Wer den Pfandbon nach der Rückgabe von Flaschen oder Dosen nicht sofort an der Kasse vorlegt, verliert sein Geld nicht. Der Bon kann grundsätzlich auch am nächsten Tag, eine Woche später oder noch deutlich später eingelöst werden. Der Anspruch erlischt weder beim Verlassen des Geschäfts noch mit dem Ende des Verkaufstages.
Allerdings sollte der Pfandbon in derselben Filiale vorgelegt werden, in der er ausgedruckt wurde. Außerdem muss er so gut erhalten sein, dass sich Aussteller, Datum und Betrag noch feststellen lassen.
Pfandbon ist kein gewöhnlicher Einkaufsgutschein
Mit dem Pfandbon bestätigt der Händler, dass er die darauf erfassten Verpackungen zurückgenommen hat und dem Kunden den angegebenen Betrag schuldet. Der Bon dokumentiert damit einen Zahlungsanspruch und ist nicht lediglich ein freiwilliger Rabatt- oder Einkaufsgutschein.
Nach dem derzeit geltenden § 31 Absatz 2 Verpackungsgesetz müssen Händler zurückgenommene pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen annehmen und das Pfand erstatten. Ist der Bon bereits ausgedruckt, hat die Rücknahme stattgefunden und die Auszahlung steht noch aus.
Pfandbons gelten regelmäßig drei Jahre bis zum Jahresende
Für den Zahlungsanspruch gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wurde ein Pfandbon beispielsweise am 15. August 2026 ausgestellt, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Der Anspruch kann dann grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 geltend gemacht werden.
OLG Nürnberg bestätigt die dreijährige Frist
Mit einem Anerkenntnisurteil vom 21. Oktober 2025 hat das Oberlandesgericht Nürnberg einem Lebensmittelhändler untersagt, die Auszahlung noch nicht verjährter Pfandbons zu verweigern. In dem Verfahren ging es um Bons aus mehreren Jahren mit einem Gesamtwert von 62,29 Euro.
Nach dem Urteil dürfen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist vorgelegte Bons nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil das Kassensystem sie nicht automatisch akzeptiert. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 U 337/25 geführt.
Da der Händler den Klageantrag im Berufungsverfahren anerkannt hatte, enthält das Urteil keine ausführliche juristische Begründung. Der gerichtliche Ausspruch bezeichnet die Frist dennoch ausdrücklich als „drei Jahre zum Jahresende“ und verpflichtet das betroffene Unternehmen zur Unterlassung entsprechender Verweigerungen.
Eine technische Fehlermeldung macht den Bon nicht ungültig
Manche Kassensysteme nehmen ältere Pfandbons nicht automatisch an. Das kann an internen Einstellungen, einem beschädigten Strichcode oder einer nicht mehr hinterlegten Bonnummer liegen. Eine solche Fehlermeldung lässt den Zahlungsanspruch jedoch nicht von selbst entfallen.
Sind Datum, Betrag und ausstellende Filiale erkennbar, sollte eine manuelle Prüfung verlangt werden. Das Kassenpersonal kann dafür die Filialleitung hinzuziehen oder die Daten anhand der Abrechnung des Pfandautomaten überprüfen.
Auch eine auf dem Bon oder einem Hinweisschild genannte sehr kurze Einlösefrist beendet den gesetzlichen Anspruch nicht ohne Weiteres. Das staatliche Verbraucherportal Bayern bewertet eine pauschale Verkürzung gegenüber Kunden als unzulässig.
Warum der Bon meistens nur in derselben Filiale gilt
Die Rückgabe von Einwegflaschen und die Einlösung eines bereits ausgedruckten Pfandbons sind zwei verschiedene Vorgänge. Pfandpflichtige Einwegverpackungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei einem anderen Händler zurückgegeben werden, der Verpackungen derselben Materialart verkauft.
Ein schon ausgestellter Bon dokumentiert dagegen eine Forderung gegenüber dem Geschäft, das die Verpackungen angenommen hat. Deshalb kann die Auszahlung normalerweise nur in dieser Filiale verlangt werden.
Einige Handelsketten ermöglichen freiwillig eine filialübergreifende Einlösung. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht, zumal Märkte unter derselben Marke von unterschiedlichen Gesellschaften, Kaufleuten oder Franchisenehmern betrieben werden können.
Ein neuer Einkauf ist für die Auszahlung nicht erforderlich
Der Supermarkt darf die Auszahlung nicht davon abhängig machen, dass der Kunde neue Waren kauft. Das Gesetz verlangt die Erstattung des Pfandes und sieht keinen Mindestumsatz vor.
Wer ohnehin einkauft, kann den Betrag mit dem Einkauf verrechnen lassen. Wer nichts kaufen möchte, darf grundsätzlich eine Auszahlung des Pfandbetrags verlangen. Der Pfandbon ist kein Warengutschein, der zwingend im Geschäft ausgegeben werden muss.
Was bei einem verblassten oder beschädigten Bon gilt
Pfandbons werden häufig auf Thermopapier gedruckt, das durch Wärme, Sonnenlicht, Feuchtigkeit oder Reibung schnell verblassen kann. Kunden sollten den Bon deshalb nicht dauerhaft im Auto, neben einer Heizung oder lose in einer Hosentasche aufbewahren.
Ist der Strichcode beschädigt, aber sind Betrag, Datum und Filiale noch erkennbar, sollte die Filialleitung um eine Prüfung gebeten werden. Der Händler darf einen nachweisbaren Anspruch nicht allein mit dem Satz ablehnen, dass der Scanner den Bon nicht lesen könne.
