Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Das ist der Zeitplan – Verschärfte Sanktionen schon ab April

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Mit dem Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2025 ist das nächste große Reformpaket im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende angestoßen worden. Seitdem liegt ein Entwurf auf dem Tisch, der nicht nur Begriffe austauscht, sondern das System in seiner Ausrichtung und in seinen Rechtsfolgen spürbar verschiebt. Aus dem „Bürgergeld“ soll „Grundsicherungsgeld“ werden – und zugleich sollen Pflichten und Sanktionen schneller und strenger greifen.

Die Bundesregierung will mehr Druck auf Leistungsberechtigte ausüben, Sanktionen verschärfen und die Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten verbindlicher machen.

Der Zeitplan, der für das parlamentarische Verfahren kursiert, wirkt dabei wie ein eng getakteter Korridor: Binnen weniger Monate sollen Bundestag und Bundesrat die Reform durch die notwendigen Stationen bringen.

Ausgerechnet die verschärften Sanktionen sollen nach der Planung nicht erst mit dem großen Stichtag der Reform greifen, sondern schon früher – nämlich unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

Was die Regierung am 17. Dezember 2025 auf den Weg gebracht hat

Der Kabinettsbeschluss zeigt den Moment, in dem ein Vorhaben aus der internen Abstimmung in das formelle Gesetzgebungsverfahren übergeht. Mit diesem Schritt hat die Bundesregierung die Umgestaltung des SGB II als eigenes Reformprojekt festgezurrt: Die Umbenennung Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld“ soll die Leistung sprachlich anders verorten, während inhaltlich vor allem strengere Folgen bei Pflichtverletzungen und Terminversäumnissen vorgesehen sind.

In der Darstellung der Bundesregierung wird außerdem betont, dass wieder zuerst geprüft werden soll, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist, bevor längere Qualifizierungswege beschritten werden. Damit wird eine Prioritätensetzung beschrieben, die sich von der bisherigen Bürgergeld-Systematik absetzen soll.

In den Veröffentlichungen der Bundesregierung finden sich zudem bereits konkrete Beispiele dafür, wie Sanktionen ausgestaltet werden sollen: Beim ersten versäumten Termin soll es weiterhin keine unmittelbaren Konsequenzen geben; ab dem zweiten Versäumnis ist eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat vorgesehen.

Bei wiederholtem Ausbleiben wird ein Verfahren skizziert, das bis zum vollständigen Wegfall des Bürgergeld-Anspruchs führen kann – ausdrücklich einschließlich der Kosten der Unterkunft, wenn der Anspruch wegen Nichterreichbarkeit entfällt. Diese Details sind deshalb bedeutsam, weil sie nicht nur abstrakte „Verschärfungen“ beschreiben, sondern eine klare Linie für die spätere Verwaltungspraxis vorgeben.

Tabelle Zeitplan: Wann kommt die Neue Grundsicherung

Datum Schritt im Gesetzgebungsverfahren
17.12.2025 Kabinettsbeschluss
15.–16.01.2026 Erste Lesung im Bundestag
28.01.2026 Einführung im Ausschuss für Arbeit und Soziales
23.02.2026 Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales
04.03.2026 Abschluss der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales
05.–06.03.2026 Zweite und dritte Lesung im Bundestag
27.03.2026 Zweiter Durchgang im Bundesrat

Der parlamentarische Ablauf von Januar bis März 2026

Nach dem Kabinettsbeschluss folgt der Weg durch Bundestag und Bundesrat. Der derzeit bekannte Zeitplan beginnt im Bundestag mit der ersten Lesung am 15. und 16. Januar 2026. In dieser Phase geht es typischerweise weniger um Detailarbeit als um die Grunddebatte: Welche Ziele verfolgt der Entwurf, welche Probleme soll er lösen, und wo sehen Fraktionen bereits Korrekturbedarf? Am Ende der ersten Lesung steht regelmäßig die Überweisung in die Ausschüsse, wo die eigentliche Feinarbeit stattfindet.

