Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Pflegemindestlöhne – und die Eigenanteile für Hunderttausende Pflegebedürftige wachsen mit. Die Pflegeversicherung zahlt keinen Cent mehr: Die Leistungen sind gesetzlich eingefroren bis mindestens 2028. Wer die Mehrkosten nicht mehr selbst trägt, hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Doch kaum jemand stellt diesen Antrag rechtzeitig – weil die Voraussetzungen, die Einkommensgrenzen und der Unterschied zur Pflegeversicherung kaum bekannt sind.
Was die Pflegeversicherung ab Juli 2026 nicht mehr deckt
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht – das war die letzte Anpassung vor einer langen Pause. Die nächste Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant. In dieser Zeit steigen die Kosten der professionellen Pflege weiter, vor allem weil die Mindestlöhne für Pflegekräfte klettern.
Zum 1. Juli 2026 trat nach einer Empfehlung der Pflegekommission vom 19. November 2025 und einem Kabinettsbeschluss vom 12. März 2026 die nächste Erhöhung in Kraft: Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung mindestens 17,80 Euro, Pflegefachkräfte mindestens 21,03 Euro.
Das sind jeweils rund 2,6 Prozent mehr als bisher – für rund 1,3 Millionen Beschäftigte in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser und Privathaushalte sind ausgenommen.
Die höheren Löhne sind gerecht. Das Problem liegt im System: Ambulante Pflegedienste verhandeln ihre Stundensätze mit den Pflegekassen regional neu, und was nicht vollständig refinanziert wird, landet als Eigenanteil beim Pflegebedürftigen.
Die Pflegesachleistung für Pflegegrad 3 beträgt 2026 weiterhin 1.497 Euro monatlich – ein Budget, das bei täglicher Grundpflege durch einen Pflegedienst in der Praxis schnell aufgebraucht ist. Der Rest ist privat zu finanzieren.
Gerda K., 79, aus Hannover, hat Pflegegrad 3 und wird zuhause von einem ambulanten Dienst versorgt. Zweimal täglich Grundpflege, Medikamentengabe, Betreuung: Die monatliche Rechnung lag 2025 bei rund 3.100 Euro.
Die Pflegekasse übernimmt 1.497 Euro Sachleistung. Gerda zahlt die Differenz aus ihrer Rente – bis die Steigerung vom Juli 2026 die Kosten auf über 3.200 Euro treibt. Ab diesem Moment reicht die Rente nicht mehr. Dass das Sozialamt in dieser Situation einspringen kann und muss, weiß sie nicht.
Wann zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege – die gesetzlichen Voraussetzungen
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung und in den Paragraphen 61 bis 66a des Zwölften Sozialgesetzbuchs geregelt. Sie funktioniert als gesetzliches Auffangnetz: Das Sozialamt übernimmt Pflegekosten, die weder die Pflegeversicherung noch das eigene Einkommen und Vermögen des Betroffenen decken können.
Der Anspruch setzt drei Dinge voraus.
Erstens muss Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 61 SGB XII vorliegen – das entspricht dem gleichen Begriff wie in der Pflegeversicherung.
Zweitens müssen die Leistungen der Pflegeversicherung oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Bedarf vollständig zu finanzieren.
Drittens gilt das Nachrangprinzip: Alle vorrangigen Ansprüche – insbesondere aus der Pflegeversicherung – müssen zuerst ausgeschöpft werden. Das Sozialamt zahlt ausschließlich die Differenz, die nach Einsatz aller anderen Mittel verbleibt.
Personen mit Pflegegrad 1 haben nur eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege; Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wer einen Pflegebedarf hat, aber noch keinen Pflegegrad erhalten hat, kann auf andere Hilfeleistungen des SGB XII ausweichen – Haushaltshilfen oder einen erhöhten Regelbedarf, wenn der Bedarf nachgewiesen ist.
Für Personen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind – weil sie nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen –, tritt die Hilfe zur Pflege vollständig an die Stelle der Pflegeversicherung. In diesen Fällen stellt das Gesundheitsamt den Pflegegrad fest, nicht der Medizinische Dienst der Pflegekassen.
Wichtig und oft unbekannt: Die Hilfe zur Pflege kann nicht rückwirkend gewährt werden. Wer den Antrag erst stellt, wenn das Geld schon Monate lang nicht mehr gereicht hat, bekommt keine Nachzahlung. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Antragstellung beim zuständigen Sozialamt – nicht früher.
Einkommensgrenzen und Vermögenseinsatz: Diese Regeln gelten beim Sozialamt
Das Sozialamt prüft bei jedem Antrag zwei Fragen: Ist das Einkommen zu hoch? Ist Vermögen vorhanden, das eingesetzt werden muss? Die Antworten bestimmen, ob und in welcher Höhe Hilfe zur Pflege gewährt wird. Die Ergebnisse sind für viele Antragsteller überraschend positiv.
