Viele Arbeitgeber setzen auf „Nettolohnoptimierung“: Beschäftigte verzichten auf einen Teil des Bruttolohns, dafür gibt es steuer- und beitragsbegünstigte Leistungen – darunter oft Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei Betriebsprüfungen knallt es dann regelmäßig, weil die Rentenversicherung solche Modelle gern als „verdeckten Lohn“ bewertet und Beiträge nachfordert.
Das Sozialgericht München hat jetzt eine wichtige Grenze gezogen: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei – auch wenn sie aus einem Entgeltverzicht finanziert werden. (S 11 BA 141/20)
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Urteil ging
Im Zentrum stand eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 06.04.2018. Die Rentenversicherung forderte zunächst rund 16.865,94 Euro nach, weil verschiedene Leistungen angeblich „anstelle von Lohn“ gezahlt worden seien und deshalb der Sozialversicherung unterliegen müssten.
Später blieb als Streitpunkt nur noch die Frage übrig, ob Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nachträglich verbeitragt werden dürfen.
Was das Unternehmen gemacht hatte
Die Klägerin hatte mit einem Teil der Belegschaft neue Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Der Bruttolohn wurde arbeitsvertraglich reduziert, im Gegenzug erhielten die Beschäftigten mehrere begünstigte Leistungen, unter anderem einen monatlichen Zuschuss zur Betriebsrente.
Im konkreten Modell ging es um 35 Euro pro Monat, die über eine Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge liefen.
Warum die Rentenversicherung Beiträge nachfordern wollte
Die Beklagte argumentierte, der Arbeitgeberzuschuss sei in Wahrheit nicht „zusätzlich“ gezahlt worden. In der Lohnabrechnung tauchte ein sogenannter „Malus/Lohnverzicht“ auf, in dem auch der bAV-Zuschuss enthalten gewesen sein soll.
Nach Auffassung der Rentenversicherung wurde der Zuschuss damit faktisch aus dem Arbeitnehmerentgelt finanziert und dürfe nicht beitragsfrei bleiben.
Warum am Ende nur noch die Betriebsrente streitig war
Im Verlauf des Verfahrens gab es ein Teilanerkenntnis, und die Nachforderung wurde korrigiert. Internet- und Fahrtkostenzuschüsse wurden aus der Nachforderung herausgenommen, die Werbungskostenpauschale war nicht mehr streitig.
Übrig blieb die Beitragsnacherhebung für die betriebliche Altersvorsorge, die zuletzt im Verfahren ausdrücklich im Fokus stand.
Die Kernfrage: Ist bAV trotz Entgeltverzicht sozialversicherungsfrei
Genau hier setzt das Gericht an und prüft, ob die Beiträge zur Direktversicherung überhaupt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahlung nach steuerrechtlichen Regeln begünstigt ist und ob die Sozialversicherungsentgeltverordnung diese Zuwendungen aus dem Arbeitsentgelt herausnimmt.
Entscheidend ist also nicht die Überschrift in der Abrechnung, sondern die rechtliche Einordnung.
Was das Gericht klarstellt: Steuerfrei heißt hier auch beitragsfrei
Das Gericht verweist auf die Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach den einschlägigen Regeln. Zusätzlich zieht es die Sozialversicherungsentgeltverordnung heran, die bestimmte steuerfreie Zuwendungen ausdrücklich nicht dem Arbeitsentgelt zurechnet.
Damit sind solche Beiträge nicht beitragspflichtig in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Warum „Malus/Lohnverzicht“ die Beitragsfreiheit nicht zerstört
Die Rentenversicherung wollte die Beitragsfreiheit damit kippen, dass der Betrag im Verzichtstopf steckte. Das Gericht folgt dieser Sicht nicht: Wenn Beschäftigte wirksam auf Gehalt verzichten und der Arbeitgeber aus diesem System heraus Beiträge zur Direktversicherung zahlt, bleibt die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung bestehen.
Die Bezeichnung in der Lohnabrechnung entscheidet nicht darüber, ob es sich um Arbeitsentgelt handelt.
