Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung könnten künftig spürbar mehr Geld zur Verfügung haben, wenn sie neben ihrer gesetzlichen Rente Grundsicherung beziehen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Bericht zur Rentenreform, einen Rentenfreibetrag auch für Menschen einzuführen, die keine 33 Jahre mit Grundrentenzeiten erreichen.
Im Gespräch sind 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. Der Freibetrag soll höchstens zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 betragen, also des monatlichen Regelbedarfs für alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene. Dadurch könnte sich das anrechenbare Einkommen deutlich verringern.
Wichtig ist: Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung strebt an, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen, doch Berechnung, Starttermin und mögliche Übergangsregeln stehen noch nicht fest.
Warum EM-Rentner profitieren könnten
Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente können die erforderlichen 33 Jahre verfehlen, weil eine schwere Erkrankung, ein Unfall oder eine Behinderung ihre Erwerbsbiografie früh beendet hat. Weitere Versicherungszeiten lassen sich dann häufig nicht mehr durch eine Beschäftigung aufbauen.
Reicht die Erwerbsminderungsrente nicht für den Lebensunterhalt, kann ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung infrage kommen. Fehlt der besondere Freibetrag nach § 82a SGB XII, wird die gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, abgesehen von gesetzlich anerkannten Abzügen.
Steigt die Rente, kann die Grundsicherung bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nahezu im gleichen Umfang sinken. Der vorgeschlagene Freibetrag soll dafür sorgen, dass eigene Rentenansprüche das verfügbare Einkommen stärker erhöhen.
Was heute gilt und was sich ändern soll
Nach dem geltenden § 82a SGB XII setzt der besondere Freibetrag mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten voraus. Frei bleiben 100 Euro monatlich sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags, insgesamt jedoch höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Ein tatsächlicher Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind die 33 Jahre mit Grundrentenzeiten, zu denen unter anderem anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege gehören können.
| Heutige Regelung | Vorschlag der Kommission |
|---|---|
| Der Freibetrag nach § 82a SGB XII setzt mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten voraus. | Der Freibetrag soll für alle Grundsicherungsbeziehenden mit gesetzlicher Rente gelten. |
| Frei bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags. | Genannt werden 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. |
| Die Obergrenze liegt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. | Die Obergrenze soll auf zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 steigen. |
| Die Vorschrift gilt bereits. | Die Empfehlung begründet noch keinen Rechtsanspruch. |
Wer 32 Jahre und elf Monate erreicht und keine anrechenbaren vergleichbaren Zeiten nachweisen kann, erhält den heutigen Freibetrag nach § 82a SGB XII grundsätzlich nicht. Nach der empfohlenen Neuregelung soll diese Schwelle den Zugang nicht mehr verhindern, wobei die gesetzliche Ausgestaltung noch aussteht.
Wie der Freibetrag die Grundsicherung erhöhen könnte
Die Grundsicherung deckt den anerkannten Bedarf, soweit Einkommen und einzusetzendes Vermögen dafür nicht ausreichen. Zum Bedarf können der Regelbedarf, angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe gehören.
Wird ein Teil der gesetzlichen Rente nicht als Einkommen berücksichtigt, kann die Grundsicherungsleistung entsprechend steigen. Menschen, deren Einkommen nach heutigem Recht nur knapp über ihrem anerkannten Bedarf liegt, könnten durch den Freibetrag erstmals leistungsberechtigt werden.
Der persönliche Vorteil lässt sich nicht allein aus der Bruttorente ableiten. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weiteres Einkommen, Partnereinkommen, Unterkunftskosten und andere anerkannte Abzüge können die Berechnung verändern.
Die Kommission schätzt die jährlichen Mehrkosten einer 20-Prozent-Regel mit der höheren Begrenzung auf rund 500 Millionen Euro. Jüngere EM-Rentner sind in dieser Schätzung nicht erfasst; neu hinzukommende Leistungsberechtigte würden die Ausgaben zusätzlich erhöhen.
Wer Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten kann
Grundsicherung nach dem SGB XII kommt für Menschen ab 18 Jahren in Betracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und verwertbarem Vermögen bestreiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und weist darauf hin, dass dafür nicht zwingend bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen werden muss.
