Menschen mit Behinderungen sollen künftig deutlich stärker gegen Benachteiligungen beim Einkaufen, in Restaurants, Hotels oder bei anderen privaten Dienstleistungen vorgehen können. Die Bundesregierung will dafür das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erheblich erweitern und erstmals ein umfassenderes Benachteiligungsverbot für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen schaffen.
Warum das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt geändert werden soll
Das geltende BGG verpflichtet bislang vor allem Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Es enthält unter anderem Regeln über Benachteiligungen, barrierefreie Bundesgebäude, barrierefreie Informationstechnik, Gebärdensprache sowie Leichte Sprache.
Gerade im privaten Alltag bestehen nach Auffassung der Bundesregierung jedoch erhebliche Lücken. Menschen mit Behinderungen können beispielsweise auf Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Restaurant, einer Arztpraxis, einem Hotel oder einer anderen Dienstleistung stoßen, ohne dass das bisherige BGG dem privaten Anbieter vergleichbare Pflichten auferlegt.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen leben. Mit zunehmendem Alter der Bevölkerung dürfte zudem die Zahl der Menschen steigen, die auf barrierefreie Angebote angewiesen sind.
Die Reform soll deshalb den Schutz vom überwiegend staatlichen Bereich stärker auf das tägliche Wirtschaftsleben ausweiten.
Private Unternehmen sollen erstmals einem umfassenderen Benachteiligungsverbot unterliegen
Besonders weitreichend ist die geplante Neufassung von § 7 BGG. Danach soll ein Unternehmer, der öffentlich zugängliche bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbietet, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu diesen Angeboten nicht benachteiligen dürfen.
Dabei geht es nicht ausschließlich darum, ob eine Person ein Geschäft physisch betreten kann. Auch die tatsächliche Nutzbarkeit einer angebotenen Dienstleistung kann erfasst sein.
In der Begründung nennt die Bundesregierung beispielsweise Einzelhändler, Gastronomiebetriebe, Hotels, Rechtsanwälte, Ärzte und Physiotherapeuten. Auch Software zählt nach dem Entwurf grundsätzlich zu den erfassten beweglichen Gütern.
Private Mietverhältnisse werden dagegen nicht in gleicher Weise einbezogen. Der Entwurf nimmt den Wohnraum ausdrücklich aus Teilen der vorgesehenen Regelung über angemessene Vorkehrungen heraus.
Was mit „angemessenen Vorkehrungen“ gemeint ist
Der wahrscheinlich wichtigste neue Begriff für den privaten Bereich lautet „angemessene Vorkehrungen“. Gemeint sind individuelle Maßnahmen, durch die ein konkretes Hindernis für einen Menschen mit Behinderung beseitigt oder umgangen werden kann.
Ein Restaurant könnte einem sehbehinderten Gast beispielsweise die Speisekarte vorlesen. Denkbar wäre auch eine barrierefreie digitale Speisekarte, die sich auf dem Smartphone vorlesen lässt.
Kann ein gehörloser Kunde ein Beratungsgespräch nicht verfolgen, können etwa technische Lösungen zur Umwandlung gesprochener Sprache in Text infrage kommen. Bei einem nicht barrierefrei bedienbaren Check-in-Automaten eines Hotels könnte ein Beschäftigter den Check-in persönlich übernehmen.
Das Unternehmen soll dabei grundsätzlich selbst entscheiden können, welche geeignete Lösung es anbietet. Entscheidend wäre, dass die Barriere im konkreten Fall tatsächlich überwunden wird.
Keine allgemeine Pflicht zum vollständigen barrierefreien Umbau
Die geplante Reform ist allerdings deutlich schwächer als eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Unternehmen zur vollständigen Barrierefreiheit. Der Regierungsentwurf sieht ausdrücklich keine neuen allgemeinen technischen Barrierefreiheitsstandards für alle Geschäfte und Dienstleistungen vor.
Besonders umstritten ist eine Ausnahme im geplanten § 7 BGG. Danach sollen bei privaten Unternehmen sämtliche baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für diese Vorschrift als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten.