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Die wichtige Linie: Entgeltumwandlung ist nicht automatisch beitragspflichtig
Das Urteil betont, dass es kein „Umwandlungsverbot“ gibt, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Entscheidend ist, dass die Beiträge zur Direktversicherung innerhalb der maßgeblichen Höchstgrenzen bleiben und die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit erfüllt sind.
Der Gesetzgeber will gerade, dass betriebliche Altersvorsorge funktioniert – auch über Entgeltumwandlung.
Welche Summe im Verfahren eine Rolle spielte
Ursprünglich ging es um eine Nachforderung von 16.865,94 Euro aus der Betriebsprüfung. Nach Korrekturen sank die Nachforderung deutlich, und als letzter Streitpunkt blieb die bAV-Beitragsnacherhebung übrig.
Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als Sozialversicherungsbeiträge für die betriebliche Altersversorgung nachgefordert wurden.
Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch bedeutet
Für Beschäftigte ist die Entscheidung ein Signal, dass Entgeltumwandlung nicht automatisch „gefährlich“ ist, nur weil eine Betriebsprüfung kritisch draufschaut. Für Arbeitgeber zeigt das Urteil, wie wichtig saubere arbeitsvertragliche Vereinbarungen und korrekte Zuordnung zur betrieblichen Altersvorsorge sind.
Wer bAV-Zuschüsse sauber in einer Direktversicherung abbildet und die Grenzen einhält, kann sich gegen pauschale Nachforderungen wehren.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur bAV und Sozialversicherung
Sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge immer sozialversicherungsfrei?
Nein, es kommt auf die Ausgestaltung an. Entscheidend sind Steuerfreiheit, die konkreten Höchstgrenzen und die Regeln der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Das Urteil zeigt aber, dass Beitragsfreiheit auch bei Entgeltverzicht möglich bleibt.
Macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber „zusätzlich“ zahlt oder über Entgeltumwandlung finanziert wird?
Nach der Linie des Gerichts zerstört eine wirksame Entgeltumwandlung die Begünstigung nicht automatisch. Wichtig ist, dass der Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wurde und die Beiträge im begünstigten Rahmen gezahlt werden.
Die reine Buchung als „Malus/Lohnverzicht“ kippt die Begünstigung nicht.
Kann die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen trotzdem Beiträge nachfordern?
Ja, sie versucht es häufig, besonders bei Nettolohnoptimierung. Ob die Nachforderung rechtmäßig ist, hängt aber davon ab, ob die Beiträge tatsächlich Arbeitsentgelt sind oder nach den Sonderregeln ausgenommen werden. Das Urteil liefert Argumente gegen pauschale Bewertungen.
Warum spielt die Direktversicherung eine so große Rolle?
Weil sie ein typischer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist und steuerlich besonders geregelt wird. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sind solche Beiträge steuerfrei und werden sozialversicherungsrechtlich häufig nicht als Arbeitsentgelt gewertet.
Genau diese Systematik hat das Gericht angewendet.
Was sollten Arbeitgeber tun, damit es bei Prüfungen nicht teuer wird?
Sie sollten die arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sauber dokumentieren und die bAV-Beiträge korrekt abführen. Außerdem müssen die Grenzen eingehalten und die bAV eindeutig als Direktversicherung ausgestaltet sein.
Unklare Lohnarten und Mischbuchungen erhöhen das Risiko unnötiger Streitigkeiten.
Fazit: Urteil schützt bAV vor pauschalen Nachforderungen
Das SG München macht deutlich, dass betriebliche Altersvorsorge nicht zur Beitragspflicht wird, nur weil sie in ein Nettolohnoptimierungsmodell eingebettet ist. Wer die bAV sauber als Direktversicherung gestaltet und die gesetzlichen Grenzen einhält, kann sich auf Steuer- und Beitragsfreiheit berufen.
Für Beschäftigte ist das eine gute Nachricht, weil genau diese Modelle oft entscheidend sind, um später überhaupt eine spürbare Zusatzrente aufzubauen.




