Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause pflegt, kann bis zu 1.800 Euro jährlich als Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen, ohne einen einzigen Beleg sammeln zu müssen. Viele pflegende Söhne, Töchter oder Ehepartner verlieren diesen Steuervorteil trotzdem: nicht weil sie die falsche Person pflegen, sondern weil das Pflegegeld auf dem falschen Weg fließt.
Wer das Pflegegeld der Mutter oder des Vaters auf das eigene Konto überweisen lässt, riskiert, dass das Finanzamt schädliche Einnahmen feststellt. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2002 entschieden, wie dieser Fehler zu vermeiden ist.
Inhaltsverzeichnis
Pflege-Pauschbetrag: Wer ihn bekommt und wie hoch er ist
Der Pflege-Pauschbetrag steht nicht der pflegebedürftigen Person zu, sondern der Person, die pflegt. Töchter, Söhne, Ehepartner und Lebensgefährten können ihn beantragen, aber auch enge Freunde oder Nachbarn.
Voraussetzung: Sie pflegen unentgeltlich und persönlich, entweder bei sich zu Hause oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5.
Den 1.800-Euro-Betrag gibt es auch dann, wenn die gepflegte Person das Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis trägt, unabhängig vom Pflegegrad.
Wichtig: Der Pauschbetrag senkt nicht die Steuerzahlung direkt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Wer einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent hat, spart bei 1.800 Euro Pauschbetrag rund 540 Euro Steuern. Die Beträge gelten seit dem Steuerjahr 2021 unverändert.
Für das Steuerjahr 2026 hat der Gesetzgeber eine Evaluierung der Regelung vorgesehen (§ 33b Abs. 8 Einkommensteuergesetz). Wer die Voraussetzungen erfüllt, verliert diesen Vorteil trotzdem häufig — meistens aus einem einzigen Grund.
Die Unentgeltlichkeitsfalle: Wenn das Pflegegeld schädlich wird
Das Gesetz stellt eine harte Bedingung: Wer für die Pflege im Kalenderjahr auch nur einen Euro erhält, verliert den Pauschbetrag vollständig. Der Bundesfinanzhof hat das 2002 festgelegt: Jegliche Art von Einnahmen durch die Pflege schließt den Pauschbetrag aus, „sei es als steuerfreie Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe” (BFH, III R 42/00, 21.03.2002).
Damit wird eine Konstellation zur Falle, die viele Familien als selbstverständlich empfinden: Die pflegebedürftige Mutter leitet ihr Pflegegeld an die Tochter weiter, die damit täglich für Grundpflege und Haushalt einspringt.
Das klingt nach einer fairen Lösung innerhalb der Familie. Das Finanzamt sieht das anders: Die Tochter hat Einnahmen für die Pflege erhalten. Dass das Pflegegeld für die Mutter steuerfrei ist, ändert daran nichts.
Der Pflege-Pauschbetrag entfällt für das gesamte Jahr. Wer diesen Mechanismus nicht kennt, verliert Hunderte Euro Steuerersparnis, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Der Ausweg: Pflegegeld treuhänderisch verwalten statt empfangen
Wer das Pflegegeld des Angehörigen einsetzen will, ohne den Pauschbetrag zu verlieren, muss eine Unterscheidung treffen, die juristisch entscheidend ist. Verwaltet die Pflegeperson das Geld für den Pflegebedürftigen, nicht für sich selbst, liegt keine schädliche Einnahme vor.
Das Gericht zog 2002 eine klare Grenze: Die Weiterleitung des Pflegegeldes ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist (BFH, III R 42/00, 21.03.2002).
Treuhänderisch bedeutet: Das Geld gehört rechtlich dem Pflegebedürftigen, die Pflegeperson zahlt damit nur Rechnungen, die ohnehin dessen Aufwendungen sind.
Die Tochter bezahlt damit Rechnungen, die die Mutter selbst zahlen würde: den ambulanten Pflegedienst, Medikamente, Pflegehilfsmittel, Fahrtkosten zu Arztterminen. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Wer diese Konstruktion wählt, muss dokumentieren, wie das Pflegegeld konkret eingesetzt wurde, mit Kontoauszügen und Rechnungen.
