umwandlung des Sachleistungsbetrags – was sich jetzt 2026 änderte

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Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause leben, können jeden Monat bis zu 40 Prozent ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen in einen Erstattungsanspruch für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umwandeln.

Dazu zählen etwa anerkannte Betreuungsangebote, haushaltsnahe Hilfen oder Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Formal handelt es sich nicht um zusätzliches Pflegegeld; vielmehr wird ein Teil des Sachleistungsbetrags für diese Alltagsangebote „umgewidmet“.

Die Kostenerstattung erfolgt nachträglich gegen Belege, eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig. Wichtig ist zudem: Der umgewandelte Betrag wird bei der Kombination mit Pflegegeld so behandelt, als hätte man in dieser Höhe Pflegesachleistungen bezogen.

Entsprechend mindert die Umwandlung den Pflegegeldanspruch anteilig; bleibt ein Rest des Sachleistungsbudgets ungenutzt, kann daneben weiterhin anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.

Rechtslage 2026: Stabilität statt Bruch

Für 2026 sind – nach heutigem Stand – keine neuen gesetzlichen Änderungen speziell zur Umwandlung vorgesehen.

Die im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegte Dynamisierung hat die Geld- und Sachleistungen zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; die nächste planmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Daraus folgt: Die Beträge und die 40-Prozent-Regel der Umwandlung gelten 2026 inhaltlich unverändert fort.

Beträge in 2026

Da 2026 keine neue Erhöhung beschlossen ist, gelten für die häusliche Pflege die 2025er Leistungsbeträge fort. Für ambulante Sachleistungen stehen monatlich – je nach Pflegegrad – in Pflegegrad 2: 796,00 €, in Pflegegrad 3: 1.497,00 €, in Pflegegrad 4: 1.859,00 € und in Pflegegrad 5: 2.299,00 € zur Verfügung.

Das Pflegegeld liegt parallel bei 347,00 € (PG 2), 599,00 € (PG 3), 800,00 € (PG 4) und 990,00 € (PG 5). Der Entlastungsbetrag beträgt einheitlich 131,00 € pro Monat.

So wirkt die Umwandlung in der Praxis

Wer ausschließlich umwandelt, ohne einen Pflegedienst einzusetzen, erhält zusätzlich anteiliges Pflegegeld in Höhe des nicht umgewandelten Prozentsatzes. Ein klassisches Rechenbeispiel aus dem Pflegegrad 2: Werden 40 Prozent des Sachleistungsbetrags (796,00 €) umgewandelt, entspricht das 318,40 €.

Weil der umgewandelte Anteil wie Sachleistung zählt, verbleiben 60 Prozent Pflegegeld, also 208,20 € im Monat. Nimmt man daneben doch noch einen ambulanten Dienst in Anspruch, werden der Sachleistungsanteil und der Umwandlungsbetrag zusammengerechnet; nur der noch „freie“ Rest öffnet die Tür für anteiliges Pflegegeld.

Hat man durch Sachleistung und Umwandlung das gesamte monatliche Sachleistungsbudget ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld für diesen Monat.