Für die ambulante Pflege gilt eine gesetzliche Einkommensgrenze. Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 – also derzeit 1.126 Euro monatlich – zuzüglich der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Heizung sowie einem Familienzuschlag von 70 Prozent des Regelbedarfs (derzeit 394 Euro) für jeden unterhaltsbedürftigen Angehörigen.
Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das Sozialamt die anfallenden Pflegekosten vollständig. Liegt es darüber, ist der übersteigende Teil in angemessenem Umfang einzusetzen – wie viel konkret, hängt vom Einzelfall ab. Bei Schwerstpflegebedürftigen ab Pflegegrad 4 werden maximal 40 Prozent des übersteigenden Betrags herangezogen.
Bei der vollstationären Pflege im Pflegeheim gelten andere Regeln: Wer dauerhaft in einem Heim lebt, muss grundsätzlich das gesamte Einkommen für die Heimkosten einsetzen. Ein kleiner Barbetrag bleibt geschützt – mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also rund 152 Euro monatlich für persönliche Ausgaben.
Beim Vermögen bestimmt § 90 SGB XII: Das gesamte verwertbare Vermögen muss eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt. Es gibt jedoch klare Schonbeträge. Barbeträge bis 10.000 Euro bei Alleinstehenden und bis 20.000 Euro bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften bleiben geschützt.
Ebenfalls geschützt sind ein angemessenes Kraftfahrzeug, staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente, angemessener Hausrat und – das übersehen viele – ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim.
Das Haus muss nicht zwingend verkauft werden, wenn der Partner oder nahe Angehörige darin wohnen und dort auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person wohnen sollen.
Kinder werden bei der Berechnung nur dann herangezogen, wenn das Bruttojahrseinkommen des Kindes 100.000 Euro übersteigt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Familien unterhalb dieser Grenze vollständig vor dem Zugriff des Sozialamts. Diese Grenze gilt seit 2020 und ist seither unverändert.
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Klaus T., 83, aus Essen, lebt seit sechs Monaten im Pflegeheim. Pflegegrad 4, Rente 1.350 Euro monatlich, Sparvermögen 18.000 Euro. Das Heim kostet 4.200 Euro. Die Pflegekasse zahlt ihren Festbetrag für Pflegegrad 4 plus den gestaffelten Zuschlag.
Die Differenz überstieg schnell, was Klaus selbst tragen kann. Nach Aufzehrung des Sparvermögens auf den Schonbetrag springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein. Die Kinder zahlen nichts – ihr Jahreseinkommen liegt weit unter der 100.000-Euro-Grenze.
Häusliche oder stationäre Pflege – was das Sozialamt jeweils übernimmt
Die Hilfe zur Pflege kann für alle Formen der Pflege gewährt werden: häusliche Pflege durch Angehörige, ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege im Heim.
Bei der häuslichen Pflege gibt es zwei Wege: Entweder übernimmt ein Pflegedienst die Pflege – dann zahlt das Sozialamt die Mehrkosten, die über das Budget der Pflegeversicherung hinausgehen. Oder die Pflege erfolgt durch Angehörige oder andere Privatpersonen, dann kann Pflegegeld nach § 64a SGB XII gewährt werden.
Dieses Pflegegeld ist der Höhe nach identisch mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung: 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4, 990 Euro für Pflegegrad 5. Bezieht jemand bereits Pflegegeld der Pflegeversicherung, wird dieses vollständig angerechnet. Einen doppelten Bezug gibt es nicht.
Das Gesetz stellt häusliche Pflege grundsätzlich vor stationäre Pflege. Solange eine würdige Versorgung zuhause möglich ist, hat die häusliche Pflege Vorrang. Sozialämter prüfen bei einem Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege deshalb zunächst, ob eine ambulante Versorgung zumutbar und realisierbar wäre. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt die Übernahme von Heimkosten in Betracht.
Bei der vollstationären Pflege ist die Finanzierungslogik anders. Die Pflegeversicherung zahlt nach Pflegegrad einen festen Betrag für die reinen Pflegekosten. Zusätzlich gibt es gestaffelte Zuschläge auf den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil – also auf den Teil der Pflegekosten, den der Bewohner selbst trägt:
15 Prozent im ersten Jahr im Heim, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten, 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Diese Zuschläge helfen, aber sie lösen das Grundproblem nicht: Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtung sind nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt und liegen vollständig beim Bewohner.
