Keine Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung für die Pflege von EU-Bürgern

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Angehörige können bei der Pflege von EU-Ausländern nicht von Rentenversicherungsbeiträgen der Pflegekasse profitieren, wenn die pflegebedürftigen Personen allein eine Rente aus einem andere EU-Mitgliedstaat erhalten. Eine Rentenversicherungspflicht zugunsten der pflegenden Person besteht dann nicht, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag, 12. Dezember 2025, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 10/12 R 4/23 R).

Für die mögliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger sei allein der Heimatstaat zuständig, erklärten die Kasseler Richter.

Grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge für die „nicht erwerbsmäßige Pflege“ eines Angehörigen

In Deutschland zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für die „nicht erwerbsmäßige Pflege“ eines Angehörigen.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung pflegen mehr als vier Millionen Menschen einen Angehörigen zu Hause. Die Pflegeperson kann sich die Pflegezeit als Beitragszeit anrechnen lassen. Zudem kann auf diese Weise die Mindestversicherungszeit für Rentenansprüche erfüllt werden. Die Höhe der von der Pflegekasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträge hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person, dem zeitlichen Pflegeeinsatz und dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab.

Was wurde konkret verhandelt?

Im nun vom BSG entschiedenen Fall hatte der in Deutschland gesetzlich versicherte Kläger seine französischen Schwiegereltern gepflegt. Diese erhielten französische Renten und waren nur in Frankreich kranken- und pflegeversichert. Nach der europarechtlichen Zuständigkeitsverteilung konnten sie von der deutschen sozialen Pflegeversicherung ausschließlich Leistungen der Sachleistungsaushilfe auf Kosten des französischen Sozialversicherungsträgers erhalten.

Der Kläger wollte wegen der Pflege seiner Schwiegereltern die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung feststellen lassen. Die Pflegeversicherung sollte dann für seine geleistete Pflege Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Doch die Deutsche Rentenversicherung lehnte eine Versicherungspflicht ab. Auch die beigeladene VIACTIV Pflegekasse weigerte sich, Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege der Schwiegereltern zu zahlen.

BSG fordert für höhere Rente Mitgliedschaft in Pflegeversicherung

Das BSG urteilte, dass der Kläger weder eine Rentenversicherungspflicht noch Beiträge für seine geleistete Pflege beanspruchen kann. Für solch einen Anspruch sei es entscheidend, dass die gepflegte Person in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Dies sei bei den französischen Schwiegereltern des Klägers aber nicht der Fall.

Zwar hätten die in Deutschland lebenden französischen Schwiegereltern nach den EU-Regelungen Anspruch auf eine „Sachleistungsaushilfe“ von der Pflegeversicherung. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflege handele es sich aber nicht um eine Sach-, sondern um eine Geldleistung. Ein Anspruch könne daher auch nicht nach EU-Recht geltend gemacht werden. fle