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Entlastungsbetrag 2025: 131 Euro monatlich, die neben dem Pflegegeld fließen
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag erstattet. Dieser Betrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet, läuft vollständig parallel dazu und addiert sich für Pflegegrade 2 bis 5 mit dem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Jahrespool von rechnerisch 5.111 Euro. Laut einer Befragungsstudie aus dem Jahr 2024 nutzen trotzdem nur rund vier von zehn Anspruchsberechtigten diesen Topf überhaupt. Wer jetzt noch nicht gehandelt hat, verliert spätestens am 30. Juni 2026 alle nicht abgerufenen Beträge aus dem Vorjahr.
Warum der Entlastungsbetrag so selten abgerufen wird
Pflegegeld fließt automatisch auf das Konto. Der Entlastungsbetrag dagegen funktioniert als Kostenerstattung: Zuerst wird eine Leistung bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch genommen, dann werden die Belege bei der Pflegekasse eingereicht, und erst dann erfolgt die Erstattung. Dieser Ablauf schreckt viele ab, obwohl die Pflegekasse nach dem ersten eingereichten Beleg automatisch weiß, dass der Anspruch aktiviert ist. Einen separaten Antrag auf Eröffnung des Entlastungsbudgets braucht es nicht.
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Pflegekassen ihre Versicherten nicht aktiv über anerkannte Anbieter informieren. Viele pflegende Angehörige wissen deshalb schlicht nicht, wo sie suchen sollen. Rund 37 Prozent der Befragten gaben in der zitierten Studie an, sich kaum oder gar nicht über die Möglichkeiten des Entlastungsbetrags informiert zu fühlen. Das Ergebnis: Ein erheblicher Teil der verfügbaren Mittel bleibt jedes Jahr ungenutzt und verfällt nach Ablauf der Übertragungsfristen.
Hinzu kommt ein verbreitetes Missverständnis über den Verwendungszweck. Der Entlastungsbetrag ist kein zweites Pflegegeld, das frei ausgegeben werden darf. Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte, vom jeweiligen Bundesland anerkannte Leistungen. Dazu zählen Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste oder organisierte Nachbarschaftshilfe. Wer einfach eine private Putzkraft bezahlt, bekommt die Rechnung nicht erstattet, solange diese Person nicht die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt.
Entlastungsbetrag und Pflegegeld: Beide Leistungen laufen parallel
Das Gesetz stellt ausdrücklich sicher, dass der Entlastungsbetrag bei der Berechnung von Pflegeleistungen nach dem Fürsorgesystem keine Berücksichtigung findet. Für den Alltag bedeutet das: Wer Pflegegeld bezieht, verliert durch die Nutzung des Entlastungsbetrags keinen einzigen Euro dieser Zahlung. Die 131 Euro kommen obendrauf. Ein Pflegehaushalt mit Pflegegrad 3 erhält seit dem 1. Januar 2025 monatlich 599 Euro Pflegegeld und kann daneben jeden Monat 131 Euro über anerkannte Betreuungsleistungen abrechnen. Das sind im Jahresdurchschnitt 7.188 Euro Pflegegeld plus 1.572 Euro Entlastungsbetrag, sofern alles abgerufen wird.
Helga M., 71, aus Dortmund, Pflegegrad 3, zeigt, wie das in der Praxis funktioniert. Ihr Sohn pflegt sie täglich, eine Schwiegertochter kommt dreimal die Woche. Das Pflegegeld überweist die Kasse jeden Monat. Den Entlastungsbetrag hat die Familie lange nicht genutzt, weil sie glaubte, ihn beantragen und begründen zu müssen. Seit einem Beratungsgespräch beim Pflegestützpunkt wissen sie: Sie haben bei einem ambulanten Betreuungsdienst eine wöchentliche Stundenbegleitung gebucht, reichen die Monatsrechnung über 128 Euro ein und bekommen die Summe erstattet. Den Restbetrag aus dem laufenden Monat sparen sie an. Im April des nächsten Jahres reichen sie gesammelt nach.
Wichtig ist dabei, dass nicht genutztes Geld des laufenden Jahres automatisch in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen wird. Wer den Entlastungsbetrag das ganze Jahr 2025 nicht angetastet hat, kann die vollen 1.572 Euro noch bis zum 30. Juni 2026 durch Belege einlösen. Nach diesem Datum verfällt der Anspruch für 2025 endgültig und ohne Ausnahme.
Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag: Getrennte Töpfe, gemeinsame Wirkung
Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag sind zwei verschiedene Leistungen mit separaten Budgets, die gleichzeitig genutzt werden können. Für Pflegegrade 2 bis 5 gilt seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, der frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden kann. Dieser neue Topf wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eingeführt, die früheren getrennten Budgets und komplizierten Umrechnungsregeln entfallen.
Die 3.539 Euro aus dem Jahresbetrag und die 1.572 Euro aus dem Entlastungsbetrag laufen unabhängig voneinander. Wer beispielsweise im Juli zwei Wochen Verhinderungspflege nutzt, greift auf den Jahresbetrag zurück, nicht auf den Entlastungsbetrag. Beide Töpfe bleiben vollständig nebeneinander bestehen. Zusätzlich regelt das Gesetz, dass der Entlastungsbetrag auch dann erstattet werden kann, wenn für dieselbe Leistung zunächst Verhinderungspflegemittel eingesetzt wurden. Das erlaubt eine flexible Kombinationsplanung, bei der die günstigere Quelle zuerst angezapft wird.
Eine wichtige Einschränkung betrifft das Pflegegeld während der Verhinderungspflege. Bei stundenweiser Inanspruchnahme, also Einsätzen unter acht Stunden am Tag, bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten. Bei tageweiser Verhinderungspflege ab acht Stunden wird das Pflegegeld für die betreffenden Tage auf die Hälfte gekürzt. Bei Helga M. und zwei Wochen tageweiser Vertretung im Sommer bedeutet das: Die Kasse zahlt das Pflegegeld für diese 14 Tage nur zur Hälfte aus. Bei Pflegegrad 3 entspricht das einem halben Monatspflegegeld auf 14 Tage verteilt, also rund 140 Euro weniger gegenüber dem normalen Monatsbetrag von 599 Euro. Dieser Abzug bleibt gemessen am Entlastungseffekt für den pflegenden Sohn überschaubar.
Seit dem 1. Juli 2025 ist außerdem die frühere Voraussetzung weggefallen, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate von einer privaten Person gepflegt worden sein muss, bevor Verhinderungspflege genutzt werden kann. Ab Pflegegrad 2 kann der neue gemeinsame Jahresbetrag sofort genutzt werden. Das erleichtert den Einstieg erheblich.
Der Jahrespool für Pflegegrade 2 bis 5: 5.111 Euro, die aktiv geplant werden müssen
Für Haushalte mit Pflegegrad 2 bis 5 stehen im Kalenderhaushalt zwei eigenständige Budgets bereit: 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag, also 1.572 Euro im Jahr, und 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Zusammen ergibt das rechnerisch 5.111 Euro pro Kalenderjahr, zusätzlich zum laufenden Pflegegeld. Beide Budgets müssen jedoch aktiv abgerufen werden, verfallen andernfalls und werden nicht angespart.
Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag unterliegen dabei unterschiedlichen Übertragungsregeln. Der Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Der gemeinsame Jahresbetrag verfällt dagegen am 31. Dezember des laufenden Jahres. Nicht ausgeschöpfte Mittel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege können zwar rückwirkend noch abgerechnet werden, aber nur für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr. Wer die Belege für 2025 vergessen hat, kann sie noch bis zum 31. Dezember 2026 einreichen. Danach erlischt der Anspruch.
Für Pflegehaushalte bedeutet das: Eine kluge Jahresplanung entscheidet darüber, ob die 5.111 Euro vollständig genutzt werden oder ob ein erheblicher Teil verfällt. Wer im ersten Halbjahr regelmäßig den Entlastungsbetrag aufbraucht und im Sommer zwei Wochen Verhinderungspflege über den Jahresbetrag plant, hat beide Töpfe in der Kontrolle. Wer bis Dezember wartet und dann feststellt, dass der gemeinsame Jahresbetrag noch fast unberührt ist, hat keine Möglichkeit mehr, ihn ins neue Jahr zu retten.
Pflegegrade 1 stehen außerhalb dieses Pools: Sie erhalten zwar den Entlastungsbetrag in voller Höhe und können ihn sogar für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Grundpflege einsetzen, haben aber keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Für sie gilt nur der Jahresrahmen von 1.572 Euro, der bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden kann.
