Pflegegeld: Kündigung während der Pflegezeit illegal

Die Mutter liegt nach dem Schlaganfall im Krankenhaus, die Entlassung ist für übernächste Woche geplant – und der Arbeitgeber kündigt. Genau in diesem Moment, in dem alles auf einmal zusammenbricht, landet das Einschreiben im Briefkasten. Was viele Beschäftigte nicht wissen: Diese Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit illegal.

Das Pflegezeitgesetz schützt pflegende Angehörige mit einem der stärksten Kündigungsverbote, die das deutsche Arbeitsrecht kennt – absolut, ohne Wenn und Aber, und unabhängig davon, ob der Betrieb zehn oder tausend Beschäftigte zählt. Trotzdem kündigen Arbeitgeber. Manchmal aus Unwissenheit, manchmal in der Hoffnung, dass die Betroffenen nicht kämpfen.

Kündigung während Pflegezeit ist illegal – und trotzdem kommt sie vor

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) schafft seit 2008 einen Sonderkündigungsschutz, der sich vom allgemeinen Kündigungsschutzgesetz in einem entscheidenden Punkt unterscheidet: Er greift auch dort, wo das KSchG versagt – in Kleinbetrieben, in der Probezeit, bei kurzen Beschäftigungszeiten. Gerade pflegende Angehörige sind oft Frauen in Teilzeitstellen, in kleinen Pflegediensten oder Dienstleistungsbetrieben – genau dort, wo das allgemeine Schutzrecht am schwächsten ist.

Und dennoch: Arbeitgeber sprechen Kündigungen aus. Manchmal aus Unwissenheit über das Gesetz, manchmal in der Hoffnung, dass der pflegende Beschäftigte sich nicht wehrt. Der Irrtum, den Arbeitgeber dabei eingehen, ist teuer – für sie, wenn Betroffene klagen. Für die Beschäftigten, wenn sie die Klagefrist verpassen.

Was § 5 PflegeZG wirklich schützt: absolutes Verbot, kein Ermessen

Das Kündigungsverbot nach dem Pflegezeitgesetz ist absolut – ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung, alle Formen sind erfasst. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorschiebt. Solange der besondere Kündigungsschutz gilt, ist jede Kündigung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung unwirksam.

Die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber, in dieser Zeit dennoch wirksam zu kündigen, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz. Diese Behörde kann eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären – etwa bei einer nachgewiesenen, dauerhaften Betriebsschließung oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Beschäftigten, die mit der Pflegesituation nichts zu tun hat.

Entscheidend ist: Der Arbeitgeber muss diese Genehmigung vor dem Ausspruch der Kündigung einholen. Eine nachträgliche Heilung gibt es nicht.

Was das in der Praxis bedeutet, wird deutlich, wenn man sich vorstellt, was ein Arbeitgeber tun müsste, um einen pflegenden Beschäftigten während der Pflegezeit loszuwerden: Er müsste zunächst einen Antrag bei der Landesbehörde stellen, einen wichtigen Grund darlegen, der nichts mit der Pflege zusammenhängt, die behördliche Entscheidung abwarten und erst dann kündigen. Tut er das nicht und kündigt einfach, ist die Kündigung von Anfang an nichtig.

Wann der Schutz beginnt – und warum die Ankündigung alles entscheidet

Der Kündigungsschutz entsteht nicht erst mit dem ersten Tag der Freistellung, sondern bereits mit dem Moment, in dem der Beschäftigte die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber wirksam ankündigt. Das ist der entscheidende Hebel. Wer schweigt, ist nicht geschützt.

Für die Ankündigung der Pflegezeit gilt seit dem 1. Januar 2025 die Textform – eine wichtige Erleichterung, die viele noch nicht kennen. Früher war eine eigenhändig unterschriebene Erklärung erforderlich. Seit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes genügt eine Mitteilung per E-Mail, Fax oder SMS.

Entscheidend ist, dass die Ankündigung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt und den Arbeitgeber tatsächlich erreicht. Wer die Ankündigung per E-Mail sendet, sollte eine Lesebestätigung anfordern oder die Mitteilung gleichzeitig auch an die Personalabteilung schicken.

Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Beginn der Pflegezeit beim Arbeitgeber eingehen. Gleichzeitig muss der Beschäftigte mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er freigestellt werden möchte. Eine unvollständige Ankündigung kann dazu führen, dass die Pflegezeit nicht wirksam beginnt – und damit auch der Kündigungsschutz nicht entsteht.

