Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig einen Angehörigen pflegt, steht häufig vor einer schwierigen Frage: Muss die Pflegeperson dem Jobcenter weiterhin uneingeschränkt für Arbeit oder Maßnahmen zur Verfügung stehen?
Die Antwort lautet: nicht in jedem Fall. Das Bürgergeld-Recht sieht ausdrücklich vor, dass eine Arbeit unzumutbar sein kann, wenn sie mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Dort wird geregelt, dass einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Arbeit dann nicht zugemutet werden darf, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen kollidiert und keine andere tragfähige Versorgung besteht. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob jemand pflegt, sondern wie umfangreich die Pflege ist und ob sie durch Dritte übernommen werden könnte.
Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen
Pflege führt nicht automatisch dazu, dass jede Arbeitsaufnahme ausgeschlossen ist. Das Jobcenter muss prüfen, wie hoch der tatsächliche Pflegeaufwand ist, welche Pflegeverrichtungen anfallen und ob eine andere Versorgung realistisch möglich wäre. Dabei kommt es auf die konkrete Lebenssituation der pflegebedürftigen Person und der pflegenden Person an.
Die Bundesagentur für Arbeit weist ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass eine Arbeit unzumutbar sein kann, wenn die Pflege nicht mit einer Beschäftigung vereinbar ist. Zugleich wird betont, dass ein wesentlicher Pflegebedarf vorliegen muss, der nicht bereits durch andere Personen oder Dienste abgedeckt wird. Die Entscheidung darf daher nicht pauschal erfolgen, sondern muss die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen.
Wer gilt als Angehöriger?
Der Angehörigenbegriff wird in den fachlichen Weisungen weit verstanden. Er umfasst nicht nur Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister. Auch Personen, die in einer länger bestehenden Haushaltsgemeinschaft leben oder durch eine enge persönliche Bindung miteinander verbunden sind, können darunterfallen.
Besonders wichtig ist der Hinweis auf eine sittliche Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung kann angenommen werden, wenn eine innere Bindung besteht, etwa bei Partnerinnen und Partnern in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder bei Menschen, die über längere Zeit in einem gemeinsamen Haushalt leben. Damit können auch Pflegeverhältnisse erfasst sein, die nicht allein über eine klassische Verwandtschaft erklärt werden.
Pflegedienst oder andere Angehörige: Was zählt als andere Versorgung?
Das Jobcenter darf prüfen, ob die Pflege anderweitig sichergestellt werden kann. In Betracht kommen etwa ambulante Pflegedienste, andere Angehörige oder weitere Personen aus dem persönlichen Umfeld. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass jede theoretische Möglichkeit ausreicht.
Berücksichtigt werden müssen auch tatsächliche und finanzielle Verhältnisse. Ein Pflegedienst kann beispielsweise nicht ohne Weiteres als Alternative gelten, wenn die Kosten nicht getragen werden können, keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind oder bestimmte Verrichtungen aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen nicht durch Fremde erfolgen sollen. Gerade bei intimer Pflege kann der Wunsch der pflegebedürftigen Person erhebliches Gewicht haben.
Ein Brief allein ersetzt keine Prüfung
In der Praxis wird häufig empfohlen, dass die pflegebedürftige Person schriftlich erklärt, ausschließlich von einer bestimmten Person gepflegt werden zu wollen. Eine solche Erklärung kann hilfreich sein, weil sie den persönlichen Wunsch dokumentiert und die besondere Bindung zwischen beiden Personen sichtbar macht. Sie „erzeugt“ aber nicht automatisch einen rechtlichen Anspruch darauf, dass die Pflegeperson gar nicht mehr arbeiten muss.
Sinnvoller ist es, eine solche Erklärung mit konkreten Angaben zum Pflegealltag zu verbinden. Dazu gehören etwa Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Essen, bei Toilettengängen, bei Medikamenten, bei Arztbesuchen, bei Therapien oder bei der häuslichen Nachbereitung therapeutischer Übungen. Je genauer der tatsächliche Aufwand beschrieben wird, desto besser kann das Jobcenter prüfen, ob und in welchem zeitlichen Umfang Arbeit noch zumutbar ist.
Pflegegrad und Arbeitszeit: Was die Weisungen vorsehen
Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit stellen bei der Einschätzung des möglichen Arbeitsumfangs auf den Pflegegrad und den tatsächlichen Pflegebedarf ab. Bei Pflegegrad 1 wird regelmäßig davon ausgegangen, dass Vollzeitarbeit möglich bleibt. Bei Pflegegrad 2 und 3 kann sich die mögliche Arbeitszeit dagegen deutlich verringern, wenn die Pflegeperson täglich mehrere Stunden gebraucht wird.
