Schwerbehinderung: Frau (47) verliert trotz GdB 100 wichtiges Merkzeichen

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Ein Grad der Behinderung von 100 garantiert nicht, dass das Merkzeichen RF dauerhaft erhalten bleibt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dessen Entziehung, obwohl der GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und B bestehen blieben.

Entfällt RF und greift kein anderer Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund, kann der Beitrag für die Wohnung von 6,12 Euro auf 18,36 Euro im Monat steigen. Das bedeutet eine Mehrbelastung von bis zu 146,88 Euro im Jahr.

Das LSG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1103/25, dass eine erhöhte Infektionsgefahr allein nicht ausreicht. Erforderlich ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch öffentlicher Veranstaltungen nahezu vollständig ausschließt.

Gericht bestätigt die Entziehung von RF

Die 1979 geborene Klägerin war an einem myelodysplastischen Syndrom erkrankt und hatte 2004 eine Stammzelltransplantation erhalten. Seitdem war bei ihr ein GdB von 100 festgestellt.

Die Merkzeichen G und RF wurden ebenfalls ab 2004 anerkannt, das Merkzeichen B ab 2005. RF wurde zunächst 2012 entzogen und später wegen einer schweren Neutropenie rückwirkend ab Oktober 2016 erneut zuerkannt.

In den folgenden Jahren verbesserten sich die medizinischen Befunde. Einen ersten Entziehungsbescheid aus dem Jahr 2021 nahm die Behörde aus formellen Gründen zurück. Nach einer erneuten Anhörung entzog sie RF mit Bescheid vom 14. Januar 2022 ab dem 17. Januar 2022.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Auch das Sozialgericht Ulm wies die Klage ab. Das LSG Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung.

GdB und Merkzeichen werden getrennt geprüft

Der GdB beschreibt das Gesamtausmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen. Ein GdB von 100 ist jedoch kein Prozentwert für die persönliche Leistungsfähigkeit.

Merkzeichen weisen besondere gesundheitliche Einschränkungen nach und eröffnen jeweils eigene Nachteilsausgleiche. Deshalb kann RF entzogen werden, während der GdB von 100 und andere Einträge erhalten bleiben.

Feststellung Bedeutung
GdB 100 Höchster feststellbarer GdB. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf ein bestimmtes Merkzeichen.
Merkzeichen RF Erfordert eigene gesundheitliche Voraussetzungen und ermöglicht eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Wer RF erhalten kann und was als öffentliche Veranstaltung gilt

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. RF kommt unter anderem für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung in Betracht.

Auch gehörlose Menschen sowie Personen, denen selbst mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist, können das Merkzeichen erhalten. Für andere Behinderungen wird ein GdB von mindestens 80 verlangt.

Zusätzlich muss die betroffene Person wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Der Begriff umfasst politische, kulturelle, wissenschaftliche, religiöse und sportliche Angebote ebenso wie Kino, Theater, Konzerte oder Vorträge.

Die Voraussetzungen sind streng. Betroffene müssen nahezu die gesamte Bandbreite öffentlicher Veranstaltungen nicht besuchen können. Die bloße Unmöglichkeit, große, volle oder schlecht belüftete Veranstaltungen zu besuchen, genügt normalerweise nicht.

Wer lediglich einen sehr kleinen Teil besonders geeigneter Veranstaltungen besuchen kann, verliert den Anspruch nicht zwingend. Ist dagegen noch die Teilnahme an verschiedenen Angeboten unter zumutbaren Bedingungen möglich, liegen die Voraussetzungen regelmäßig nicht vor.

Wann eine Infektionsgefahr für RF ausreichen kann

Bei öffentlichen Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden kann das Infektionsrisiko steigen. Diese allgemeine Gefahr allein begründet nach dem Urteil keinen Anspruch auf RF.

Anders kann es aussehen, wenn die Immunabwehr so schwer beeinträchtigt ist, dass der Besuch öffentlicher Veranstaltungen gesundheitlich unzumutbar wird. Das Gericht schloss eine Zuerkennung bei einer schweren Immunstörung ausdrücklich nicht aus.

Ein funktioneller Immundefekt lässt sich nicht immer durch einen einzelnen Laborwert feststellen. Er kann sich auch aus dem gesamten Krankheitsverlauf ergeben.