Der Schutz beginnt rückwirkend mit der Ankündigung, maximal jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Das bedeutet: Kündigt ein Beschäftigter am 1. März eine Pflegezeit an, die am 1. Mai beginnen soll, gilt der Schutz ab dem 1. März. Hätte der Arbeitgeber am 28. Februar bereits eine Kündigung ausgesprochen, wäre er frei – einen Tag später nicht mehr.

Karolin B., 47, aus Hannover, erlebte genau diese Konstellation. Ihre Mutter erlitt im Februar einen Sturz mit Oberschenkelhalsbruch, der Pflegegrad-Antrag war gestellt, die Entlassung aus der Reha stand bevor. Karolin meldete ihrer Arbeitgeberin – einem Einzelhandelsunternehmen mit 30 Beschäftigten – am 10. März per E-Mail die geplante Pflegezeit ab dem 1. April. Die fristlose Kündigung, die am 9. März ausgesprochen worden war, lag bereits im Briefkasten. Einen Tag zu früh – und der Schutz greift nicht.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Schutz auch ohne Ankündigungsfrist

Neben der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit kennt das Gesetz die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung: das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines Angehörigen zu organisieren. Für diese zehn Tage gilt keine Ankündigungsfrist.

Der Beschäftigte muss lediglich unverzüglich Bescheid geben, sobald er weiß, dass er fernbleibt. Auch hier greift sofort der besondere Kündigungsschutz – und das unabhängig von der Betriebsgröße, für alle Beschäftigten.

Die zehn Tage sind pro pflegebedürftigem Angehörigen und Kalenderjahr anzusetzen. Mehrere Geschwister können die Tage aufteilen. Für den Verdienstausfall kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden – 2026 bis zu 135,63 Euro pro Tag, was 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts entspricht, maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Der Kleinbetrieb-Fallstrick: Weniger Schutz bei unter 16 Beschäftigten

Hier liegt eine der wesentlichen Schwachstellen des Systems. Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Wer in einem Betrieb mit zehn oder zwölf Kolleginnen und Kollegen arbeitet, hat keinen Rechtsanspruch auf die bis zu sechsmonatige Freistellung. Was bleibt, ist das Recht auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von zehn Tagen – das gilt für alle, unabhängig von der Betriebsgröße.

Der entscheidende Punkt: Der besondere Kündigungsschutz ist an den Freistellungsanspruch gekoppelt. Gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, gibt es auch keinen Sonderkündigungsschutz für diese Pflegezeit. Es sei denn – und das ist wichtig –, der Arbeitgeber stimmt einer freiwilligen Freistellung zu.

Kommt eine solche Vereinbarung zustande, greift auch der Kündigungsschutz für die Dauer dieser Freistellung. Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet und eine solche Vereinbarung trifft, sollte sie unbedingt schriftlich festhalten und dabei ausdrücklich auf die Anwendung des Pflegezeitgesetzes verweisen.

Für die Familienpflegezeit – die verlängerte Teilzeitphase von bis zu 24 Monaten – gilt eine noch höhere Schwelle: Hier besteht ein Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Befristeter Vertrag in der Pflegezeit: Der Irrtum, der teuer werden kann

Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft befristete Arbeitsverhältnisse. Viele Beschäftigte glauben, der Sonderkündigungsschutz verlängere auch einen befristeten Vertrag. Das ist falsch. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz schützt vor Kündigungen – aber ein befristeter Vertrag endet durch Zeitablauf, nicht durch Kündigung. Läuft das befristete Arbeitsverhältnis während der Pflegezeit aus, endet es trotzdem zum vereinbarten Termin.

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Der Unterschied ist gravierend: Eine Kündigung ist ein aktiver Eingriff des Arbeitgebers, der verboten ist. Das Auslaufen einer Befristung ist das passive Verstreichen einer zuvor vereinbarten Frist. Das Gesetz schützt das eine, nicht das andere. Wer also in einem befristeten Vertrag steckt und Pflegezeit nimmt, sollte sich keine falschen Hoffnungen machen, dass das Arbeitsverhältnis dadurch automatisch verlängert wird.

Wann der Schutz endet – und was danach kommt

Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Pflegezeit. Ab dem Folgetag kann der Arbeitgeber wieder kündigen – dann allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses gilt.

Die Pflegezeit selbst endet in mehreren Szenarien: nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums (maximal sechs Monate), wenn der pflegebedürftige Angehörige genesen oder verstorben ist, oder wenn die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

In den letzten beiden Fällen endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber über diese Veränderungen unverzüglich zu unterrichten.