Ein Unternehmer könnte deshalb nach diesem BGG-Entwurf beispielsweise nicht allein aufgrund der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen gezwungen werden, einen festen Aufzug einzubauen oder erhebliche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Andere gesetzliche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit bleiben davon jedoch unberührt.
Genau diese Ausnahme führt zu erheblicher Kritik. Behindertenverbände und Sachverständige bezweifeln, dass das geplante Benachteiligungsverbot seinen Zweck ausreichend erfüllen kann, wenn bauliche Anpassungen grundsätzlich aus der Einzelfallpflicht herausgenommen werden.
Kleine Hilfen können trotzdem verpflichtend werden
Nicht jede Hilfe verursacht hohe Kosten oder verlangt einen Umbau. Gerade solche unkomplizierten Anpassungen sollen durch die Reform stärker eingefordert werden können.
Die Gesetzesbegründung nennt etwa das Vorlesen einer Speisekarte als Maßnahme, die normalerweise keinen ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht. Auch eine mobile Rampe kann nach den Beispielen des Regierungsentwurfs eine mögliche Lösung sein, sofern sie ohne einen festen baulichen Umbau eingesetzt werden kann.
Ob eine Maßnahme verlangt werden kann, soll im Einzelfall unter anderem vom finanziellen und organisatorischen Aufwand, von der Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie von den Auswirkungen der Barriere auf die betroffene Person abhängen. Bei größeren wirtschaftlich starken Unternehmen kann die Grenze deshalb anders liegen als bei einem kleinen Betrieb.
Damit würde die Verpflichtung nicht für jedes Unternehmen identisch ausfallen.
Betroffene sollen Beseitigung und Unterlassung verlangen können
Der Gesetzentwurf will den Betroffenen nicht lediglich einen Anspruch auf mehr Barrierefreiheit geben. Vorgesehen sind auch individuelle Rechte.
Wer entgegen dem geplanten § 7 BGG benachteiligt wurde, soll grundsätzlich die Beseitigung der Benachteiligung verlangen können. Besteht die Gefahr einer erneuten Benachteiligung, soll außerdem ein Unterlassungsanspruch möglich sein.
Für Ansprüche gegen private Unternehmen enthält der Entwurf allerdings eine kurze Frist. Sie sollen innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden müssen, sofern die betroffene Person nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Sollte diese Vorschrift so beschlossen werden, wäre für Betroffene deshalb schnelles Handeln wichtig.
Kein eigener Schadensersatzanspruch gegen private Unternehmen vorgesehen
Eine weitere bedeutende Einschränkung betrifft Geldentschädigungen. Gegen öffentliche Stellen sieht der Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und eine Entschädigung für immaterielle Schäden vor.
Für private Unternehmer wird ein Schadensersatzanspruch nach dem neuen BGG dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Ansprüche nach anderen Gesetzen sollen davon unberührt bleiben.
Dies gehört zu den Punkten, die während des parlamentarischen Verfahrens besonders kritisiert werden. Kritiker befürchten, dass ein Benachteiligungsverbot weniger abschreckend wirkt, wenn Verstöße für Unternehmen keine entsprechenden Entschädigungsansprüche nach dem BGG auslösen.
Deshalb wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch darüber gestritten, wie stark die Möglichkeiten zur tatsächlichen Durchsetzung ausgestaltet werden sollen.
Kostenlose Schlichtung soll auch bei Streit mit Unternehmen möglich sein
Nicht jeder Konflikt müsste sofort vor Gericht landen. Die bereits bestehende Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz soll nach dem Entwurf künftig auch für Streitigkeiten mit Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zuständig sein.
Menschen mit Behinderungen könnten dort einen Antrag stellen, wenn sie meinen, durch einen privaten Anbieter in ihren Rechten nach dem BGG verletzt worden zu sein. Das Verfahren wäre für die Beteiligten kostenlos.
Die schlichtende Person soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, kann anschließend weiterhin eine gerichtliche Klärung infrage kommen.