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Ein Foto oder eine Kopie kann bei der Klärung helfen, ersetzt das Original aber nicht sicher. Der Händler muss ausschließen dürfen, dass derselbe Bon mehrfach eingelöst wird.
Geht der Pfandbon vollständig verloren, besteht der Anspruch theoretisch weiterhin. Ohne Bon oder andere geeignete Nachweise wird es jedoch schwer, die Rückgabe, den Betrag und die noch ausstehende Auszahlung zu belegen.
Das neue Verpackungsgesetz ab August 2026 ändert daran nichts
Am 12. August 2026 tritt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in weiten Teilen an die Stelle des bisherigen Verpackungsgesetzes. Die Verpflichtung zur Rücknahme und Pfanderstattung findet sich anschließend in § 46 VerpackDG.
Für Verbraucher bleibt die hier behandelte Regel unverändert: Pfandpflichtige Einwegverpackungen müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen und das Pfand muss erstattet werden. Der Gesetzeswechsel verkürzt insbesondere nicht die regelmäßige Verjährungsfrist für bereits ausgestellte Pfandbons.
Einwegpfand und Mehrwegpfand unterscheiden
Für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen schreibt das Gesetz ein Pfand von mindestens 25 Cent vor. Größere Händler müssen grundsätzlich Verpackungen der Materialarten zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.
Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen die Annahme auf Marken beschränken, die sie anbieten. Diese Einschränkung betrifft die Rückgabe der Verpackung und nicht die Auszahlung eines Bons, den das Geschäft bereits selbst ausgestellt hat.
Bei Mehrwegflaschen sind Pfandhöhe und Rücknahmesystem nicht ebenso einheitlich gesetzlich festgelegt. Wurde das Mehrwegleergut jedoch angenommen und ein Bon ausgestellt, dokumentiert auch dieser einen noch offenen Auszahlungsanspruch.
Besonderheit bei Bürgergeld und Grundsicherung
Wer nur das Pfand für selbst gekaufte Getränke zurückerhält, bekommt im wirtschaftlichen Ergebnis zunächst einen zuvor gezahlten Betrag zurück. Anders kann die sozialrechtliche Bewertung ausfallen, wenn fremde oder weggeworfene Flaschen gesammelt und gegen Geld abgegeben werden.
Gegen-Hartz.de berichtete beispielsweise über einen Rentner, dessen Grundsicherung wegen gesammelter Pfandflaschen gekürzt wurde. Auch der Beitrag zur Frage, warum ein Sozialamt Pfanderlöse als Einkommen behandelte, zeigt die möglichen Probleme für Leistungsbeziehende.
Diese sozialrechtliche Bewertung hat keinen Einfluss darauf, wie lange der Supermarkt den Pfandbon auszahlen muss. Sie betrifft nur die spätere Behandlung des ausgezahlten Geldes durch das Jobcenter oder Sozialamt.
Was tun, wenn der Supermarkt die Auszahlung verweigert?
Zunächst sollte ruhig darauf hingewiesen werden, dass der Bon noch nicht verjährt ist. Hilfreich sind der Verweis auf §§ 195 und 199 BGB sowie das Anerkenntnisurteil des OLG Nürnberg vom 21. Oktober 2025.
Bleibt das Kassenpersonal bei der Ablehnung, sollte die Filialleitung um eine Prüfung gebeten werden. Zusätzlich kann eine schriftliche Beschwerde beim Kundenservice der Handelskette sinnvoll sein, wobei ein Foto des Bons beigefügt und das Original aufbewahrt werden sollte.
Bei einer wiederholten oder systematischen Verweigerung können sich Betroffene an eine Verbraucherzentrale wenden. Verstöße gegen die gesetzliche Rücknahme- und Erstattungspflicht können außerdem der nach Landesrecht zuständigen Behörde, häufig dem Landratsamt oder der Kreisverwaltungsbehörde, gemeldet werden.
Häufige Fragen zum Einlösen von Pfandbons
Muss ein Pfandbon noch am Tag der Rückgabe eingelöst werden?
Nein. Der Bon kann grundsätzlich auch an einem späteren Tag vorgelegt werden. Das Verlassen des Geschäfts oder der Tagesabschluss der Kasse beendet den Anspruch nicht.
Wie lange ist ein Pfandbon gültig?
Regelmäßig gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Ausstellungsjahres beginnt. Ein im Jahr 2026 ausgestellter Bon kann daher grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 geltend gemacht werden.
Kann ich den Bon in einer anderen Filiale derselben Kette einlösen?
Nur wenn die Handelskette dies freiwillig ermöglicht. Im Regelfall muss der Bon in der Filiale eingelöst werden, in der er ausgestellt wurde.
Muss ich etwas kaufen, damit der Pfandbon ausgezahlt wird?
Nein. Die Erstattung des Pfandes darf nicht von einem Einkauf oder einem bestimmten Mindestumsatz abhängig gemacht werden.
Was passiert, wenn der Pfandbon nicht mehr lesbar ist?
Dann entsteht vor allem ein Nachweisproblem. Sind Datum, Betrag und Filiale noch erkennbar, sollte eine manuelle Prüfung verlangt werden; vollständig unlesbare oder verlorene Bons lassen sich dagegen häufig nicht mehr erfolgreich einlösen.
Was kann ich tun, wenn die Kasse den Bon ablehnt?
Betroffene sollten die Filialleitung ansprechen und auf die dreijährige Verjährungsfrist hinweisen. Führt das nicht zur Auszahlung, kommen eine schriftliche Beschwerde beim Händler, eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder eine Meldung an die zuständige Behörde infrage.




