Durch Kurzarbeit weniger Urlaubsanspruch

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Reduziert die Kurzarbeit den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern? Darรผber hatte das Bundesarbeitsgericht zu urteilen. Geklagt hatte eine Teilzeitbeschรคftigte, die in Kurzarbeit gehen musste und deren Urlaubsanspruch sich reduzierte.

Volle Tage Kurzarbeit verringern anteilig den Urlaubsanspruch. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage โ€žrechtfertigt eine unterjรคhrige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs”, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt verkรผndeten Urteil (Az.: 9 AZR 225/21).

Es entstehe nur fรผr Zeiten der Arbeitspflicht ein Urlaubsanspruch, nicht aber fรผr durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage.

Arbeitnehmerin war ganze Monate in Kurzarbeit

Geklagt hatte eine โ€žVerkaufshilfe mit Backtรคtigkeiten”, die in einem Unternehmen der Systemgastronomie in Teilzeit beschรคftigt war. Laut Vertrag stรผnden ihr bei einer Vollzeitbeschรคftigung 28 Werktage Urlaub, bei Teilzeit 14 Werktage zu.

Wegen der Corona-Pandemie musste die Frau von April 2020 bis Dezember 2020 wiederholt in โ€žKurzarbeit Null”, hatte also ganze Monate nicht gearbeitet.

Der Arbeitgeber hatte ihr im August und September 2020 daraufhin insgesamt 11,5 Urlaubstage gewรคhrt. Dabei hatte er ihr den Urlaub wegen der โ€žKurzarbeit Null” um 2,5 Tage gekรผrzt.

Das wollte die Klรคgerin nicht einsehen. Die Kurzarbeit habe sie sich ja nicht ausgesucht. Es handele sich auch nicht um Freizeit, da sie Meldepflichten unterliege und ihre freie Zeit nicht planen kรถnne.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Dรผsseldorf billigte mit Urteil vom 12. Mรคrz 2021 die Urlaubskรผrzung des Arbeitgebers (Az.: 6 Sa 824/20; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).

Der Zweck des Erholungsurlaubs sei, sich zu erholen. Dies setze aber eine Verpflichtung zur Tรคtigkeit voraus. โ€žDa wรคhrend der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorรผbergehend teilzeitbeschรคftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kรผrzen ist”, so das LAG.

BAG: Urlaub gibt es nur fรผr Zeiten der Arbeitspflicht

Auch das BAG urteilte, dass die Klรคgerin die Urlaubskรผrzung hinnehmen muss. Fรผr jeden vollen Tag Kurzarbeit verringere sich anteilig der Jahresurlaub.

Durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach deutschem Recht noch nach EU-Recht mit Zeiten der Arbeitspflicht gleichzustellen. Nur fรผr Zeiten der Arbeitspflicht gebe es aber einen Anspruch auf Urlaub. Zur Berechnung der Urlaubsdauer mรผssten danach etwa bei einer Sechstagewoche die Anzahl der Tage des Jahresurlaubs mit der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht multipliziert und anschlieรŸend durch 312 Werktage geteilt werden.

Volle Kurzarbeitstage verringern den Urlaubsanspruch

Hier habe der Arbeitgeber der Klรคgerin sogar 11,5 Tage Urlaub gewรคhrt und damit einen Tag mehr als er tatsรคchlich musste, so das BAG.

In einer weiteren Entscheidung urteilten die obersten Arbeitsrichter, dass diese Grundsรคtze zur Urlaubskรผrzung auch dann anzuwenden sind, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingefรผhrt wurde (Az.: 9 AZR 234/21).

Ist Beschรคftigten mehr Urlaub gewรคhrt worden, als ihnen eigentlich zusteht, haben sie nach der geltenden Rechtsprechung Glรผck gehabt. Der Arbeitgeber kann in solch einem Fall die zu viel gewรคhrten Urlaubstage nicht nachtrรคglich zurรผckfordern. fle/mwo