Rentensplitting statt Witwenrente: Warum viele Paare dabei verlieren würden
Mehr eigene Rente klingt nach mehr Sicherheit im Alter. Beim Rentensplitting kann daraus jedoch ein teurer Tausch werden: Der eigene Anspruch steigt, während die Absicherung durch eine spätere Witwenrente entfällt.
Für Hinterbliebene können dadurch jeden Monat mehrere Hundert Euro fehlen. Ein verpflichtender Wechsel ist allerdings nicht beschlossen: Nach dem Stand vom 30. September 2026 gilt die Witwenrente weiter, während über eine Reform diskutiert wird.
Die Witwenrente ist nicht abgeschafft
Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht vom Juni 2026 empfohlen, Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Ihre Empfehlung 11 enthält jedoch weder ein verbindliches Rentensplitting noch einen Termin für die Abschaffung der Witwenrente.
Die Unterscheidung zwischen Vorschlag und geltendem Recht ist für die persönliche Planung entscheidend. Gegen-Hartz erläutert dazu, wer von einem möglichen Wechsel zum Rentensplitting besonders betroffen wäre.
Das vermeintlich neue Modell gibt es seit 2002
Rentensplitting ist bereits seit 2002 freiwillig möglich. Dabei werden unter bestimmten Voraussetzungen die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern gleichmäßig verteilt.
Wer in dieser Zeit mehr Rentenpunkte gesammelt hat, überträgt einen Teil davon auf das Rentenkonto des anderen. Ansprüche aus der Zeit vor der Ehe bleiben grundsätzlich unberührt, weshalb nach dem Splitting keineswegs beide dieselbe Gesamtrente erhalten müssen.
Es entsteht dadurch kein zusätzlicher Rentenpunkt für das Paar. Eine höhere eigene Rente auf der einen Seite geht mit einer niedrigeren auf der anderen Seite einher.
Warum eine höhere eigene Rente später weniger Geld bedeuten kann
Der finanzielle Unterschied zeigt sich besonders nach dem Tod eines Partners. Ohne Splitting kann zur eigenen Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente hinzukommen; nach einem durchgeführten Splitting entfällt dieser Anspruch aus der betreffenden Ehe.
Die große Hinterbliebenenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, bei bestimmten älteren Ehen gelten 60 Prozent. Anspruchsvoraussetzungen, eigenes Einkommen und mögliche Zuschläge beeinflussen die tatsächliche Höhe.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent und wird nach neuem Recht regelmäßig höchstens 24 Monate gezahlt. Die Behauptung, jeder hinterbliebene Ehepartner erhalte automatisch lebenslang 55 Prozent, ist deshalb falsch.
Aktuelle Untersuchung: Das Paar verliert fast immer
Die Ökonomen Joachim Ragnitz und Marcel Thum haben in einer 2026 veröffentlichten ifo-Modellrechnung untersucht, wer bei einem Wechsel gewinnen oder verlieren würde. Sie unterscheiden dabei zwischen den Folgen für Frauen, Männer, das Ehepaar insgesamt und die Rentenversicherung.
Nach ihren Berechnungen können einzelne Frauen profitieren, insbesondere bei früher Heirat und geringem eigenen Einkommen.
Das Ehepaar insgesamt verliert dagegen in nahezu allen untersuchten Konstellationen, während die Rentenversicherung in sämtlichen betrachteten Fällen Geld spart.
Das ist keine individuelle Rentenauskunft, sondern das Ergebnis einer Modellrechnung. Es zeigt aber, warum eine gleichmäßigere Verteilung innerhalb der Ehe nicht automatisch eine bessere finanzielle Absicherung des Paares bedeutet.
Rechenbeispiel: 500 Euro weniger im Monat
Ein vereinfachtes Beispiel macht den Unterschied deutlich: Ein Mann hat 2.000 Euro monatliche Bruttorente erworben, seine Frau 800 Euro.
