Wenn ein Ehepartner dauerhaft ins Pflegeheim zieht, wird es für viele Paare finanziell eng. Die Miete der bisherigen Wohnung läuft weiter, gleichzeitig müssen die Heimkosten bezahlt werden. Was viele nicht wissen, ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen für beide Ehepartner ein eigener Wohngeldanspruch bestehen kann.
Das bedeutet allerdings nicht, dass zweimal Wohngeld gezahlt wird. Die Wohngeldstelle muss beide Wohnsituationen getrennt prüfen. Entscheidend sind vor allem die tatsächlichen Haushaltsverhältnisse, das Einkommen und bereits bezogene Sozialleistungen.
Auch verheiratete Paare können zwei Wohngeldansprüche haben
Zieht ein Ehepartner dauerhaft in ein Pflegeheim, können wohngeldrechtlich zwei getrennte Haushalte entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Ehe weiterhin besteht und die Partner regelmäßig Kontakt haben.
Nach § 5 Wohngeldgesetz kommt es darauf an, wer den jeweiligen Wohnraum gemeinsam bewohnt und wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.
Bei einem dauerhaften Heimaufenthalt kann das Pflegeheim zum Lebensmittelpunkt des pflegebedürftigen Partners werden. Der andere Ehepartner lebt dagegen weiterhin in der bisherigen Wohnung.
Damit können zwei eigenständige Wohnsituationen vorliegen, für die jeweils ein Wohngeldanspruch geprüft werden muss.
Die Stadt Hannover bestätigt diese Möglichkeit ausdrücklich in ihren Informationen zum Wohngeld für Senioren. Danach kann sowohl für den im Heim lebenden Ehepartner als auch für die zu Hause gebliebene Person ein Anspruch bestehen.
Eine Scheidung ist dafür nicht erforderlich
Ein häufiger Irrtum betrifft den Familienstand. Ehepartner müssen sich nicht scheiden lassen oder ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgeben, damit zwei getrennte Wohngeldhaushalte entstehen können.
Entscheidend ist die dauerhafte räumliche Trennung der Wohnsituationen. Eine pflegebedingte Heimaufnahme bedeutet dabei nicht, dass die Ehepartner auch familienrechtlich als dauernd getrennt lebend gelten.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil bei anderen Sozialleistungen weiterhin die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner berücksichtigt werden können.
Insbesondere bei der Hilfe zur Pflege kann das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des zu Hause lebenden Ehepartners prüfen. Welche Grenzen dabei gelten, erläutert unser Beitrag Ehepartner im Pflegeheim und wie viel Geld dem anderen bleiben muss.
Auch der Partner im Pflegeheim kann Wohngeld bekommen
Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner enthält § 3 Absatz 1 Wohngeldgesetz eine besondere Regelung. Danach können Menschen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben, grundsätzlich einen Mietzuschuss erhalten.
Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in einer entsprechenden Einrichtung.
Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege reicht dafür regelmäßig nicht aus. Auch ein bestimmter Pflegegrad ist keine eigenständige Voraussetzung für Wohngeld.
Die Wohngeldstelle prüft vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das anrechenbare Einkommen und mögliche Ausschlüsse durch andere Sozialleistungen.
Die Heimrechnung wird nicht vollständig übernommen
Wohngeld dient nicht dazu, sämtliche Pflegeheimkosten zu finanzieren. Eine Heimrechnung enthält neben den Wohnkosten auch Ausgaben für Pflege, Verpflegung und weitere Leistungen.
Diese Kosten werden bei der Wohngeldberechnung nicht einfach zusammengerechnet.
Nach § 9 Absatz 3 Wohngeldgesetz gilt für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner ein besonderer Mietansatz. Berücksichtigt wird der gesetzliche Miethöchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente.
Nach § 11 Wohngeldgesetz kommt außerdem die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu.
Wie hoch diese Beträge ausfallen, hängt unter anderem von der Mietenstufe am Standort des Heims und der maßgeblichen Haushaltsgröße ab.
Eine besonders hohe Heimrechnung führt deshalb nicht automatisch zu einem entsprechend hohen Wohngeldanspruch.
Für den Ehepartner zu Hause gelten andere Wohnkosten
Der Partner in der bisherigen Wohnung kann ebenfalls einen eigenen Wohngeldanspruch haben. Bei einer Mietwohnung wird ein Mietzuschuss geprüft, bei selbst genutztem Wohneigentum kann ein Lastenzuschuss infrage kommen.
Die Wohngeldstelle berücksichtigt dabei die für diesen Haushalt maßgeblichen Wohnkosten und Einkünfte.
Wichtig ist, dass sich durch den Auszug des Ehepartners die Zahl der Haushaltsmitglieder verändern kann. Aus einem bisherigen Zweipersonenhaushalt wird möglicherweise ein Einpersonenhaushalt.
Das kann Auswirkungen auf die Wohngeldberechnung haben. Zwar entfällt grundsätzlich das Einkommen des dauerhaft ausgezogenen Partners als eigenes Haushaltseinkommen, gleichzeitig gelten aber andere Höchstbeträge für die Wohnkosten.