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Typische Unterhaltsaufwendungen darf die Pflegeperson dabei nicht gegenrechnen: Wer für Einkäufe oder Kochzeit entschädigt werden will, verlässt die Treuhand-Konstruktion. Wie das konkret aussieht, zeigen drei typische Fälle.
Wenn das Pflegegeld auf dem Konto der Pflegeperson landet: drei Szenarien
Pflegegeld wird als Vergütung an die Tochter weitergeleitet, die damit für ihre tägliche Arbeit entschädigt wird: Das Finanzamt wertet das als Einnahme, der Pauschbetrag entfällt. Pflegegeld wird auf das Konto der Tochter überwiesen, die damit ausschließlich Rechnungen der Mutter bezahlt und das mit Belegen nachweist: Tochter verwaltet treuhänderisch, Pauschbetrag bleibt.
Die Pflegekasse überweist Rentenbeiträge für die Tochter direkt an die Deutsche Rentenversicherung: Das ist ausdrücklich keine schädliche Einnahme — wer Pflege-Rentenpunkte sammelt, verliert den Pauschbetrag nicht.
Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Eltern pflegebedürftiger Kinder: Sie dürfen das Pflegegeld für das Kind erhalten und behalten, ohne den Pauschbetrag zu verlieren.
Das steht ausdrücklich im Gesetz: „Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld” (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Für diese Eltern entfällt auch die Dokumentationspflicht. Wer den Unterschied kennt, schützt seinen Anspruch.
So wird der Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen
Der Pflege-Pauschbetrag gehört in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen”. Zwei Angaben sind Pflicht: der Name und die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person.
Ohne die Steuer-ID wird der Pauschbetrag nicht gewährt, auch wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Die Steuer-ID der Eltern oder des Ehepartners steht auf früheren Steuerbescheiden oder ist über das ELSTER-Portal abrufbar.
Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt: Zwei Geschwister, die den Vater mit Pflegegrad 4 gemeinsam versorgen, erhalten je 900 statt 1.800 Euro (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG).
Das gilt auch dann, wenn nur eines der Geschwister den Pauschbetrag beantragt. Sobald das andere ebenfalls pflegeberechtigt wäre, teilt das Finanzamt automatisch. Wer den vollen Betrag will, muss sicherstellen, dass die anderen Pflegepersonen entweder die Voraussetzungen nicht erfüllen oder ausdrücklich auf den Antrag verzichten.
Häufige Fragen zum Pflege-Pauschbetrag
Verliere ich den Pauschbetrag, wenn ein ambulanter Pflegedienst stundenweise kommt?
Nein. Wer die Pflege persönlich übernimmt, darf dabei zeitweise durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden. Entscheidend ist, dass die pflegende Person selbst einen wesentlichen Teil der häuslichen Pflege leistet.
Als Faustregel gilt nach Urteilen verschiedener Finanzgerichte ein Mindestanteil von rund zehn Prozent des gesamten Pflegeaufwands. Reine Wochenendbesuche ohne regelmäßige Pflegeleistungen reichen dagegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen (2 K 936/23, 24.01.2024) nicht aus.
Kann ich für zwei pflegebedürftige Personen je einen Pauschbetrag beantragen?
Ja. Der Pauschbetrag gilt pro gepflegter Person. Wer allein die Mutter mit Pflegegrad 4 und den Vater mit Pflegegrad 3 pflegt und für beide die Voraussetzungen erfüllt, kann 1.800 Euro plus 1.100 Euro, insgesamt 2.900 Euro, geltend machen. Doppelt beantragen lässt sich der Betrag für ein und dieselbe Person nicht.
Gilt der Pauschbetrag auch, wenn die gepflegte Person im Laufe des Jahres stirbt oder ins Heim zieht?
Ja, der Pauschbetrag wird nicht nach Monaten gekürzt. Wer die Pflege im Januar noch geleistet hat und die gepflegte Person im März ins Heim zieht, bekommt trotzdem den vollen Jahresbetrag. Dasselbe gilt bei einem Pflegegradwechsel: Es zählt der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war.
Quellen
Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz: § 33b Einkommensteuergesetz, Fassung ab 01.01.2026
Bundesfinanzhof: Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00, BStBl II 2002, 417
Bundesfinanzhof: Urteil vom 04.09.2019, VI R 52/17
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 24.01.2024, 2 K 936/23
Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, H 33b EStH