Bei Pflegegrad 4 und 5 ist nach der Übersicht der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeit in der Regel nicht zumutbar. Auch bei niedrigeren Pflegegraden kann es Einschränkungen geben, wenn der konkrete Betreuungsaufwand hoch ist. Entscheidend bleibt stets, ob die Pflegeperson nachweisbar in einem Umfang eingebunden ist, der mit Arbeit oder Maßnahmen nicht vereinbar ist.
| Pflegesituation | Mögliche Bedeutung für das Jobcenter |
|---|---|
| Pflegegrad 1 mit geringem Unterstützungsbedarf | Eine Arbeitsaufnahme bleibt in der Regel weiterhin zumutbar. |
| Pflegegrad 2 oder 3 mit täglichem Pflegeaufwand | Die Arbeitszeit kann je nach notwendiger Anwesenheit der Pflegeperson begrenzt werden. |
| Pflegegrad 4 oder 5 | Eine Arbeitsaufnahme kann nach den fachlichen Weisungen regelmäßig unzumutbar sein. |
| Schubweise auftretender Pflegebedarf | Das Jobcenter muss eine einzelfallbezogene Entscheidung treffen. |
| Intime Pflegeverrichtungen nur durch eine vertraute Person | Der Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bei Umfang und Zumutbarkeit berücksichtigt werden. |
Auch Pflege ohne anerkannten Pflegegrad kann relevant sein
Fehlt ein Pflegegrad oder ist der Pflegeaufwand so gering, dass keine Leistungen der Pflegeversicherung greifen, wird eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich eher als zumutbar angesehen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Betreuung unbeachtlich wäre. Auch ein Aufwand, für den die Pflegeversicherung nicht eintritt, kann die Verfügbarkeit für Arbeit einschränken.
Das betrifft etwa Begleitung, Beaufsichtigung, emotionale Stabilisierung oder Unterstützung bei wiederkehrenden Krisen. Besonders bei Erkrankungen mit wechselndem Verlauf kann der Aufwand schwer planbar sein. Die fachlichen Weisungen sehen deshalb ausdrücklich vor, dass auch schubweise auftretender Pflegebedarf eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann.
Wichtig sind Nachweise und eine nachvollziehbare Darstellung
Pflegende Bürgergeld-Beziehende sollten dem Jobcenter nicht nur mitteilen, dass sie pflegen, sondern den zeitlichen Aufwand möglichst konkret darstellen. Hilfreich sind ein Pflegegradbescheid, ärztliche Unterlagen, Therapiepläne, Nachweise über regelmäßige Termine und eine schriftliche Beschreibung des Tagesablaufs. Auch eine Erklärung der pflegebedürftigen Person kann die persönliche Pflegesituation verdeutlichen.
Wer eine Verringerung der Arbeitsverfügbarkeit erreichen möchte, sollte darlegen, welche Aufgaben täglich oder wöchentlich anfallen. Dazu gehören auch Zeiten für Wege, Begleitung zu Ärzten, Wartezeiten, Haushaltsunterstützung im Zusammenhang mit der Pflege und notwendige Übungen zu Hause. Je nachvollziehbarer der Ablauf ist, desto eher lässt sich begründen, warum Vollzeit, Teilzeit oder bestimmte Maßnahmen nicht möglich sind.
Pflegekasse und Jobcenter getrennt betrachten
Wenn der Pflegeaufwand gestiegen ist, sollte dies auch gegenüber der Pflegekasse geltend gemacht werden. Unter Umständen kommt ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades in Betracht. Für das Jobcenter ist ein Pflegegrad zwar ein wichtiges Indiz, er ersetzt aber nicht die Prüfung des tatsächlichen Zeitaufwands.
Pflegekasse und Jobcenter verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Pflegekasse prüft den Unterstützungsbedarf der pflegebedürftigen Person. Das Jobcenter prüft dagegen, ob und in welchem Umfang der pflegenden Person Arbeit oder eine Maßnahme zugemutet werden kann.
Keine Pflicht zur vollen Verfügbarkeit bei unvereinbarer Pflege
Pflegende Angehörige im Bürgergeld-Bezug müssen dem Arbeitsmarkt nicht in jedem Fall voll zur Verfügung stehen. Wenn Pflege und Arbeit nicht vereinbar sind und keine andere Versorgung realistisch sichergestellt werden kann, kann eine Arbeitsaufnahme ganz oder teilweise unzumutbar sein. Das gilt besonders bei erheblichem Pflegeaufwand, intimen Pflegeverrichtungen, fehlenden Alternativen oder schubweise auftretendem Unterstützungsbedarf.
Wichtig ist jedoch eine saubere Begründung. Ein kurzer Wunschbrief der pflegebedürftigen Person kann helfen, reicht allein aber meist nicht aus. Entscheidend sind der tatsächliche Pflegebedarf, die fehlende anderweitige Versorgung und eine nachvollziehbare Dokumentation gegenüber Jobcenter und Pflegekasse.
Beispiel aus der Praxis
Sabine bezieht Bürgergeld und pflegt ihren Vater, der Pflegegrad 2 hat. Neben Hilfe beim Waschen und Anziehen begleitet sie ihn zweimal pro Woche zu Therapien und übt anschließend mit ihm zu Hause. Zusätzlich muss sie wegen seiner Unsicherheit im Alltag regelmäßig anwesend sein.
Das Jobcenter fordert Sabine zunächst auf, sich für Vollzeitstellen zu bewerben. Sabine legt den Pflegegradbescheid, eine Übersicht der täglichen Pflegezeiten, Therapietermine und eine schriftliche Erklärung ihres Vaters vor, dass er bestimmte Verrichtungen nur von ihr durchführen lassen möchte. Nach Prüfung wird ihre Verfügbarkeit reduziert, weil eine Vollzeittätigkeit mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand nicht vereinbar ist.
Quellen
§ 10 SGB II, Zumutbarkeit, Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II