Für viele Betroffene könnte dieses Verfahren interessant werden, weil zunächst ohne ein klassisches Gerichtsverfahren nach einer praktischen Lösung gesucht werden kann.
Auch Bundesbehörden sollen stärker zur Barrierefreiheit verpflichtet werden
Die Reform betrifft nicht nur Unternehmen. Für Gebäude des Bundes sollen strengere Vorgaben gelten.
Nach Darstellung der Bundesregierung sollen verbleibende bauliche Barrieren möglichst bis 2035 abgebaut werden und spätestens bis 2045 beseitigt sein. Der Gesetzestext enthält dabei weiterhin Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Belastung und zu den vorhandenen baulichen Gegebenheiten.
Bei künftigen Anmietungen durch Bundesstellen soll stärker darauf geachtet werden, dass Gebäude bereits barrierefrei sind oder entsprechend angepasst werden können. Auch hierzu sieht der Entwurf eine Grenze bei unangemessener wirtschaftlicher Belastung vor.
Damit würden erstmals konkretere zeitliche Vorgaben für zahlreiche Bestandsgebäude des Bundes geschaffen.
Leichte Sprache und Gebärdensprache sollen ausgebaut werden
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Kommunikation von Behörden. Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden.
Das Zentrum soll Bundesministerien und nachgeordnete Behörden dabei unterstützen, mehr politische und behördliche Informationen barrierefrei anzubieten. Auch Informationen über Gesetze und Verwaltungshandeln sollen leichter in verständlicher Sprache oder Gebärdensprache verfügbar gemacht werden können.
Nachfragen und Hinweise von Behörden sollen künftig ebenfalls in die Vorschriften über barrierefreie Dokumente einbezogen werden. Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen sollen außerdem stärker auf bestehende Ansprüche auf verständliche Kommunikation hingewiesen werden.
Bei Gefahren für Leben und Gesundheit sieht der Entwurf zudem vor, dass allgemein bereitgestellte Informationen der Bundesbehörden auch in Deutscher Gebärdensprache angeboten werden.
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick
| Bereich | Bisherige Situation | Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| Private Waren und Dienstleistungen | BGG richtet sich überwiegend an öffentliche Stellen des Bundes | Neues Benachteiligungsverbot für öffentlich angebotene bewegliche Güter und Dienstleistungen |
| Angemessene Vorkehrungen | Im BGG bislang vor allem gegenüber öffentlichen Stellen | Auch private Anbieter sollen praktikable Lösungen im Einzelfall anbieten |
| Bauliche Änderungen bei Unternehmen | Keine allgemeine neue Pflicht aus dem BGG | Bauliche Veränderungen gelten im Entwurf bei privaten Unternehmen als unverhältnismäßige Belastung |
| Ansprüche | Bisher begrenzter Anwendungsbereich | Beseitigung und Unterlassung sollen häufiger verlangt werden können |
| Schadensersatz | Gegen bestimmte öffentliche Stellen möglich | Gegen private Unternehmer nach dem BGG ausdrücklich ausgeschlossen |
| Schlichtung | Vor allem Konflikte mit öffentlichen Stellen | Schlichtungsstelle soll auch für Anbieter von Gütern und Dienstleistungen geöffnet werden |
| Bundesgebäude | Bereits Pflichten zur Barrierefreiheit | Weitere zeitliche Vorgaben für den Abbau bestehender Barrieren |
| Verständliche Kommunikation | Bereits bestehende Rechte | Ausbau von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache |
Ein GdB von 50 ist für das BGG nicht erforderlich
Für Betroffene ebenfalls wichtig: Das Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich nicht ausschließlich an schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Nach § 3 BGG genügt grundsätzlich eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die zusammen mit bestehenden Barrieren die gesellschaftliche Teilhabe behindern kann.
Als langfristig gilt nach dem Gesetz eine Beeinträchtigung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht. Ein Schwerbehindertenausweis wäre deshalb für einen Schutz nach dem BGG nicht generell Voraussetzung.
