Pflegegeld ist unpfändbar – P-Konto kann trotzdem gesperrt werden

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Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist grundsätzlich unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat diesen Schutz auch für Pflegepersonen bestätigt, an die eine pflegebedürftige Person das Geld weitergibt.

Auf einem gepfändeten Konto ist das Geld trotzdem nicht immer sofort verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 schützt ein P-Konto monatlich 1.590 Euro ohne weiteren Nachweis; liegen die gesamten Gutschriften darüber, kann die Bank den überschießenden Betrag zunächst sperren.

Wichtig ist: Die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes und der Zugriff auf das Kontoguthaben sind zwei verschiedene Fragen. Auf dem Konto der Pflegeperson lässt sich gerade das weitergeleitete Pflegegeld nicht mit der gewöhnlichen P-Konto-Bescheinigung absichern. Dafür ist im Regelfall eine Entscheidung nach § 906 ZPO nötig.

Warum weitergeleitetes Pflegegeld unpfändbar bleibt

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, dass Gläubiger der Pflegeperson nicht auf weitergeleitetes Pflegegeld zugreifen dürfen. Im entschiedenen Fall wollte ein Insolvenzverwalter das Pflegegeld einer Mutter mit ihrem Arbeitseinkommen zusammenrechnen.

Die Frau pflegte ihren bei ihr lebenden autistischen Sohn. Der Pflegegeldanspruch stand dem Sohn zu, der das Geld an seine Mutter weitergab.

Nach Auffassung des BGH ist Pflegegeld kein Lohn für geleistete Pflegestunden. Es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die häusliche Pflege selbst zu gestalten und Angehörigen, Freunden oder Nachbarn eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.

Die Pflegeperson hat dabei keinen eigenen Anspruch auf Zahlung gegen die Pflegekasse oder den Pflegebedürftigen. Der Schutz folgt bei ihr deshalb nicht unmittelbar aus dem Sozialrecht, sondern aus § 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB.

Weitere Einzelheiten enthält die interne Einordnung zum Pfändungsschutz für weitergegebenes Pflegegeld. Die aktuellen Beträge nach Pflegegrad zeigt der Ratgeber Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade und Antrag.

Warum die Bank das Geld dennoch sperren kann

Bei der Kontofreigabe arbeitet die Bank zunächst mit dem auf dem P-Konto hinterlegten Monatsfreibetrag. Arbeitslohn, Rente, Sozialleistungen und Pflegegeld werden als Gutschriften auf demselben Konto erfasst.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische P-Konto-Schutz 1.590 Euro pro Kalendermonat. Der gesetzliche Ausgangsbetrag liegt bei 1.587,40 Euro und wird nach § 899 Absatz 1 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet.

Die Sperre eines darüber liegenden Guthabens bedeutet nicht, dass das Pflegegeld seinen gesetzlichen Schutz verloren hat. Der Bank fehlt in diesem Fall der Nachweis, den sie für die Freigabe über den Grundschutz hinaus benötigt.

Die aktuellen Werte und weitere Erhöhungsmöglichkeiten erläutert der interne Beitrag P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026. Auch die Verbraucherzentrale NRW informiert über die seit Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen.

Auf wessen Konto geht das Pflegegeld ein?

Der richtige Nachweisweg hängt davon ab, wer Kontoinhaber ist. Der Anspruch nach § 37 SGB XI steht stets der pflegebedürftigen Person zu, auch wenn sie das Geld später an ihre Pflegeperson weitergibt.

Konstellation Weg zum Kontoschutz
Das Pflegegeld geht auf dem P-Konto der pflegebedürftigen Person ein Die Leistung ist nach § 54 Absatz 3 Nummer 3 SGB I unpfändbar. Übersteigen die gesamten monatlichen Gutschriften 1.590 Euro, lässt sich das Pflegegeld als Erhöhungsbetrag nach §§ 902 und 903 ZPO bescheinigen.
Die pflegebedürftige Person gibt das Geld an die Pflegeperson weiter Der Schutz folgt nach dem BGH aus § 851 ZPO und § 399 BGB. Das weitergegebene Pflegegeld gehört nicht zu den Erhöhungsbeträgen, die für die Pflegeperson mit einer gewöhnlichen Bescheinigung nach § 903 ZPO nachgewiesen werden können.

Liegt das gesamte Guthaben des Pflegebedürftigen innerhalb des Grundschutzes, ist kein zusätzlicher Nachweis nötig. Erst wenn dieser Monatsbetrag überschritten wird, muss der Schutz für weitere Beträge gegenüber der Bank belegt werden.

Die Abgrenzung betrifft Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Leistungen für Pflegeeltern nach dem SGB VIII oder Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung folgen anderen Vorschriften.

Wann die P-Konto-Bescheinigung nicht ausreicht

Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO weist nur die in § 902 ZPO genannten Erhöhungsbeträge und bestimmte Nachzahlungen aus. Beim Pflegebedürftigen kann die Pflegekasse das von ihr gezahlte Pflegegeld in diesem System bescheinigen.

Die Pflegeperson erhält dagegen keine eigene Sozialleistung der Pflegekasse. Ein Pflegegeldbescheid oder ein formloses Schreiben über die Weitergabe reicht auf ihrem Konto nicht aus. Für die Freigabe des weitergeleiteten Pflegegeldes ist regelmäßig eine Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsstelle erforderlich.

