Pflegegeld: Alle Beschäftigten haben dieses wichtige Recht – Auch ohne Pflegegrad

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Die Nachricht kommt ohne Vorwarnung: Vater erleidet einen Schlaganfall, Mutter bricht sich die Hüfte, die demente Schwiegermutter kann plötzlich nicht mehr alleine zu Hause bleiben. In diesem Moment brauchen Beschäftigte Zeit, um Pflege zu organisieren – und sie müssen sie nicht aus dem Urlaub nehmen.

Das Pflegeunterstützungsgeld sichert bis zu zehn Arbeitstage im Jahr als Lohnersatz ab, mit bis zu 135,63 Euro täglich in 2026. Dieses Recht gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße und ohne vorherigen Pflegegrad.

Pflegeunterstützungsgeld: Das Recht auf zehn Tage gilt ohne Betriebsgrößenschwelle

Wer für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut eingetretenen Situation die Versorgung organisieren muss, darf bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt ohne jede Betriebsgrößenbeschränkung.

Für die sechsmonatige Pflegezeit braucht es mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb, für die Familienpflegezeit sogar mehr als 25. Beim Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht kein solcher Schwellenwert im Gesetz. Minijobber, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte in einem Drei-Personen-Betrieb: Sie alle haben denselben Anspruch.

Hier liegt die entscheidende Klarstellung, die viele Artikel übersehen: Der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Er muss die Freistellung gewähren, schuldet in dieser Zeit aber keinen Lohn, jedenfalls nicht kraft Gesetzes. Ausnahmen gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes regelt.

Die finanzielle Absicherung kommt stattdessen von der Pflegekasse: als Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI. Der Arbeitgeber zahlt nichts, die Pflegekasse zahlt.

Was als akute Pflegesituation gilt – und welche Bescheinigung seit 2026 ausreicht

Das Pflegeunterstützungsgeld setzt voraus, dass die Pflegesituation akut eingetreten ist: plötzlich, unerwartet, unvermittelt. Klassische Situationen sind ein Schlaganfall, ein Sturz mit Krankenhausaufenthalt, eine rapide Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung oder der Wegfall der bisherigen Pflegeperson.

Auch die Suche nach einem Platz in einer stationären Einrichtung gilt als Grund für die Freistellung, bis zur tatsächlichen Aufnahme. Was nicht als akut gilt: ein geplanter Arzttermin, den der Angehörige nicht alleine wahrnehmen kann, oder eine seit Monaten absehbare Verschlechterung.

Pflegekassen lehnen Anträge ab, wenn sie die Situation nicht als plötzlich eingetreten werten. Wer Widerspruch einlegt, muss darlegen, was sich konkret und unerwartet verändert hat: Datum der Verschlechterung, Diagnose, Bestätigung durch die behandelnde Ärztin oder den Pflegedienst. Den Widerspruch reichen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids ein.

Ab dem 1. Januar 2026 reicht als Nachweis auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025) hat die bis dahin ausschließlich gültige ärztliche Bescheinigung erweitert. Wer die Hausärztin des Angehörigen kurzfristig nicht erreicht, kann die Bestätigung nun vom ambulanten Pflegedienst einholen.

Kein Pflegegrad erforderlich: Die häufigste Fehlannahme beim Pflegeunterstützungsgeld

Die meisten Menschen in einer erstmaligen Pflegesituation glauben, sie müssten zunächst einen Pflegegrad beantragen und abwarten, bevor sie irgendeinen Anspruch geltend machen können. Das ist falsch. Für die zehn Tage ist ein anerkannter Pflegegrad keine Voraussetzung. Die Bescheinigung der Ärztin oder der Pflegefachperson muss lediglich bestätigen, dass der Angehörige Pflege benötigt und voraussichtlich mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.

Wer wartet, bis der Pflegegrad formal anerkannt ist, verliert das Zeitfenster, in dem die Situation noch als akut gilt. Das Begutachtungsverfahren dauert mehrere Wochen, und in dieser Zeit normalisiert sich die Lage äußerlich oft so weit, dass eine später beantragte Freistellung nicht mehr anerkannt wird.

Claudia M., 47, aus Mannheim, macht es richtig: Als ihre Mutter nach einem Sturz ins Krankenhaus eingeliefert wird, meldet sie noch am nächsten Morgen dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und stellt den Antrag bei der Pflegekasse der Mutter, ohne auf den Pflegegradbescheid zu warten.

So berechnet sich das Pflegeunterstützungsgeld 2026: 90 Prozent Netto, Deckel bei 135,63 Euro täglich

Die Höhe orientiert sich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Wer in den zwölf Monaten vor der Freistellung keine Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt 90 Prozent des täglichen Nettolohns. Wer solche Einmalzahlungen im Vorjahreszeitraum bezogen hat, erhält 100 Prozent.

Den Deckel bildet die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr liegt, was einem Tageswert von 193,75 Euro entspricht. 70 Prozent davon ergeben den maximalen Tagessatz von 135,63 Euro.