Umgekehrt führt eine Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zu einem Grundsicherungsanspruch. Bei teilweiser Erwerbsminderung oder wenn die volle Erwerbsminderung nicht als dauerhaft gilt, können je nach persönlicher Situation andere Sozialleistungen infrage kommen.
Der neue Rentenfreibetrag würde nur wirken, wenn eine gesetzliche Rente vorhanden ist und zugleich ein Grundsicherungsanspruch besteht oder durch den Freibetrag erstmals entsteht. Die Erwerbsminderungsrente selbst würde dadurch nicht neu berechnet oder erhöht.
Warum Ende 2026 noch kein sicherer Starttermin ist
Die Alterssicherungskommission übergab ihre Empfehlungen am 23. Juni 2026. Der Koalitionsausschuss erklärte am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen; laut Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen sein.
Aus diesem politischen Zeitplan folgt nicht, dass die Freibetragsregel unverändert beschlossen wird oder am 1. Januar 2027 beginnt. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gilt das bisherige Recht, und aus dem Kommissionsbericht lässt sich kein eigener Zahlungsanspruch ableiten.
Worauf Betroffene jetzt achten sollten
Wer möglicherweise schon heute Anspruch auf Grundsicherung hat, sollte den Antrag nicht wegen der angekündigten Reform aufschieben. Die Leistung beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird; über den Anspruch entscheidet das Sozialamt, während auch die Rentenversicherung Anträge entgegennimmt und weiterleitet.
Wer bereits Grundsicherung bezieht und nahe an 33 Jahren mit Grundrentenzeiten liegt, sollte prüfen lassen, ob der heutige Freibetrag berücksichtigt wurde. Neben dem Versicherungsverlauf können vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen wichtig sein.
Nach einer Gesetzesänderung muss geklärt werden, ob laufende Fälle automatisch neu berechnet werden oder ein Antrag erforderlich ist. Bis der endgültige Gesetzestext vorliegt, sollte niemand mit einem festen Mehrbetrag planen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 58-jährige Frau erhält nach einer schweren Erkrankung eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente von 800 Euro brutto und ergänzende Grundsicherung. Ihr Versicherungsverlauf weist 27 Jahre mit Grundrentenzeiten und keine anrechenbaren vergleichbaren Zeiten aus, weshalb der Freibetrag nach § 82a SGB XII heute nicht greift.
Würde eine Regelung mit 20 Prozent beschlossen, blieben vereinfacht 160 Euro ihrer Bruttorente anrechnungsfrei; bei 30 Prozent wären es 240 Euro. Sofern die vorgesehene Obergrenze nicht erreicht wird und alle übrigen Verhältnisse gleich bleiben, könnte ihr verfügbares Monatseinkommen um den jeweiligen Betrag steigen.
Der tatsächliche Zahlbetrag hängt vom späteren Gesetz und vom persönlichen Grundsicherungsbescheid ab. Das Beispiel zeigt deshalb nur die mögliche Rechenwirkung.
Fragen und Antworten zum vorgeschlagenen Rentenfreibetrag
Gilt der neue Freibetrag bereits?
Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Reform empfohlen, doch ein entsprechender gesetzlicher Anspruch besteht noch nicht.
Soll der Freibetrag auch für EM-Rentner mit weniger als 33 Jahren gelten?
Ja. Die Empfehlung soll ausdrücklich Menschen in der Grundsicherung bei Erwerbsminderung erfassen, die die heutige Voraussetzung von 33 Jahren nicht erfüllen.
Wie hoch könnte der neue Freibetrag ausfallen?
Im Bericht werden 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro genannt. Festgelegt ist noch keine Variante; zusätzlich soll eine Obergrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 gelten.
Würde dadurch die Erwerbsminderungsrente steigen?
Nein. Geändert würde nur die Anrechnung der Rente auf die Grundsicherung, nicht die Berechnung der Erwerbsminderungsrente.
Was sollten Betroffene bis zur Entscheidung tun?
Wer schon nach heutigem Recht Grundsicherung benötigen könnte, sollte einen Antrag stellen und nicht auf die Reform warten. Bereits Leistungsberechtigte sollten ihren Bescheid sowie den Nachweis ihrer Grundrentenzeiten prüfen lassen.