Für diese Rechnung stammen sämtliche Ansprüche aus der Ehezeit, beide erfüllen die Voraussetzungen für das Splitting und beziehen abschlagsfreie Altersrenten.
Durch die Teilung würden beide jeweils 1.400 Euro erhalten. Stirbt der Mann später, behält die Frau diese eigene Rente, bekommt aber keine zusätzliche Witwenrente aus dieser Ehe.
Ohne Splitting kämen zu ihren 800 Euro grundsätzlich 1.100 Euro große Witwenrente hinzu. Unter den genannten Annahmen wären das zusammen 1.900 Euro und damit 500 Euro mehr als mit Splitting.
| Monatliche Bruttobeträge nach dem Tod des Mannes | Ohne Rentensplitting | Mit Rentensplitting |
|---|---|---|
| Eigene Altersrente der Frau | 800 Euro | 1.400 Euro |
| Große Witwenrente | 1.100 Euro | 0 Euro |
| Gesamte monatliche Rente | 1.900 Euro | 1.400 Euro |
| Nachteil durch Splitting | – | 500 Euro monatlich |
Die Rechnung gilt für die Zeit nach dem Sterbevierteljahr und unterstellt einen Anspruch auf die große Witwenrente nach neuem Recht, keine Kinderzuschläge und keine weiteren anrechenbaren Einkünfte. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern sind nicht berücksichtigt; die eigene Rente von 800 Euro führt hier zu keiner Einkommensanrechnung.
Auch der Partner mit der höheren Rente trägt ein Risiko
Beim Vergleich darf nicht nur gefragt werden, was passiert, wenn der besserverdienende Ehepartner zuerst stirbt. Lebt er länger, muss er grundsätzlich ebenfalls mit seiner durch das Splitting verringerten eigenen Rente auskommen.
Im Beispiel wären das zunächst 1.400 statt 2.000 Euro eigener Monatsrente. Eine Witwerrente aus der Ehe käme nach dem Splitting ebenfalls nicht hinzu; besondere gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten müssten gesondert geprüft werden.
Für die Haushaltsplanung ist deshalb die Absicherung beider Partner nach einem Todesfall zu betrachten. Die Miete halbiert sich schließlich nicht, nur weil ein Mensch allein zurückbleibt.
Wann Rentensplitting trotzdem vorteilhaft sein kann
Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung kann Splitting insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der begünstigte Hinterbliebene wegen hohen eigenen Einkommens ohnehin keine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt bekäme. Die übertragenen Rentenpunkte erhöhen dann den eigenen Anspruch, ohne dieser Einkommensanrechnung zu unterliegen.
Auch eine erneute Heirat kann die Bewertung verändern. Während die Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat grundsätzlich endet, bleibt die durch das Splitting erhöhte eigene Altersrente bestehen.
Eine Entscheidung allein nach dem heutigen Einkommen wäre trotzdem riskant. Fällt später beispielsweise der Arbeitslohn weg, könnte eine zuvor vollständig angerechnete Hinterbliebenenrente wieder zur Auszahlung kommen – sofern der Anspruch nicht durch Splitting ausgeschlossen wurde.
Die Einkommensgrenze ist keine pauschale Bruttogrenze
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro. Vom berücksichtigungsfähigen Einkommen oberhalb dieser Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Verglichen wird dabei ein nach den gesetzlichen Regeln ermitteltes Nettoeinkommen, nicht einfach der Bruttolohn oder der tatsächliche Kontoeingang. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.
Wer beide Modelle vergleichen möchte, muss daher die tatsächlich verbleibende Hinterbliebenenrente berechnen lassen. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag über die Freibeträge und Grenzen bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Nicht jedes Ehepaar darf das freiwillige Splitting wählen
Nach § 120a SGB VI kommt das Splitting für Ehen infrage, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bei bereits vorher bestehenden Ehen müssen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.
Zu Lebzeiten müssen grundsätzlich beide jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten aufweisen. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Regelaltersgrenze und Vollrente wegen Alters erfüllt sein.