Tabelle: So die Umwandlung des Sachleistungsbetrags sinnvoll in 2026 nutzen

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Pflegegrade 2–5): So nutzen Sie die Regelung
Thema Was zu tun ist / Hinweise
Anspruchsvoraussetzungen Pflegegrad 2–5, häusliche Pflege, Leistungen der Pflegeversicherung; Umwandlung ist nur aus dem monatlichen Budget für ambulante Pflegesachleistungen möglich.
Umfang der Umwandlung Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Sachleistungsbetrags können in einen Erstattungsanspruch für anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt werden.
Wofür einsetzbar Betreuungsangebote, haushaltsnahe Hilfen, Alltagsbegleitung, Entlastung pflegender Angehöriger; nur, wenn die Angebote nach Landesrecht anerkannt sind.
Anerkennung prüfen Vor Beauftragung sicherstellen, dass der Anbieter landesrechtlich anerkannt ist; Nachweis (z. B. Anerkennungsbescheid) griffbereit halten.
So funktioniert die Erstattung Leistungen in Anspruch nehmen, Rechnungen sammeln, bei der Pflegekasse einreichen; Erstattung erfolgt bis maximal zur Höhe des umgewandelten Betrags.
Vorabgenehmigung In der Regel keine gesonderte Vorabgenehmigung nötig; die Anerkennung des Anbieters und die Rechnungen reichen aus.
Kombination mit Pflegegeld Der umgewandelte Anteil gilt wie verbrauchte Sachleistung; das Pflegegeld reduziert sich entsprechend. Bleibt Sachleistungsbudget ungenutzt, wird anteilig Pflegegeld gezahlt.
Kombination mit Pflegedienst Leistungen des Pflegedienstes und der umgewandelte Betrag werden gemeinsam auf das Sachleistungsbudget angerechnet; erst ein unverbrauchter Rest erzeugt einen Pflegegeldanspruch.
Rechenregel Maximale Umwandlung = 0,4 × Sachleistungsbetrag; Pflegegeldanteil = (1 − verbrauchte Sachleistung inkl. Umwandlung / Sachleistungsbudget) × volles Pflegegeld.
Beispielhafte Anwendung Wer 30 Prozent des Sachleistungsbetrags umwandelt und keinen Pflegedienst nutzt, erhält 70 Prozent des Pflegegelds; kommen zusätzlich 20 Prozent Pflegesachleistung hinzu, sinkt das Pflegegeld auf 50 Prozent.
Abgrenzung zum Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag ist eine separate Leistung und bleibt neben der Umwandlung nutzbar; nicht identisch, aber gleiche Anerkennungslogik der Angebote; nicht verbrauchte Mittel können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Beratungsbesuche Bei Bezug von (anteiligem) Pflegegeld sind die gesetzlichen Beratungsbesuche weiterhin verpflichtend; Termine fristgerecht organisieren.
Fristen & Abrechnung Rechnungen zeitnah und vollständig einreichen; rückwirkende Erstattung ist innerhalb der Kassenfristen möglich; Originalbelege aufbewahren.
Zuständigkeit & Vertretung Antragstellung durch die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte/gesetzliche Vertretung; Vollmachten bereithalten.
Erforderliche Unterlagen Pflegegradbescheid, Rechnungen des anerkannten Anbieters, Nachweis der Anerkennung, Zahlungsnachweise, ggf. Kontoverbindung für Erstattung.
Kosten- & Qualitätscheck Leistungsumfang und Preise vergleichen, Verträge prüfen, keine langfristigen Bindungen ohne Bedarf; Stundenkontingente transparent dokumentieren.
Haushaltsplanung Monatliches Sachleistungsbudget, gewünschte Alltagsunterstützung und angestrebtes Pflegegeld gemeinsam planen; bei Veränderungen flexibel anpassen.
Typische Fehler vermeiden Nicht anerkannter Anbieter, Überschreiten der 40 Prozent, verspätete Einreichung, unklare Leistungsnachweise, Versuch der Doppelfinanzierung.
Stand 2026 Die 40 Prozent-Regel gilt fort; konkrete Leistungsbeträge bitte dem aktuellen Bescheid bzw. den Informationen der eigenen Pflegekasse entnehmen.
Beratung nutzen Kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen; sie hilft bei Budgetaufteilung, Anbieterwahl und Abrechnung.
Rechts- & Dokumentationshinweis Alle Vereinbarungen, Rechnungen und Nachweise geordnet ablegen; Änderungen der Landesregelungen und Kassenhinweise regelmäßig prüfen.
Hinweis zur Verrechnung Wurde zunächst volles Pflegegeld gezahlt und später Umwandlung abgerechnet, verrechnet die Kasse zu viel gezahltes Pflegegeld üblicherweise mit der Erstattung.
Datumsangabe Stand: 10. November 2025 (Europe/Berlin); individuelle Regelungen der Pflegekasse haben Vorrang.

