Andreas M. könnte zum 1. Januar 2027 sein Kurzarbeitergeld verlieren, obwohl sein Betrieb ihn noch gar nicht wieder benötigt. Der 56-jährige Zerspaner in einem Autozulieferbetrieb arbeitet seit 2025 kurz, sein Betrieb bezieht seit Monaten die Leistung. Bis zum Jahresende ändert sich für ihn nichts. Zum Stichtag aber fällt die Regel weg, auf die sich sein Betrieb stützt.
Andreas M. ist ein konstruiertes, aber typisches Beispiel. Er steht für die rund 136.000 Beschäftigten, für die im Januar 2026 konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, dem zuletzt verfügbaren Wert.
Sie alle hängen an einer befristeten Sonderregel, die am 31. Dezember 2026 ausläuft. Wer dann noch in Kurzarbeit steckt und schon zwölf Monate oder länger bezogen hat, muss mit einem harten Schnitt rechnen.
Inhaltsverzeichnis
Zum Jahreswechsel halbiert sich die Höchstdauer beim Kurzarbeitergeld
Regulär zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld für höchstens zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). In der Krise kann die Bundesregierung diese Dauer per Verordnung strecken. Genau das gilt derzeit.
Die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld hob die Grenze auf bis zu 24 Monate an, befristet bis zum 31. Dezember 2026.
Zum 1. Januar 2027 kehrt die reguläre Grenze von zwölf Monaten zurück. Das trifft auch Betriebe, die die 24 Monate noch gar nicht ausgeschöpft haben. Ab dem Jahreswechsel bekommt ein Betrieb nur dann weiter Kurzarbeitergeld, wenn er die zwölf Monate noch nicht voll erreicht hat.
Wer Ende 2026 also schon zwölf Monate oder länger im Bezug ist, für den endet die Zahlung zum Stichtag.
Das klingt nach weniger Geld im Monat. Der Punkt ist ein anderer.
Kein Euro weniger im Monat, und trotzdem gefährlich
Wer im Bezug bleibt, bekommt weiter denselben Anteil seines ausgefallenen Nettolohns. Die Verordnung kürzt keinen Satz. Sie kürzt die Zeit.
Kurzarbeit ist ein Puffer: Sie hält das Arbeitsverhältnis am Leben, während die Aufträge fehlen. Fällt dieser Puffer nach zwölf statt nach 24 Monaten weg, steht der Betrieb früher vor derselben Entscheidung. Entweder er holt die Beschäftigten in Vollzeit zurück, weil die Arbeit wieder da ist. Oder er baut Personal ab.
Für Beschäftigte verschiebt sich damit nicht die Höhe der Leistung, sondern der Zeitpunkt des Risikos. Und wer dann gekündigt wird, macht oft einen teuren Denkfehler.
Der Irrtum, der beim Jobverlust am meisten kostet
Viele denken: Job weg, also Bürgergeld. Das überspringt eine ganze Stufe. Wer nach der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt wird und vorher lange versichert war, bekommt zuerst Arbeitslosengeld I, eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Bürgergeld kommt erst danach ins Spiel.
Wie lange das Arbeitslosengeld läuft, hängt von Alter und Versicherungszeit ab (§ 147 SGB III). Unter 50 Jahren sind es bis zu zwölf Monate. Ab 50 steigt die Dauer auf bis zu 15 Monate, ab 55 auf 18 und ab 58 auf bis zu 24 Monate. Die Kurzarbeitszeit zählt dabei mit, weil die Versicherung während der Kurzarbeit weiterläuft.
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Erst wenn dieser Anspruch ausläuft oder gar nicht besteht, beginnt das Bürgergeld. Und das ist etwas anderes: Arbeitslosengeld richtet sich nach dem früheren Lohn, Bürgergeld nach der Bedürftigkeit.
Beim Bürgergeld zählen Einkommen und Vermögen der ganzen Bedarfsgemeinschaft, also aller Personen im Haushalt, deren Mittel zusammengerechnet werden. Wer einen verdienenden Partner hat oder Erspartes, bekommt hier oft weniger oder nichts.
Was Beschäftigte in Kurzarbeit jetzt klären sollten
Der erste Schritt kostet nur eine Frage: Seit wann bezieht mein Betrieb für mich Kurzarbeitergeld? Wer bis Jahresende auf zwölf Monate und mehr kommt, gehört zur gefährdeten Gruppe.
Genauso wichtig ist der Plan des Arbeitgebers für 2027. Im Gespräch mit Betriebsrat oder Personalabteilung kann geklärt werden, ob die Rückkehr in Vollzeit realistisch ist oder ob Personalabbau im Raum steht.
Zeichnet sich eine Kündigung ab, entscheiden zwei Termine über bares Geld. Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche, also eine Woche weniger Arbeitslosengeld.
Und die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag ohne Job erfolgen, denn gezahlt wird erst ab diesem Tag, nicht rückwirkend. Wer den Gang zur Agentur aufschiebt, verschenkt also Leistung.
Parallel hilft eine grobe Einschätzung des eigenen Anspruchs: Je älter und je länger versichert, desto länger trägt das Netz. Reicht Kurzarbeitergeld oder später Arbeitslosengeld plus Haushaltseinkommen nicht zum Leben, kann ergänzendes Bürgergeld den Rest abdecken, sofern die Bedürftigkeitsprüfung das zulässt.
Wer jetzt den Kalender im Blick behalten muss
Bis zum 31. Dezember 2026 bleiben rund sechs Monate. Für Beschäftigte in langer Kurzarbeit ist das keine ruhige Zeit, sondern eine Frist. An diesem Stichtag entscheidet sich nicht die Höhe einer Leistung, sondern ob der eigene Betrieb den Puffer weiter nutzen kann oder handeln muss.
Ob die Regierung angesichts der schwachen Konjunktur noch einmal verlängert, ist offen und taugt nicht als Grundlage für die eigene Planung. Wer seinen Stand kennt und das Gespräch mit dem Arbeitgeber sucht, steht am Jahreswechsel nicht vor einer Überraschung. Er steht vor einer Entscheidung, die er kommen sah. Das ist der ganze Unterschied.
Häufige Fragen zum Auslaufen der langen Kurzarbeit
Kann mein Betrieb ab 2027 eine neue Kurzarbeit-Frist bekommen?
Ja. Zahlt der Betrieb drei Monate am Stück kein Kurzarbeitergeld und liegen die Voraussetzungen dann erneut vor, beginnt eine neue Zwölf-Monats-Frist (§ 104 Abs. 3 SGB III). Der Betrieb muss den Arbeitsausfall dafür erneut bei der Arbeitsagentur anzeigen.
Zählt die Zeit in Kurzarbeit für mein Arbeitslosengeld?
Ja. Während der Kurzarbeit bleibt das Versicherungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung bestehen (§ 24 Abs. 3 SGB III). Die Monate in Kurzarbeit gehen also in die Versicherungszeit ein, die über die Dauer des späteren Arbeitslosengeldes entscheidet. Ein Nachteil beim Anspruch entsteht durch die Kurzarbeit selbst nicht.
Bekomme ich durch Kurzarbeit weniger Rente?
Kaum. Auch in der Kurzarbeit fließen Rentenbeiträge, der Arbeitgeber zahlt zusätzlich Beiträge auf 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts. Der Effekt auf die spätere Rente bleibt dadurch gering. Wie stark er im Einzelfall ausfällt, hängt von Dauer und Umfang der Kurzarbeit ab.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III): § 104 Dauer und § 109 Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III): § 147 Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Bundesagentur für Arbeit: Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt, März 2026




