Pflegesachleistung in Pflegegeld umwandeln? Es funktioniert – aber anders als man denkt

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Viele meinen mit „Pflegesachleistung in Pflegegeld umwandeln“, dass ein nicht genutztes Budget des ambulanten Pflegedienstes einfach als Geld ausgezahlt werden könnte.

So funktioniert das System der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege jedoch nicht. Pflegesachleistungen sind zweckgebundene Leistungen für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst.

Aber: Was es aber gibt, ist ein rechtlich geregelter Weg, Sachleistung und Pflegegeld miteinander zu verbinden. Außerdem existiert eine zweite Regelung, die häufig verwechselt wird und die zwar eine „Umwandlung“ erlaubt, aber nicht in Pflegegeld, sondern in zusätzliche Unterstützungsangebote im Alltag.

Der praktische Weg: Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren

Wenn Sie teilweise einen Pflegedienst einsetzen und teilweise privat versorgen, kommt die sogenannte Kombinationsleistung in Betracht. Dabei wird das Pflegegeld rechnerisch im Verhältnis gekürzt, in dem Pflegesachleistungen tatsächlich genutzt werden.

Entscheidend ist nicht, was Sie „planen“, sondern welcher Anteil des monatlichen Sachleistungsbetrags im Abrechnungszeitraum tatsächlich ausgeschöpft wird.

Je höher der genutzte Anteil der Sachleistung, desto geringer fällt das Pflegegeld aus. Umgekehrt steigt das anteilige Pflegegeld, wenn der Pflegedienst weniger aus dem Sachleistungsbudget abrechnet.

Das bedeutet im Ergebnis: Eine „Umwandlung“ findet nicht als Auszahlung eines Restbetrags statt, sondern als anteilige Zahlung von Pflegegeld, weil Sie Sachleistungen nur teilweise in Anspruch nehmen.

So läuft die Umstellung in der Praxis ab

In der Regel stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag bzw. eine Erklärung, dass Sie künftig Kombinationsleistungen nutzen möchten. Häufig genügt ein formloser Antrag; viele Kassen stellen auch eigene Formulare bereit. Ab dann werden die Leistungen monatlich anhand der tatsächlichen Pflegedienstabrechnungen berechnet und das Pflegegeld entsprechend anteilig ausgezahlt.

Wichtig ist die Bindungsfrist: An die einmal gewählte Aufteilung sind Pflegebedürftige grundsätzlich für sechs Monate gebunden. Das soll häufige Wechsel und aufwendige Neuberechnungen vermeiden.

Vor Ablauf der sechs Monate kann eine Anpassung möglich sein, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, etwa weil sich der Pflegebedarf erkennbar erhöht und mehr Pflegedienstleistungen erforderlich werden. Ob und wie die Kasse das im Einzelfall akzeptiert, hängt von der Begründung und den Nachweisen ab.

Rechenlogik: Warum das Pflegegeld nicht „zusätzlich“ kommt

Die Kombinationsleistung wird oft als Möglichkeit verstanden, „beides voll“ zu bekommen. Tatsächlich wird das Pflegegeld proportional vermindert. Wenn ein Pflegedienst beispielsweise die Hälfte des zustehenden Sachleistungsbudgets abrechnet, wird das Pflegegeld im selben Verhältnis gekürzt, sodass am Ende eine Mischleistung entsteht. Für die Haushaltsplanung ist das wichtig, weil die Geldleistung nicht einfach oben drauf kommt, sondern die Sachleistungsnutzung spiegelt.

Häufige Verwechslung: Umwandlungsanspruch ist nicht Pflegegeld

Neben der Kombinationsleistung gibt es den sogenannten Umwandlungsanspruch. Dieser erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, einen Teil nicht genutzter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Dabei geht es typischerweise um Betreuungs- und Entlastungsangebote, die landesrechtlich anerkannt sind.

Diese „Umwidmung“ führt nicht dazu, dass Sie mehr Pflegegeld erhalten. Sie verschiebt lediglich die Verwendung eines Teils des Sachleistungsbudgets hin zu bestimmten Alltagsunterstützungen, die ansonsten häufig über den Entlastungsbetrag oder privat zu zahlen wären.

Ebenfalls davon zu unterscheiden ist der Entlastungsbetrag, der unabhängig von Pflegegeld und Pflegesachleistungen für Leistungen zur Entlastung im Alltag eingesetzt werden kann. Auch dieser Betrag ist zweckgebunden und wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt.

Typische Fehler bei der Antragstellung

In der Praxis scheitert der gewünschte Effekt oft daran, dass zu spät umgestellt wird oder die Bindungsfrist übersehen wird. Ebenso kommt es vor, dass Pflegedienste Leistungen so abrechnen, dass der Sachleistungsanteil höher ausfällt als erwartet, wodurch das Pflegegeld stärker sinkt.

Wer bewusst mit einer Mischversorgung plant, sollte deshalb die Pflegedienstleistungen so abstimmen, dass sie zum gewünschten Verhältnis passen, und die Abrechnungen im Blick behalten.

Auch relevant ist, dass die Pflegekasse nur im Rahmen der gesetzlichen Budgets leistet. Leistungen, die über die monatlichen Höchstbeträge hinausgehen, können als Eigenanteil beim Pflegedienst anfallen und verändern nicht automatisch das Pflegegeld zu Ihren Gunsten.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Pflegebedürftiger in Pflegegrad 3 wird zu Hause überwiegend von seiner Tochter versorgt. Zusätzlich kommt an drei Vormittagen pro Woche ein ambulanter Pflegedienst, um beim Waschen und Anziehen zu helfen. Die Pflegekasse hat für Pflegegrad 3 sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen vorgesehen. Weil der Pflegedienst im Monat nur einen Teil des Sachleistungsbudgets abrechnet, wird nicht das volle Pflegegeld gezahlt, sondern ein anteiliger Betrag.

Am Monatsende stellt die Pflegekasse fest, dass der Pflegedienst ungefähr 40 Prozent des möglichen Sachleistungsbetrags ausgeschöpft hat. Dann werden 60 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Im nächsten Monat reduziert die Familie die Einsätze des Pflegedienstes, weil die Tochter mehr übernehmen kann.

Der Pflegedienst nutzt dadurch nur noch etwa 20 Prozent des Sachleistungsbudgets, und die Pflegekasse zahlt entsprechend rund 80 Prozent des Pflegegeldes. So entsteht in der Praxis die „Umwandlung“, die eigentlich eine Kombination aus beidem ist: weniger Pflegedienstabrechnung bedeutet anteilig mehr Pflegegeld, ohne dass ein Restbetrag der Sachleistung direkt ausgezahlt wird.

Fazit

Eine direkte Umwandlung von Pflegesachleistung in Pflegegeld gibt es nicht. Was möglich ist, ist die Kombinationsleistung: Sie nutzen den Pflegedienst nur teilweise und erhalten dafür ein entsprechend anteiliges Pflegegeld.

Daneben existiert der Umwandlungsanspruch, der jedoch nicht in Pflegegeld führt, sondern in zusätzliche, anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Wer die passende Lösung finden will, sollte zunächst klären, ob es um mehr frei verfügbares Geld für private Pflege oder um mehr finanzierte Entlastung im Alltag geht, denn davon hängt ab, ob Kombinationsleistung oder Umwandlungsanspruch der richtige Weg ist.

Quellen

§ 38 SGB XI „Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)