Davon zu unterscheiden sind besondere Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts. Welche Ansprüche sich aus einem anerkannten GdB 50 ergeben, zeigt Gegen-Hartz ausführlich unter Schwerbehinderung: Deutlich mehr Vorteile ab GdB 50.
Auch ein GdB 50 ohne Merkzeichen eröffnet bereits zahlreiche Rechte, die unabhängig von der geplanten BGG-Reform gelten. Einen aktuellen Überblick bietet GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese Vorteile bestehen trotzdem.
GdB 30 oder 40 und Gleichstellung bleiben ein anderes Rechtsgebiet
Auch die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Menschen mit einem GdB 30 oder 40 wird durch die BGG-Reform nicht ersetzt. Diese Gleichstellung betrifft vor allem das Arbeitsleben und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Sie kann beispielsweise beim Kündigungsschutz oder bei Förderungen am Arbeitsplatz helfen. Einen ausführlichen Überblick finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung.
Das geplante Benachteiligungsverbot des BGG setzt dagegen an Alltagssituationen und dem Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen an. Beide Regelungsbereiche können daher nebeneinander Bedeutung haben.
Zu weiteren aktuellen Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung seit Juli 2026 informiert Gegen-Hartz außerdem im Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit 1. Juli 2026.
Behindertenverbände verlangen deutlich strengere Regeln
In der öffentlichen Anhörung des Bundestags am 22. Juni 2026 fiel die Bewertung des Regierungsentwurfs sehr unterschiedlich aus. Vertreter des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie des Deutschen Instituts für Menschenrechte hielten die vorgesehenen Vorschriften für private Unternehmen teilweise für nicht ausreichend.
Besonders kritisiert wurde die pauschale Einstufung baulicher Veränderungen und Änderungen von Gütern oder Dienstleistungen als unverhältnismäßige Belastung. Aus Sicht der Kritiker wird dadurch gerade der Bereich ausgeklammert, in dem viele dauerhafte Barrieren entstehen.
Auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung wurden angesprochen. Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs gegenüber privaten Unternehmen gehört zu den umstrittenen Punkten.
Dass der Entwurf nach der Anhörung unverändert verabschiedet wird, kann deshalb derzeit nicht als sicher gelten.
Wirtschaftsverbände warnen dagegen vor hohen Belastungen
Von Unternehmensverbänden kommt Kritik aus der entgegengesetzten Richtung. Der Handelsverband Deutschland und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände warnten in der Bundestagsanhörung vor finanziellen Belastungen und Rechtsunsicherheiten.
Die Bundesregierung kalkuliert für die Wirtschaft durch die vorgesehenen Regelungen mit einem zusätzlichen jährlichen Aufwand von rund 1,35 Millionen Euro. Der Handelsverband hält diese Schätzung für zu niedrig und geht davon aus, dass bereits der Einzelhandel deutlich stärker belastet werden könnte.
Damit treffen im weiteren Verfahren zwei sehr unterschiedliche Forderungen aufeinander. Behindertenverbände verlangen stärkere und besser durchsetzbare Rechte, während Wirtschaftsvertreter zusätzliche Begrenzungen und klarere Zumutbarkeitsregeln fordern.
Was Menschen mit Behinderungen jetzt beachten sollten
Noch sollte niemand gegenüber einem privaten Restaurant, Geschäft oder Hotel behaupten, die neuen BGG-Vorschriften seien bereits geltendes Recht. Genau das sind sie am 24. August 2026 noch nicht.
Bestehende Rechte können sich jedoch bereits heute aus anderen Vorschriften ergeben. Dazu gehören unter anderem das geltende BGG gegenüber Bundesstellen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das Sozialgesetzbuch IX sowie weitere bundes- und landesrechtliche Vorgaben.
Wer aktuell mit einer Barriere konfrontiert ist, sollte deshalb prüfen, welche bereits geltende Vorschrift auf den jeweiligen Fall anwendbar ist. Die geplante BGG-Reform könnte die Rechtsposition künftig deutlich erweitern, ihr endgültiger Inhalt hängt aber vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.