Wiederkehrende schwere Infektionen, dokumentierte Komplikationen oder häufige stationäre Behandlungen können Hinweise auf eine schwere Abwehrschwäche sein. Dabei handelt es sich um mögliche Anhaltspunkte und nicht um einen abschließenden medizinischen Prüfungskatalog.

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Warum die Befunde und die spätere Verschlechterung nicht halfen

Für die gerichtliche Prüfung kam es auf den Gesundheitszustand bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2022 an. Für diesen Zeitpunkt sah das Gericht keinen ausreichend schweren Immundefekt als nachgewiesen an.

Die Grunderkrankung befand sich nach den ausgewerteten Unterlagen in vollständiger Remission. Es bestand keine relevante Neutropenie oder Leukopenie mehr. Auch eine immunsuppressive Behandlung war nicht erforderlich.

Ein Bericht aus dem Juni 2022 beschrieb den Zustand als stabil. Schwere oder ungewöhnlich häufige Infektionen waren für den betreffenden Zeitraum nicht dokumentiert.

Weitere Erkrankungen wie Typ-1-Diabetes, Morbus Basedow und Knochennekrosen belegten ebenfalls keine so schwere Infektionsanfälligkeit, dass die Klägerin praktisch von allen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen war. Das Gericht bestritt damit weder die Erkrankungen noch die gesundheitlichen Belastungen.

Erst 2024 kam es zu einer schweren postoperativen Infektion mit akutem Nierenversagen. Diese spätere gesundheitliche Verschlechterung konnte die Beurteilung für November 2022 nicht mehr verändern.

Später erstellte ärztliche Berichte dürfen in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie Erkenntnisse über den früheren Gesundheitszustand liefern. Eine erst nach dem Widerspruchsbescheid eingetretene Erkrankung kann dagegen einen neuen Antrag rechtfertigen, macht die frühere Entziehung aber nicht automatisch rechtswidrig.

Wann die Behörde RF entziehen darf

War das Merkzeichen ursprünglich rechtmäßig zuerkannt worden, setzt eine spätere Entziehung grundsätzlich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. Das ergibt sich aus § 48 SGB X.

Eine medizinische Verbesserung kann eine solche Änderung darstellen. Im entschiedenen Fall war die frühere Zuerkennung wegen der schweren Neutropenie und des damaligen Infektionsrisikos gerechtfertigt. Später bestanden diese Befunde nicht mehr in derselben Ausprägung.

Die Behörde darf eine rechtmäßige Zuerkennung nicht allein deshalb aufheben, weil sie dieselben unveränderten Befunde heute anders bewertet. Sie muss nachvollziehbar darlegen, was sich seit der Bewilligung verändert hat.

Anders liegt der Fall, wenn RF bereits bei der ursprünglichen Entscheidung zu Unrecht zuerkannt wurde. Dann kann eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden. Dabei gelten besondere Regeln zum Vertrauensschutz und zu den gesetzlichen Fristen.

Worauf Betroffene nach einem Entziehungsbescheid achten sollten

Aus der Begründung des Bescheids muss hervorgehen, welche gesundheitliche Verbesserung die Behörde annimmt. Betroffene sollten die neuen Feststellungen mit den Befunden vergleichen, auf denen die frühere Zuerkennung beruhte.

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Frist von einem Jahr.

Für den Widerspruch genügt es normalerweise nicht, nur auf den GdB von 100 oder eine schwere Diagnose hinzuweisen. Ärztliche Unterlagen sollten erklären, wie stark die Immunabwehr beeinträchtigt ist und weshalb nahezu keine öffentlichen Veranstaltungen besucht werden können.

Hilfreich sind konkrete Angaben zum Infektionsverlauf, zu Behandlungen, zu Krankenhausaufenthalten und zu notwendigen Schutzmaßnahmen. Ebenso sollte beschrieben werden, weshalb auch kleinere oder wenig besuchte Veranstaltungen nicht zumutbar sind.

So viel kann der Verlust von RF kosten

Menschen mit RF können beim Beitragsservice eine Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags beantragen. Nach Angaben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beträgt dieser Drittelbeitrag derzeit 6,12 Euro im Monat.

Entfällt RF und besteht kein anderer Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund, wird für die Wohnung grundsätzlich der reguläre Beitrag von 18,36 Euro fällig. Der Unterschied beträgt 12,24 Euro im Monat und bis zu 146,88 Euro im Jahr.

RF bewirkt normalerweise keine vollständige Befreiung. Diese kann unabhängig davon möglich sein, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.