Ein Rechenbeispiel: Claudia M. verdient netto 3.200 Euro monatlich, also rund 106,67 Euro täglich. 90 Prozent davon sind 96 Euro. Da dieser Betrag unter dem Höchstsatz von 135,63 Euro liegt, erhält Claudia 96 Euro pro Tag. Für fünf Tage sind das 480 Euro, die die Pflegekasse direkt auf ihr Konto überweist. Auf das Pflegeunterstützungsgeld fallen anteilige Sozialversicherungsbeiträge an.

Wer neben dem Arbeitseinkommen ergänzend Bürgergeld bezieht, muss aufpassen: Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Die Pflegekasse überweist den Betrag, das Jobcenter kürzt im Folgemonat entsprechend. Den Bürgergeld-Bescheid des Folgemonats sollten Sie deshalb auf korrekte Anrechnungsberechnung prüfen.

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Der Antrag läuft zur Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht zur eigenen

Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht bei der eigenen Krankenkasse beantragt, sondern bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Wer selbst bei der Techniker Krankenkasse versichert ist, die Mutter aber bei der DAK, richtet den Antrag an die DAK-Pflegekasse der Mutter.

Das Gesetz verlangt unverzügliche Antragstellung: praktisch innerhalb der ersten Tage nach Beginn der Arbeitsverhinderung. Wer zu lange wartet, riskiert eine Ablehnung wegen fehlender Unverzüglichkeit.

Nach der Bewilligung stellt die Pflegekasse eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes aus, die Sie dem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen. Ist der pflegebedürftige Angehörige privat pflegeversichert, richtet sich der Antrag an das private Versicherungsunternehmen des Angehörigen; Berechnung und Höchstbetrag gelten unverändert.

Wenn der Arbeitgeber die Freistellung verweigert oder Urlaub anordnet

Arbeitgeber fordern manchmal, der Mitarbeitende solle zunächst seinen Resturlaub verwenden. Das ist rechtswidrig. Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ist ein eigenständiges Recht und hat mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch nichts zu tun.

Der Arbeitgeber darf die Pflegetage weder auf den Jahresurlaub anrechnen noch ihre Inanspruchnahme vom Urlaubsverbrauch abhängig machen. Wer das akzeptiert, verliert doppelt: Urlaubstage und das Pflegeunterstützungsgeld.

Wer die Freistellung ankündigt, steht ab diesem Moment unter Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Dieser Schutz beginnt mit der wirksamen Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und gilt bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.

Kündigen darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

Praktische Sicherung: die Ankündigung schriftlich übermitteln, per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einwurf-Einschreiben. Wer die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bereits vorab einholt und zusammen mit der Ankündigung übergibt, stärkt seine Position erheblich.

Verweigert der Arbeitgeber trotzdem, empfiehlt sich eine kurzfristige Beratung bei einem Gewerkschaftsservice, einer Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband.

Was nach den zehn Tagen kommt: Pflegezeit, Familienpflegezeit und das BAFzA-Darlehen

Die zehn Tage sind eine Brücke, kein Dach. Wer dauerhaft pflegt, hat zwei weitere Instrumente: die Pflegezeit für bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung sowie die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG für bis zu 24 Monate Teilzeit bei mindestens 15 Wochenstunden. Beide Instrumente sind an Betriebsgrößenschwellen gebunden und stehen damit nicht in jedem Betrieb offen.

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld. Die zehn Tage sind die einzige Phase, in der die Pflegekasse echten Lohnersatz zahlt.

Danach können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das die Hälfte des entgangenen Nettoeinkommens abdeckt, monatlich ausgezahlt wird und das Sie nach der Pflegephase in Raten zurückzahlen. Mindestrate: 50 Euro monatlich. Zusammen sind beide Phasen auf insgesamt 24 Monate begrenzt.

Wer die Instrumente in der richtigen Reihenfolge nutzt, beginnt mit den zehn Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und verschenkt damit kein Pflegeunterstützungsgeld, auf das er Anspruch hätte.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld

Kann ich die zehn Tage aufteilen und in verschiedenen Monaten verwenden?

Ja. Die zehn Arbeitstage müssen nicht am Stück genommen werden. Die Arbeitstage lassen sich auf mehrere Episoden aufteilen, solange jede davon eine akut eingetretene Pflegesituation begründet. Für jede Episode teilen Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung unverzüglich mit und stellen den Antrag separat bei der Pflegekasse. Mit dem neuen Kalenderjahr stehen wieder bis zu zehn Tage zur Verfügung.

Was gilt, wenn mehrere Geschwister gleichzeitig pflegen?

Die zehn Tage stehen pro Kalenderjahr für die pflegebedürftige Person insgesamt zur Verfügung, nicht jedem Geschwister einzeln. Wer sich die Tage aufteilt, muss die Aufteilung vorab absprechen. Beantragen mehrere Pflegepersonen gleichzeitig Pflegeunterstützungsgeld ohne Absprache, kürzt die Pflegekasse auf die Gesamtobergrenze von zehn Tagen.

Kann ich Pflegeunterstützungsgeld rückwirkend beantragen?

Nein. Rückwirkende Anträge für vergangene Tage lehnt die Pflegekasse ab. Den Antrag stellen Sie zeitgleich mit oder unmittelbar nach Beginn der Arbeitsverhinderung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz – § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und § 5 Kündigungsschutz
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2026