Bei durchschnittlichen Heimkosten von über 3.000 Euro monatlich entsteht so für viele eine Lücke von mehreren Hundert bis über 1.000 Euro. Reichen Einkommen und Schonvermögen nicht aus, übernimmt das Sozialamt die gesamte verbleibende Differenz als Hilfe zur Pflege.
Für Tages- und Nachtpflege gilt: Das Budget der Pflegekasse für Tagespflege läuft separat und schmälert das Budget für häusliche Sachleistungen nicht. Auch die Hilfe zur Pflege für teilstationäre Pflege kann ergänzend zu den ambulanten Leistungen gewährt werden – so kann eine Kombination aus Tages- und häuslicher Pflege finanziert werden, wenn keine der beiden Leistungen allein ausreicht.
Antrag stellen, Fehler vermeiden: So geht es richtig
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellt man beim örtlich zuständigen Sozialamt – beim Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Pflegebedürftige seinen Wohnsitz hat. Wer nicht weiß, welches Amt zuständig ist, erfährt das beim Pflegestützpunkt der Stadt oder Gemeinde.
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden – per Formular oder mit einem formlosen Schreiben, in dem Name, Adresse, Pflegegrad und die Bitte um Hilfe zur Pflege angegeben sind. Der Zeitpunkt des Antragseingangs ist entscheidend: Leistungen beginnen mit dem Tag, an dem der Antrag beim Amt eingeht – nicht rückwirkend ab dem Monat, in dem die Pflegekosten erstmals nicht gedeckt waren.
Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt: der aktuelle Pflegegradbescheid der Pflegekasse, Nachweise über alle Einkommensquellen wie Rentenbescheide und Kontoauszüge, ein Nachweis über die tatsächlich anfallenden Pflegekosten, Belege über das vorhandene Vermögen und bei einem Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege den Heimvertrag mit aktueller Kostenaufstellung.
Ein häufiger Fehler: Viele Betroffene warten zu lange, weil sie befürchten, das Eigenheim oder das Ersparnis der Kinder zu gefährden. Dabei schützt das Gesetz beides in den meisten Fällen.
Ein zweiter häufiger Fehler: Wird ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt, springt das Sozialamt zwar ein – versäumt aber seinen eigenen Anspruch, auf eine Höherstufung hinzuwirken. Sozialämter sind nach dem Nachrangprinzip verpflichtet, auf eine korrekte Pflegegradeinstufung zu drängen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält oder eine zu geringe Bewilligung, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen. Eine Begründung kann zunächst nachgereicht werden. Beratung bieten VdK, SoVD und die Caritas; in strittigen Fällen lohnt früh rechtliche Beratung beim Sozialrechtsexperten.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Muss das Eigenheim meiner Eltern verkauft werden, damit das Sozialamt zahlt?
Nicht zwingend. Ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim ist gesetzlich geschützt, solange es von nahen Angehörigen bewohnt wird und nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter bewohnt werden soll. Das Sozialamt prüft im Einzelfall, ob die Immobilie als angemessen gilt – Maßstab sind Größe, Lage und Wert. Eine pauschale Verkaufspflicht gibt es nicht.
Wie viel Ersparnis darf behalten werden?
Bei der Hilfe zur Pflege gilt ein Schonbetrag von 10.000 Euro für Einzelpersonen und 20.000 Euro für Ehepaare. Alles darüber muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor das Sozialamt leistet. Die staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente und ein angemessenes Auto bleiben vollständig geschützt.
Müssen Kinder für die Pflegekosten zahlen, wenn das Sozialamt einspringt?
Nein – es sei denn, das Kind verdient mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder unterhalb dieser Grenze seit 2020 vollständig vor Rückforderungen. Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzeln, nicht für den gemeinsamen Haushalt.
Bekommt man Hilfe zur Pflege auch rückwirkend?
Nein. Die Leistungen beginnen frühestens mit dem Tag der Antragstellung. Monate, in denen die Pflegekosten bereits nicht gedeckt waren, können nicht nachfinanziert werden. Je früher der Antrag gestellt wird, desto besser.
Was tun, wenn kein Pflegegrad anerkannt wurde, aber Pflegebedarf besteht?
Wer Pflegebedarf hat, aber noch keinen Pflegegrad hat, kann auf andere Leistungen des SGB XII ausweichen – zum Beispiel Haushaltshilfen oder einen erhöhten Regelbedarf, wenn der Bedarf nachgewiesen ist. Parallel sollte Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse eingelegt werden, wenn die Einstufung nicht den tatsächlichen Hilfebedarf widerspiegelt.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte
Bundesministerium der Justiz: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
Bundesministerium der Justiz: § 85 SGB XII – Einkommensgrenze