Für dieses Vorhaben ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgesehen, der am 28. Januar 2026 in die Beratungen einsteigen soll. Von dort aus ist eine Anhörung für den 23. Februar 2026 geplant; am 4. März 2026 soll die Anhörungsphase abgeschlossen werden. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für den 5. und 6. März 2026 angesetzt.

Dass zweite und dritte Lesung so eng beieinander liegen, entspricht häufig der Praxis bei Vorhaben, die zügig abgeschlossen werden sollen: Änderungsanträge werden im Vorfeld gebündelt, und die Schlussabstimmung folgt dann in kurzer Folge.

Anschließend soll es zum Bundesrat gehen. Im Zeitplan ist für den 27. März 2026 ein zweiter Durchgang vorgesehen. Selbst wenn die Zustimmung des Bundesrates unterschiedlich ausgestaltet ist, bleibt dieser Schritt relevant: Er bündelt die Länderinteressen, kann zu Vermittlungsbedarf führen und beeinflusst nicht selten die endgültige Textfassung. Der formale Abschluss im Parlament ist damit jedoch noch nicht automatisch der Startschuss für die Anwendung im Alltag – denn zwischen Beschluss und Wirksamwerden liegt die Phase der Ausfertigung und Verkündung.

Warum der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Ton der Reform prägt

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales ist in Reformvorhaben wie diesem der Ort, an dem Konfliktlinien konkret werden: Was bedeutet „zumutbar“ in der Praxis? Welche Mitwirkungspflichten sind realistisch und überprüfbar? Wie wird verhindert, dass Sanktionen Personen treffen, die nicht aus „Verweigerung“, sondern aus Überforderung, Krankheit oder instabilen Lebensumständen Termine versäumen? Und wie wird der Verwaltungsaufwand in den Jobcentern so gestaltet, dass Regeln nicht nur auf dem Papier funktionieren?

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Die Anhörung ist dabei mehr als ein normaler Programmpunkt. In ihr kommen Verbände, Wissenschaft, Verwaltungspraxis und Interessenvertretungen zu Wort.

Gerade bei Sanktionen ist die sozialrechtliche Angriffsfläche hoch: Der Gesetzgeber muss einerseits die verfassungsrechtlichen Grenzen beachten und andererseits eine Regelung schaffen, die in der Realität handhabbar bleibt. Wer in dieser Phase überzeugend auf Vollzugsprobleme, Unklarheiten oder soziale Risiken hinweist, kann Änderungen anstoßen, die später darüber entscheiden, ob ein Gesetz in der Praxis reibungslos anläuft oder ob es rasch zu Streitfällen, Widersprüchen und Gerichtsverfahren kommt.

Die Verkündung als Schnittstelle zwischen Beschluss und Anwendung

Rechtlich wird ein Gesetz erst dann verbindlich, wenn es ordnungsgemäß ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Ohne Verkündung gibt es keine Geltung. In der öffentlichen Debatte wird dieser Schritt oft unterschätzt, weil er weniger sichtbar ist als Bundestagsdebatten oder Bundesratsabstimmungen.

Für die praktische Frage „Ab wann gilt was?“ ist er jedoch ausschlaggebend.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Verkündung und Inkrafttreten.

Viele Gesetze enthalten im Text eine Regelung, die festlegt, wann einzelne Teile gelten sollen. Das kann der Tag nach der Verkündung sein, ein konkretes Datum oder ein gestaffelter Beginn. Der Bundesrat weist in Erläuterungen zum Inkrafttreten ausdrücklich darauf hin, dass die Zeitspanne zwischen Parlamentsbeschluss und Verkündung stark variieren kann: Manche Gesetze werden sehr schnell verkündet, andere erst nach mehreren Wochen oder später. Genau diese Variabilität ist für die aktuelle Reform entscheidend, weil der Entwurf für die Sanktionen eine Vorverlagerung vorsieht.