Ein bisheriger Wohngeldanspruch steigt deshalb nicht, nur weil künftig eine Person weniger in der Wohnung lebt.
Grundsicherung kann einen Wohngeldanspruch ausschließen
Besonders wichtig ist die Frage, welche Sozialleistungen die beiden Ehepartner bereits erhalten.
Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist nach § 7 Wohngeldgesetz grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Damit soll verhindert werden, dass dieselben Wohnkosten doppelt durch staatliche Leistungen finanziert werden.
Das Gesetz enthält allerdings Ausnahmen, etwa wenn die betreffende Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
Von der Grundsicherung zu unterscheiden ist die Hilfe zur Pflege. Diese Leistung ist für sich genommen keine Ausschlussleistung nach § 7 Wohngeldgesetz.
Wer Hilfe zur Pflege erhält, kann deshalb unter den weiteren Voraussetzungen weiterhin wohngeldberechtigt sein.
Allerdings kann bewilligtes Wohngeld bei der Sozialhilfe als Einkommen berücksichtigt werden. Es bleibt dann möglicherweise kein zusätzlicher Betrag zur freien Verfügung.
Die Unterschiede zwischen Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege erklärt unser Beitrag Wohngeld-Zuschuss auch im Pflegeheim nutzen.
Unterhaltszahlungen zwischen Ehepartnern müssen geprüft werden
Auch gegenseitige finanzielle Unterstützung kann die Wohngeldberechnung verändern. Das gilt beispielsweise, wenn der zu Hause lebende Ehepartner einen Teil der Heimkosten aus seinem eigenen Einkommen bezahlt.
Nach § 18 Wohngeldgesetz können bestimmte gesetzliche Unterhaltsleistungen vom wohngeldrechtlichen Einkommen abgezogen werden.
Bei Ehepartnern, die nur wegen eines dauerhaften Heimaufenthalts räumlich getrennt leben, ist grundsätzlich die Regelung für Unterhaltsleistungen an sonstige Personen außerhalb des Haushalts relevant.
Hier sieht das Gesetz regelmäßig einen Abzug von bis zu 3.000 Euro jährlich vor. Liegt eine entsprechende notarielle Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen höhere Beträge berücksichtigt werden.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift behandelt den besonderen Fall eines im Pflegeheim lebenden Ehepartners ausdrücklich.
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Auf der Empfängerseite können Unterhaltszahlungen wiederum als Einkommen zählen. Deshalb müssen die Zahlungen in beiden Anträgen zutreffend angegeben werden.
Wichtig ist außerdem, aus wessen Einkommen die Heimkosten tatsächlich bezahlt werden. Die Rente eines Ehepartners wird nicht schon deshalb gemeinsames Einkommen, weil sie auf ein gemeinsames Konto überwiesen wird.
Zwei Wohngeldansprüche werden getrennt berechnet
Für beide Ehepartner gelten die allgemeinen Berechnungsgrundlagen des Wohngeldgesetzes. Dazu gehören die Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, die maßgeblichen Wohnkosten und das anrechenbare Einkommen.
Die Voraussetzungen können deshalb bei beiden Partnern unterschiedlich ausfallen.
| Prüfpunkt | Partner im Pflegeheim | Partner zu Hause |
|---|---|---|
| Wohnsituation | Dauerhafte Aufnahme in einem Heim | Bisherige Mietwohnung oder selbst genutztes Eigentum |
| Wohngeldart | Mietzuschuss | Mietzuschuss oder Lastenzuschuss |
| Wohnkosten | Gesetzlicher Mietansatz mit Klima- und Heizkostenkomponente | Berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach den gesetzlichen Grenzen |
| Einkommen | Eigene Einkünfte und gegebenenfalls erhaltene Unterhaltsleistungen | Eigene Einkünfte und gegebenenfalls abzugsfähige Unterhaltsleistungen |
| Sozialleistungen | Möglicher Ausschluss durch Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt | Eigene Sozialleistungen und mögliche Wohngeldausschlüsse |
Ein Anspruch auf der einen Seite bedeutet nicht automatisch, dass auch die andere Person Wohngeld erhält.
Ebenso kann es vorkommen, dass nur einer der beiden Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt. Die jeweiligen Bescheide müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Bestehendes Wohngeld muss nach dem Auszug überprüft werden
Erhält das Ehepaar bereits Wohngeld für seine gemeinsame Wohnung, sollte der dauerhafte Heimeinzug unverzüglich der Wohngeldstelle mitgeteilt werden.
Nach § 27 Wohngeldgesetz besteht insbesondere bei einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder eine Mitteilungspflicht.
Die Behörde muss anschließend prüfen, wie sich die veränderten Verhältnisse auf die bisherige Bewilligung auswirken.
Eine Neuberechnung kann zu einem höheren oder niedrigeren Wohngeldbetrag führen. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Haushaltsgröße, Einkommen und berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.
