Wer krank ist und Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezieht, steht häufig unter Druck. Krankenkassen schicken Schreiben mit Fragen zur Genesung, kündigen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst an und drängen Versicherte in Behandlungen, die sie nicht gewählt haben. Was die Kassen dabei dürfen und was nicht, kennen die wenigsten Betroffenen.
Verbraucherschützerin Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg beobachtet dieses Muster regelmäßig. Sie berichtet von einer Burnout-Patientin, die noch vor Beginn ihrer ambulanten Therapie eine Aufforderung der Kasse erhielt, sich stattdessen in einer Tagesklinik behandeln zu lassen.
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Krankenkasse zahlt bis zu 135,63 Euro täglich
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Sie zahlt 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettolohns. 2026 beträgt das Krankengeld laut Vollmer maximal 135,63 Euro pro Tag.
Der Anspruch läuft insgesamt 78 Wochen, gerechnet über drei Jahre bei derselben Erkrankung. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen dabei mit. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben auch Selbstständige mit entsprechendem Kassenstatus, Künstlerinnen und Künstler aus der Künstlersozialkasse sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I Anspruch auf Krankengeld.
Wann dieser Anspruch endet und warum er schneller verbraucht ist als gedacht, hängt von einer Regel ab, die die meisten nicht kennen.
Blockfrist verstehen und nicht in die Falle tappen
Wer wegen derselben Erkrankung mehrfach arbeitsunfähig wird, verliert nicht automatisch seinen Anspruch neu. Der Gesamtanspruch von 78 Wochen gilt für die gesamte Blockfrist von drei Jahren, egal ob die Ausfallzeiten am Stück oder in mehreren Schüben anfallen.
Erkrankt jemand nach mehr als fünf Jahren erneut an derselben Krankheit, startet der Anspruch vollständig neu. Eine andere Erkrankung löst einen neuen vollständigen Anspruch aber nur dann aus, wenn sie frühestens am Tag nach dem Ende der ersten Erkrankung einsetzt. Wer das nicht weiß, verschenkt möglicherweise Wochen Krankengeld.
Wer die Fristen versäumt, verliert Krankengeld ohne Wiederkehr
Gesundheitsexpertin Alisa Kostenow von der Stiftung Warentest warnt vor einem der häufigsten Fehler: Die Folgebescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung, also das Attest des Arztes) müssen nahtlos aufeinanderfolgen. Wer eine Lücke entstehen lässt, riskiert den Ausfall des Krankengelds für diesen Zeitraum.
Die AU-Bescheinigung muss außerdem innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingegangen sein. Arztpraxen melden die Krankschreibung heute in der Regel digital direkt an die Kasse. Die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit zu informieren, bleibt aber davon unberührt. Wer diese formalen Spielregeln kennt, sichert seinen Anspruch, wer sie ignoriert, verliert bares Geld.
Krankenkassen fragen viel, aber Versicherte müssen wenig beantworten
Krankenkassen schreiben Versicherten immer häufiger mit Fragen zur Arbeitsunfähigkeit oder schlagen Telefonate vor. Zur Teilnahme an Telefonaten sind Betroffene aber nicht verpflichtet, stellt Vollmer klar. Schriftliche Anfragen sollten Versicherte nicht ignorieren, aber sehr genau lesen, welche Angaben die Kasse selbst will und welche für den Medizinischen Dienst bestimmt sind.
Wer unsicher ist, wie er auf Anfragen der Krankenkasse reagieren soll, findet Unterstützung bei der Verbraucherzentrale oder anderen Beratungsstellen. Noch klarer wird das eigene Recht, wenn man versteht, was der Medizinische Dienst tatsächlich prüft und wie selten er wirklich zum Problem wird.
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Medizinischer Dienst schlägt seltener Alarm als befürchtet
Viele Versicherte fürchten den Medizinischen Dienst (MD), den unabhängigen Gutachterdienst, den Kranken- und Pflegekassen zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit hinzuziehen dürfen. Sie haben Angst, durch unbedachte Aussagen ihren Krankengeldanspruch zu gefährden. Die Statistik entkräftet diese Angst.
2024 sprach der MD rund 328.000 Empfehlungen zur Arbeitsunfähigkeit aus. In nur 6,3 Prozent der Fälle stellte er fest, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht innerhalb von 14 Tagen nicht mehr begründet ist. Was das für Versicherte bedeutet, die im Urlaub ins Ausland fahren wollen, ist noch einmal ein eigenes Kapitel.
Urlaub im Ausland während der Krankschreibung kostet schnell das Krankengeld
Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse Krankengeld nur, solange sich der Versicherte in Deutschland aufhält. Wer ins Ausland reist, verliert den Anspruch, wenn er das nicht vorher bei der Kasse genehmigen lässt. Kostenow empfiehlt außerdem, sich vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, aber einem Ortswechsel nichts entgegensteht.
Wer im Urlaub im Ausland auch per E-Mail für Rückfragen der Kasse erreichbar bleibt, vermeidet unnötigen Ärger. Wer das alles kennt und trotzdem Krankengeld verweigert bekommt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt auch dieser ohne Erfolg, klagen Betroffene vor dem Sozialgericht.
Häufige Fragen zum Krankengeld
Was gilt als Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankengelds?
Arbeitsunfähig ist, wer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht der Beruf als solcher. Ein Fliesenleger mit Knieverletzung gilt als arbeitsunfähig, wenn er zuletzt körperlich gearbeitet hat. War er zuletzt in der Planung tätig, gilt das möglicherweise nicht.
Was passiert, wenn die Krankenkasse zu wenig Krankengeld zahlt?
Wer glaubt, die Kasse berechne den Betrag falsch, legt innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Ein Widerspruchsausschuss überprüft dann die Entscheidung. Hält die Kasse an ihrer Berechnung fest, klagen Betroffene vor dem Sozialgericht.
Verlängert sich der Krankengeldanspruch, wenn während der Krankheit eine weitere Erkrankung hinzukommt?
Nein. Kommt innerhalb derselben Arbeitsunfähigkeit eine zweite Erkrankung hinzu, verlängert sich der Gesamtanspruch von 78 Wochen nicht. Einen vollständig neuen Anspruch löst nur eine Erkrankung aus, die frühestens am Tag nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit einsetzt.
Quellen
Verbraucherzentrale Hamburg: Onlinevortrag „Krankengeld – Ihre Rechte, Ihre Pflichten”, Yvonne Vollmer
Stiftung Warentest: Krankengeld, Alisa Kostenow
Medizinischer Dienst Bund: Statistik Empfehlungen zur Arbeitsunfähigkeit 2024
GKV-Spitzenverband: Krankengeld-Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung 2025