Wie man die Umwandlung nutzt – und abrechnet

Die Pflegekasse erstattet Kosten für anerkannte Alltagsangebote auf Antrag gegen Nachweise; der Antrag kann rückwirkend gestellt werden. Erhält man zunächst versehentlich zu viel Pflegegeld und stellt erst danach den Kostenerstattungsantrag für umgewandelte Leistungen, verrechnet die Pflegekasse das zu viel gezahlte Pflegegeld mit der Erstattung.

Eine Rückzahlung durch die Versicherten ist in diesem Fall nicht erforderlich; die Erstattung fällt entsprechend niedriger aus.

Verhältnis zur Kombinationsleistung

Die Umwandlung ist kein „drittes“ Leistungssystem, sondern Teil der bekannten Logik: Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren; der Umwandlungsbetrag zählt für diese Rechnung als verbrauchte Sachleistung. Das macht die Planung transparent, verhindert Doppelförderung und ermöglicht es, genau die Mischung aus Pflegegeld, Sachleistung und Alltagsunterstützung zu wählen, die zur Lebenssituation passt.

Die aktuellen Beträge, die dieser Kombination zugrunde liegen, sind in den 2025er Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums detailliert ausgewiesen.

Beratungsbesuche nicht vergessen

Wer Pflegegeld erhält und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt, muss weiterhin regelmäßige Beratungsbesuche zu Hause abrufen. Das gilt auch, wenn der Sachleistungsbetrag nur in Form des Umwandlungsanspruchs für Alltagsangebote genutzt wird. Je nach Pflegegrad sind die Turnusse halb- oder vierteljährlich. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung und der praktischen Unterstützung der Angehörigen.

Fristen und Anerkennung der Angebote

Für die Erstattung sind ausschließlich nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag maßgeblich. Der eigenständige Entlastungsbetrag von 131,00 € pro Monat kann mit in Anspruch genommen werden und lässt sich – wenn er im Kalenderjahr nicht vollständig verbraucht wurde – bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen; danach verfällt der Rest. Die Umwandlung des Sachleistungsbetrags ist davon unabhängig, folgt aber derselben Anerkennungslogik der Angebote.

Zahlenbeispiele für 2026

Im Pflegegrad 3 können monatlich bis zu 598,80 € (40 Prozent von 1.497,00 €) aus dem Sachleistungsbudget in Alltagsunterstützung fließen. Im Pflegegrad 4 sind es bis zu 743,60 € (40 Prozent von 1.859,00 €), im Pflegegrad 5 bis zu 919,60 € (40 Prozent von 2.299,00 €). Der verbleibende Prozentsatz steht – sofern nicht zusätzlich ein Pflegedienst eingesetzt wird – als anteiliges Pflegegeld zu. Diese Rechenlogik entspricht den amtlichen Beispielen des Bundesgesundheitsministeriums.

Reformdebatten noch ohne unmittelbare Konsequenz für 2026

Parallel zur Anwendungspraxis prüft das Bundesgesundheitsministerium in Facharbeitsgruppen strukturelle Weiterentwicklungen – etwa die bessere Verzahnung von Leistungen oder die Bündelung in sektorenunabhängigen Budgets. Das ist Teil der Vorbereitung einer größeren Reformagenda; konkrete Beschlüsse, die die Umwandlung ab 2026 ändern würden, liegen jedoch aktuell nicht vor.

Fazit

Die Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags bleibt 2026 ein wichtiges Gestaltungselement der häuslichen Pflege – flexibel, praxistauglich und rechtlich stabil. Wer sie nutzt, kann anerkannte Alltagsangebote umfangreicher finanzieren und zugleich – abhängig vom ausgeschöpften Anteil – weiterhin Pflegegeld beziehen.

Da die Leistungsbeträge 2026 unverändert bleiben und die nächste Dynamisierung erst 2028 ansteht, lohnt es sich, die individuell passende Kombination aus Umwandlung, Pflegesachleistung und Pflegegeld anhand der 2025er Beträge sorgfältig zu planen – idealerweise mit Unterstützung der Pflegeberatung.