Stirbt ein Partner, bevor diese Alters- und Rentenvoraussetzungen vorliegen, kann der andere unter besonderen Bedingungen allein ein Splitting herbeiführen. Dafür gelten zusätzliche Regeln und Fristen, die vor einer Erklärung geprüft werden sollten.
Die Entscheidung lässt sich später nicht beliebig zurücknehmen
Bis zur Durchführung kann eine Splittingerklärung noch widerrufen werden. Sobald die Entscheidung unanfechtbar und das Splitting damit durchgeführt ist, sind die Erklärungen nach § 120d SGB VI unwiderruflich.
Eine begrenzte Schutzregel enthält § 120b SGB VI: Hat der verstorbene Partner aus dem Splitting nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erhalten, kann die Kürzung der eigenen Rente des Überlebenden auf Antrag entfallen. Diese Ausnahme gilt nicht für ein erst nach dem Todesfall herbeigeführtes Splitting und bedeutet keine freie Rückkehr zur Witwenrente.
Vor einer Entscheidung sollte die Rentenversicherung beide Varianten anhand der vollständigen Versicherungsverläufe gegenüberstellen. Dazu gehört die Frage, wie sich die Versorgung entwickelt, wenn jeweils der eine oder der andere Partner zuerst stirbt.
Mehr Eigenständigkeit muss auch den Alltag finanzieren
Eigene Rentenansprüche können finanzielle Selbstständigkeit stärken. Eine Reform muss sich aber ebenso daran messen lassen, wie viel Geld nach einem Todesfall für Wohnung, Lebensmittel und laufende Verpflichtungen bleibt.
Wer wegen Kinderbetreuung oder Pflege lange weniger gearbeitet hat, kann versäumte Erwerbsjahre im Ruhestand nicht nachholen. Wird die Hinterbliebenenrente gestrichen, ohne diesen Lebensverläufen ausreichend Rechnung zu tragen, droht aus einer Reform für mehr Eigenständigkeit eine dauerhafte Versorgungslücke zu werden.
Kurzes Praxisbeispiel: Der höhere Einzelanspruch täuscht
Im Beratungsfall von Sabine und Thomas gelten die Annahmen des Rechenbeispiels: Sie hat 800 Euro, er 2.000 Euro Bruttorente erworben. Sabine findet die Aussicht auf 1.400 Euro eigene Rente zunächst überzeugend.
Die Vergleichsrechnung zeigt jedoch, dass sie nach Thomas’ Tod ohne Splitting insgesamt 1.900 Euro erhalten könnte. Ihre vermeintliche Verbesserung um 600 Euro bei der eigenen Rente würde dann mit einem Minus von 500 Euro im monatlichen Gesamteinkommen einhergehen.
Fragen und Antworten zum Rentensplitting
Wird die Witwenrente jetzt durch Rentensplitting ersetzt?
Ein verpflichtender Ersatz ist nach dem Stand vom 30. September 2026 nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Prüfung von Reformmöglichkeiten, ohne in ihrer Empfehlung ein bestimmtes Modell festzulegen.
Werden beim Splitting sämtliche Rentenansprüche halbiert?
Nein, geteilt werden die in der gesetzlichen Splittingzeit erworbenen Ansprüche. Rentenpunkte aus der Zeit vor der Ehe bleiben grundsätzlich beim jeweiligen Partner.
Kann man Rentensplitting und Witwenrente gleichzeitig bekommen?
Nach einem durchgeführten Splitting besteht aus dieser Ehe kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Die erhöhte eigene Rente ersetzt diesen Anspruch, sie ergänzt ihn nicht.
Kann man sich nach dem Tod des Ehepartners noch entscheiden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich, wenn die Voraussetzungen für ein Splitting zu Lebzeiten noch nicht vorlagen. Für die Erklärung gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats, die durch ein Verfahren beim Rentenversicherungsträger unterbrochen werden kann.