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So beantragen Sie den Entlastungsbetrag und sichern Ihr Budget
Den Entlastungsbetrag einzulösen erfordert drei Schritte. Erstens: Einen anerkannten Anbieter finden. Das können ambulante Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter, Tagespflegeeinrichtungen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe-Organisationen sein. Welche Angebote im eigenen Bundesland gelten, lässt sich über den Pflegestützpunkt vor Ort erfragen oder über das Pflegeportal der zuständigen Pflegekasse recherchieren. Zweitens: Die Leistung in Anspruch nehmen und die Rechnung aufbewahren. Drittens: Die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen. Nach dem ersten Einreichen ist der Anspruch aktiviert. Die Pflegekasse erstattet bis zur Höhe des verfügbaren Budgets.
Alternativ kann der Pflegedienst oder Betreuungsdienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung unterschrieben wird. In diesem Fall muss kein Geld vorgestreckt werden. Dieser Weg empfiehlt sich besonders bei regelmäßigen Leistungen, damit keine Belege verloren gehen und die Abrechnung automatisch läuft.
Wer den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege nutzen will, muss Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen. Der Begriff „gemeinsamer Jahresbetrag” ist keine eigene Leistungsart, die separat beantragt wird. Der Antrag läuft weiterhin über die jeweilige Leistungsform. Die Flexibilität der Aufteilung ergibt sich automatisch aus dem gemeinsamen Budget.
Wer unsicher ist, ob das Restbudget noch vorhanden ist, kann bei der Pflegekasse jederzeit den aktuellen Stand abfragen. Die Kassen sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über die bereits abgerechneten und die noch verfügbaren Beträge zu geben. Diese Abfrage sollte spätestens im vierten Quartal erfolgen, damit ausreichend Zeit bleibt, die Mittel des gemeinsamen Jahresbetrags vor dem 31. Dezember zu verplanen.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Kann ich den Entlastungsbetrag nutzen, wenn ich kein Pflegegeld beziehe?
Ja. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf den vollen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die statt Pflegegeld vollständige Pflegesachleistungen beziehen, können den Entlastungsbetrag parallel nutzen. Die Leistungen schließen sich nicht aus.
Darf ich den Entlastungsbetrag für einen regulären ambulanten Pflegedienst einsetzen, der Körperpflege übernimmt?
Bei Pflegegrad 1 ja. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Pflegediensten nur für Leistungen außerhalb der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden: nicht für Duschen, Ankleiden oder Medikamentengabe. Diese Leistungen sind dem Pflegesachleistungsbudget vorbehalten. Über den Entlastungsbetrag abrechenbar bleiben dagegen hauswirtschaftliche Unterstützung, Betreuungsmaßnahmen und Alltagsbegleitung.
Zahlt das Sozialamt denselben Betrag wie die Pflegekasse?
Nein. Wer Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege) erhält, bekommt vom Sozialamt nach Angaben von betanet.de für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nur bis zu 125 Euro, nicht die 131 Euro der Pflegekasse. Pflegeversicherte Personen müssen vorrangig die Pflegekasse in Anspruch nehmen. Eine doppelte Auszahlung ist ausgeschlossen.
Was passiert, wenn der Anbieter gar nicht anerkannt ist und die Kasse ablehnt?
Die Pflegekasse erstattet nur Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Anbietern. Lehnt die Kasse eine Rechnung ab, weil der Anbieter nicht anerkannt ist, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte dargelegt werden, ob der Anbieter eine Anerkennung beantragt hat oder ob die Pflegekasse bei der Auskunft über anerkannte Anbieter ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Letzteres kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen.
Kann ich mehrere Monate auf einmal einreichen, wenn ich vergessen habe, die Belege einzusenden?
Ja. Der Entlastungsbetrag muss nicht monatlich abgerufen werden. Wer ein halbes Jahr Rechnungen gesammelt hat, kann diese gebündelt einreichen. Die Kasse verrechnet dann die Summe gegen das verfügbare Budget des laufenden und, sofern noch nicht abgelaufen, des vorangegangenen Jahres. Belege für das Jahr 2025 müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 eingereicht sein.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium (BMG): Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Pflegeratgeber), Bundesgesundheitsministerium (BMG): Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, GKV-Spitzenverband: Pressemitteilung zum gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, 01.07.2025, Gesetzestext: Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 45b Entlastungsbetrag