Wer nahtlos an die Pflegezeit eine Familienpflegezeit anschließen will, verlängert den Schutzwall. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate nicht überschreiten; eine Lücke zwischen beiden Phasen ist nicht erlaubt. Die Ankündigung der Familienpflegezeit muss drei Monate vor ihrem Beginn erfolgen, wenn sie direkt an die Pflegezeit anschließt.

Kündigung erhalten: Diese drei Wochen dürfen Betroffene nicht verschlafen

Wer trotz laufendem Sonderkündigungsschutz eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz und gilt auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist. Verstreicht die Frist, wird die Kündigung wirksam – selbst wenn sie gegen das Pflegezeitgesetz verstoßen hat.

Das ist das zentrale Prinzip des deutschen Arbeitsrechts: Rechte müssen aktiv geltend gemacht werden. Wer eine rechtswidrige Kündigung stillschweigend hinnimmt, verliert seinen Arbeitsplatz. Die Klage muss nicht selbst verfasst werden – eine formlose Erklärung, dass man sich gegen die Kündigung wendet, genügt für die Fristwahrung beim Arbeitsgericht. Anwaltliche Vertretung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend für die erste Einreichung.

Zusätzlich zur Klage sollte umgehend der Betriebsrat informiert werden, falls einer existiert. Betriebsräte haben bei Kündigungen ein Anhörungsrecht – wurde dieses übergangen, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Auch die zuständige Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung können schnell helfen.

Wer keine eigene Rechtsschutzversicherung hat, kann sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden – dort wird kostenlos bei der Abfassung der Klageschrift geholfen. Menschen mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe beantragen.

Nahe Angehörige: Wer vom Gesetz erfasst wird

Das Pflegezeitgesetz schützt nur dann, wenn es sich beim Pflegebedürftigen um einen nahen Angehörigen im Sinne des Gesetzes handelt. Die Liste ist weit gefasst: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder – auch Adoptiv- und Pflegekinder –, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Auch nahe Angehörige im Ausland sind einbezogen, sofern die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.

Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht eine ärztliche Bescheinigung, dass eine akute Pflegesituation vorliegt; ein festgestellter Pflegegrad ist noch nicht notwendig. Für die längere Pflegezeit muss der Beschäftigte eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vorlegen, die die Pflegebedürftigkeit bestätigt.

Der Sonderkündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes ist einer der stärksten arbeitsrechtlichen Schutzschilde, die es gibt – aber er trägt nur, wenn Beschäftigte ihn kennen und konsequent nutzen. Wer die Ankündigung nicht rechtzeitig macht, verliert den Schutz. Wer die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen anficht, verliert den Job. Zwei Fehler, die zusammen das Wirksamste aushebeln, was das Arbeitsrecht für pflegende Angehörige bereitstellt.

FAQ: Sonderkündigungsschutz während der Pflegezeit

Gilt der Schutz auch, wenn der Pflegegrad noch nicht festgestellt wurde?
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zehn Tage) genügt eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation; ein offizieller Pflegegrad ist noch nicht erforderlich. Für die längere Pflegezeit nach § 3 PflegeZG muss hingegen eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vorgelegt werden.

Kann der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründen, dass er die Landesbehörde nicht kannte?
Nein. Die Unkenntnis des Arbeitgebers ändert nichts an der Unwirksamkeit der Kündigung. Wird die Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde ausgesprochen, ist sie von Anfang an nichtig. Beschäftigte müssen sie trotzdem innerhalb von drei Wochen arbeitsgerichtlich anfechten.

Darf der Arbeitgeber die Pflegezeit verweigern?
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten nicht. Der Anspruch auf Freistellung besteht gesetzlich. Eine Ablehnung wäre rechtswidrig. Der Arbeitgeber kann lediglich dringende betriebliche Gründe geltend machen, um die Verteilung der Teilzeit während der Pflegezeit mitzugestalten – den Freistellungsanspruch selbst kann er nicht verweigern.

Was passiert, wenn der gepflegte Angehörige ins Pflegeheim umzieht?
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG setzt die häusliche Pflege voraus. Zieht der Angehörige ins Heim, entfällt diese Voraussetzung. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach diesem Ereignis. Gleichzeitig endet auch der besondere Kündigungsschutz mit dem letzten Tag der Pflegezeit.

Gibt es den Sonderkündigungsschutz auch für Auszubildende?
Ja. Das Pflegezeitgesetz erfasst ausdrücklich auch zur Berufsausbildung Beschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich abhängig sind.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG), aktuelle Fassung

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pflegezeit – Wege zur Pflege

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung / BIH: Fachlexikon: Pflegezeit

IHK Darmstadt: Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Caritas NRW: Pflegezeitgesetz 2024