Warum mit einem Start der strengeren Sanktionen im April 2026 gerechnet wird

Nach der derzeitigen Planung soll der große Systemumbau im SGB II zum 1. Juli 2026 wirksam werden. Das bedeutet: Viele strukturelle Änderungen, die Umbenennung und weitere Anpassungen sind auf diesen Stichtag ausgerichtet. Zugleich gibt es Hinweise darauf, dass die verschärften Sanktionen schon mit der Verkündung des Gesetzes anwendbar sein sollen. Damit entsteht ein Zwischenraum: Das Parlament könnte das Gesetz Anfang März beschließen, der Bundesrat Ende März abschließend befasst sein – und kurz danach könnte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Wenn man berücksichtigt, dass zwischen Verabschiedung und Verkündung je nach Dringlichkeit durchaus nur Tage liegen können, ist die Annahme plausibel, dass ein Inkraftsetzen der strengeren Sanktionen im April 2026 realistisch ist. Das ist kein garantiertes Datum, sondern eine Schlussfolgerung aus dem geplanten Ablauf und der üblichen Bandbreite bei Verkündungen.

Für Leistungsberechtigte und Jobcenter hätte das Folgen: Noch bevor das System insgesamt auf „Grundsicherungsgeld“ umgestellt ist, könnten bereits strengere Rechtsfolgen im Alltag greifen – etwa bei wiederholten Terminversäumnissen oder Pflichtverletzungen.

Diese Vorverlagerung ist brisant, weil sie die Reform nicht nur als zukünftige Neuordnung beschreibt, sondern als kurzfristig wirksamen Eingriff in die Sanktionspraxis. Damit steigt auch die Bedeutung einer sauberen Übergangsregelung: Jobcenter müssten zeitnah umstellen, Informationspflichten erfüllen, Anhörungsverfahren korrekt durchführen und Betroffene verständlich über neue Rechtsfolgen aufklären. Wo Übergänge unscharf sind, entstehen erfahrungsgemäß Konflikte.

Welche Unsicherheiten bis zur Schlussabstimmung bleiben

Auch bei engem Zeitplan ist ein Gesetzgebungsverfahren kein automatischer Durchmarsch. Schon die Anhörung kann Änderungen auslösen, wenn sich zeigt, dass einzelne Regelungen handwerkliche Lücken haben oder in der Praxis zu Fehlanreizen führen. Dazu kommen politische Faktoren: In sozialen Sicherungssystemen ist die öffentliche Resonanz besonders stark, und Fraktionen reagieren häufig auf Kritik von Verbänden, Kommunen oder Wohlfahrtsorganisationen. Medienberichte und Stellungnahmen können kurzfristig den Ton verschärfen oder zu Nachbesserungen führen.

Hinzu kommt: Selbst wenn die Grundrichtung feststeht, entscheidet die genaue Ausformulierung darüber, wie oft Sanktionen tatsächlich verhängt werden und wie belastbar die Regelung vor Gericht ist. Es macht einen Unterschied, wie „Nichtereichbarkeit“ definiert wird, welche Nachweise verlangt werden, wie die Mitwirkungspflichten konkretisiert sind und welche Ausnahmen oder Härtefallklauseln vorgesehen werden. In der Praxis hängt daran, ob ein Jobcenter überhaupt rechtssicher handeln kann, ohne dass jeder zweite Bescheid im Widerspruchsverfahren landet.

Was Betroffene bis dahin beachten sollten

Für Leistungsberechtigte ist der Zeitraum bis zur Verkündung vor allem eine Phase erhöhter Unsicherheit, weil sich die Sanktionslage möglicherweise schneller ändert als der Name des Systems. Wer heute Leistungen bezieht, wird sich weniger für Überschriften interessieren als für die konkrete Frage, welche Pflichten im Kontakt mit dem Jobcenter künftig welche Folgen haben. Gerade deshalb ist Transparenz wichtig: Verwaltung und Politik stehen in der Verantwortung, Änderungen verständlich zu kommunizieren und Übergänge so zu gestalten, dass niemand durch Unklarheit in Nachteile gerät.

Quellen

Zeitplan der Beratungen (Kabinettsbeschluss, Lesungen im Bundestag, Ausschuss- und Bundesratstermine) nach der Übersicht zur Umgestaltung der Grundsicherung, Kabinettsbeschluss und Eckpunkte der geplanten Änderungen (Umbenennung „Grundsicherungsgeld“, Vermittlungspriorität, Sanktionslogik bei Terminversäumnissen).