Der BGH entschied nur über die Unpfändbarkeit des Geldes, nicht über das Verfahren auf einem P-Konto. Aus dem Beschluss und den P-Konto-Vorschriften folgt nach der fachlichen Einordnung der LAG Schuldnerberatung Hamburg, dass die Pflegeperson den Kontoschutz für diese Zahlung über einen Antrag nach § 906 ZPO erreichen muss.

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So wird der abweichende Freibetrag beantragt

Nach § 906 Absatz 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich der zusätzliche Schutz aus einer Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts ergibt. Beim weitergegebenen Pflegegeld sind § 851 ZPO, § 399 BGB und der BGH-Beschluss IX ZB 12/22 anzuführen.

Der Antrag sollte einen bezifferten Gesamtfreibetrag nennen und die Berechnung nachvollziehbar erklären. Außerdem gehören die Daten des P-Kontos, die beteiligte Bank und die Aktenzeichen aller betroffenen Pfändungen in den Antrag.

Als Nachweise kommen der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge mit den Gutschriften und Unterlagen über die Weitergabe an die Pflegeperson in Betracht. Aus den Belegen sollte hervorgehen, für welche pflegebedürftige Person und für welchen Monat das Geld bestimmt war.

Droht eine Auszahlung an den Gläubiger, muss die Eilbedürftigkeit deutlich werden. Nach § 906 Absatz 3 ZPO prüft das Gericht, ob eine vorläufige Anordnung nötig ist, damit das Guthaben nicht vor der abschließenden Entscheidung abfließt.

Bei der Pfändung durch einen privaten Gläubiger entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. In der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt gemäß § 910 ZPO die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Gerichts. In einem Insolvenzverfahren kann nach § 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht zuständig sein.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Ein Hinweis am Bankschalter auf die BGH-Entscheidung genügt meist nicht. Betroffene sollten sich schriftlich bestätigen lassen, welchen Freibetrag die Bank berücksichtigt und welcher Teil des Guthabens gesperrt ist.

Danach kann die zuständige Schuldnerberatung oder eine im Zwangsvollstreckungsrecht tätige Kanzlei den Antrag und die Zuständigkeit prüfen. Wer regelmäßige Zahlungen erhält, sollte den Antrag möglichst vor der nächsten Gutschrift stellen.

Nach Vorlage einer wirksamen Entscheidung muss die Bank den festgesetzten Freibetrag beachten. Aus dem Beschluss sollte eindeutig hervorgehen, ob die Freigabe einmalig, für einen bestimmten Zeitraum oder für fortlaufende monatliche Zahlungen gilt.

Für spätere Nachweise empfiehlt sich ein aussagekräftiger Verwendungszweck bei der Überweisung. Er sollte die Bezeichnung „weitergegebenes Pflegegeld“, den betroffenen Monat und möglichst die pflegebedürftige Person erkennen lassen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Mara erhält monatlich 1.450 Euro Arbeitseinkommen auf ihr P-Konto und pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Der Vater gibt ihr das Pflegegeld von 599 Euro weiter, sodass in diesem Monat insgesamt 2.049 Euro eingehen.

Ohne eine weitere Entscheidung kann Mara nur über den automatischen Freibetrag von 1.590 Euro verfügen. Die Bank hält 459 Euro zurück, obwohl dieser Teil des weitergegebenen Pflegegeldes nach der BGH-Rechtsprechung unpfändbar ist.

Mara legt den Pflegegeldbescheid, die Kontoauszüge und den Nachweis über die Weitergabe vor. Sie beantragt nach § 906 Absatz 2 ZPO einen bezifferten Gesamtfreibetrag, der das unpfändbare Pflegegeld berücksichtigt. Der genaue Betrag hängt von sämtlichen Gutschriften und der jeweiligen Pfändung ab.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld auf dem P-Konto

Ist weitergegebenes Pflegegeld bei der Pflegeperson pfändbar?

Nein, wenn es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI für eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege handelt. Der BGH hat den Schutz mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, bestätigt.

Warum kann die Bank das Geld trotzdem sperren?

Die Bank berücksichtigt zunächst den auf dem P-Konto gespeicherten Freibetrag. Fehlt für einen höheren Betrag ein geeigneter Nachweis oder eine Entscheidung, kann sie den Überschuss zurückhalten.

Reicht bei der Pflegeperson eine P-Konto-Bescheinigung?

Für das weitergegebene Pflegegeld selbst reicht sie nicht. Dieser Schutz muss im Regelfall nach § 906 Absatz 2 ZPO bei der zuständigen Vollstreckungsstelle beantragt werden.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Benötigt werden vor allem der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge, Nachweise über die Weitergabe, die Daten des P-Kontos und die Aktenzeichen der Pfändungen. Die zuständige Stelle kann weitere Belege verlangen.

Was ist zu tun, wenn das Geld bereits gesperrt ist?

Betroffene sollten den berücksichtigten Freibetrag schriftlich erfragen und den Antrag sofort bei der zuständigen Stelle einreichen. Steht die Auszahlung an den Gläubiger bevor, sollte zugleich um vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung gebeten werden.