Wer eine solche Änderung verschweigt, riskiert unter Umständen eine spätere Rückforderung.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gezahlt
Für einen neuen Wohngeldanspruch ist der Zeitpunkt der Antragstellung besonders wichtig. Nach § 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
Zieht ein Ehepartner beispielsweise im Oktober dauerhaft ins Pflegeheim und stellt erst im November einen Wohngeldantrag, beginnt ein möglicher neuer Anspruch normalerweise erst am 1. November.
Für den Oktober wird dann grundsätzlich kein Wohngeld nachgezahlt. Gesetzliche Ausnahmen können insbesondere bei der Ablehnung anderer Sozialleistungen gelten.
Deshalb sollten beide Ehepartner ihre möglichen Ansprüche möglichst früh prüfen lassen. Liegen noch nicht sämtliche Unterlagen vor, kann zunächst ein eindeutig formulierter formloser Antrag helfen, den Antragsmonat zu sichern.
Wohnen die Partner in unterschiedlichen Gemeinden, können auch unterschiedliche Wohngeldbehörden zuständig sein.
Praxisbeispiel mit einer Wohnung und einem Pflegeheimplatz
Ingrid und Peter sind verheiratet und beziehen beide eine gesetzliche Altersrente. Bisher leben sie gemeinsam in einer Mietwohnung.
Im Oktober 2026 zieht Ingrid dauerhaft in ein Pflegeheim. Peter bleibt allein in der bisherigen Wohnung, deren Miete weiterhin bezahlt werden muss.
Beide erhalten in diesem Beispiel weder Grundsicherung noch eine andere Sozialleistung, die sie wegen berücksichtigter Unterkunftskosten vom Wohngeld ausschließt.
Peter beantragt deshalb Wohngeld für seinen Einpersonenhaushalt. Ingrid stellt einen eigenen Antrag für ihre dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim.
Die Wohngeldstellen prüfen die Einkünfte, die jeweiligen Wohnkosten und mögliche Unterhaltszahlungen. Ob beide, nur einer oder keiner der Ehepartner tatsächlich Wohngeld erhält, ergibt sich erst aus dieser Prüfung.
Das Beispiel zeigt, weshalb eine doppelte Antragstellung sinnvoll sein kann, ohne dass daraus ein Anspruch auf zwei Zahlungen entsteht.
Diese Unterlagen sollten Ehepartner bereithalten
Für die Wohngeldanträge benötigen die Behörden insbesondere Nachweise über die aktuelle Wohnsituation und das Einkommen.
Beim zu Hause lebenden Ehepartner sind beispielsweise der Mietvertrag, die aktuelle Miethöhe und die Rentenbescheide wichtig. Bei selbst genutztem Eigentum werden stattdessen die maßgeblichen Belastungen geprüft.
Für die Person im Heim sind insbesondere Nachweise über die dauerhafte Aufnahme, Renteneinkünfte und vorhandene Sozialleistungen erforderlich.
Wer gegenseitige Unterhaltszahlungen leistet, sollte außerdem deren Höhe und Zweck dokumentieren.
Bei bereits laufenden Sozialhilfeleistungen sind die entsprechenden Bewilligungsbescheide wichtig. Nur so lässt sich zuverlässig feststellen, ob ein Wohngeldausschluss vorliegt oder Leistungen miteinander verrechnet werden müssen.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um die notwendige Pflege sicherzustellen, sollte zusätzlich frühzeitig das Sozialamt informiert werden. Ein Wohngeldantrag ersetzt die erforderliche Klärung eines möglichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nicht.
Häufige Fragen zum Wohngeld bei einem Umzug ins Pflegeheim
Können Ehepartner nach einem dauerhaften Heimeinzug zweimal Wohngeld bekommen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können zwei eigenständige Wohngeldansprüche entstehen. Dafür müssen die Ehepartner wohngeldrechtlich getrennte Wohnsituationen haben und jeweils die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Müssen Ehepartner dafür getrennt leben oder sich scheiden lassen?
Nein, eine Scheidung ist nicht erforderlich. Ein dauerhafter pflegebedingter Umzug kann dazu führen, dass zwei Wohngeldhaushalte entstehen, obwohl die eheliche Gemeinschaft weiterhin besteht.
Schließen Pflegeleistungen einen Wohngeldanspruch aus?
Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege führen für sich genommen nicht automatisch zu einem Wohngeldausschluss. Wer zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Auch ein bewilligtes Wohngeld deckt nicht die gesamte Heimrechnung ab.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium, Wohngeld für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
§ 3 Wohngeldgesetz zur Wohngeldberechtigung von Mietern und dauerhaft aufgenommenen Heimbewohnern
§ 5 Wohngeldgesetz zur Haushaltszugehörigkeit und zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
§ 7 Wohngeldgesetz zum Ausschluss bei Grundsicherung und anderen Sozialleistungen
§ 9 Wohngeldgesetz zur Miete und zum besonderen Mietansatz bei dauerhafter Heimaufnahme




