Kündigung im Minijob: Welche Rechte Sie wirklich haben

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Viele Minijobber denken, dass sie im Job schneller austauschbar oder weniger geschützt sind. In Wirklichkeit haben Sie dieselben grundlegenden Rechte wie andere Beschäftigte, besonders wenn es um Kündigungen geht.

Der Gesetzgeber sorgt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen dafür, dass der volle Kündigungsschutz greift. Trotzdem darf man Sie auch im Minijob nicht beliebig vor die Tür setzen.

Allgemeiner Kündigungsschutz: Das gilt in Betrieben und Geschäften

Arbeiten Sie in einem Betrieb, etwa in einem Laden, Café oder Büro, kann das Kündigungsschutzgesetz greifen – sobald Sie mindestens sechs Monate beschäftigt sind und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Mitarbeitende arbeiten.

Ihr Arbeitgeber muss dann nachvollziehbare, gesetzlich anerkannte Gründe für eine Kündigung vorlegen, etwa betriebliche Gründe, persönliche Eignungsprobleme oder schweres Fehlverhalten. Fehlt ein solcher Grund, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen.

In kleineren Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten gilt dieses Gesetz dagegen nicht. Dort besteht „nur“ der allgemeine Schutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Auch hier darf der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen, er darf Sie insbesondere nicht aus sachfremden oder diskriminierenden Gründen loswerden.

Kündigungsschutz im Privathaushalt: Auch Haushaltshilfen bleiben nicht schutzlos

Vielleicht fragen Sie sich, ob Sie im Privathaushalt überhaupt Kündigungsschutz haben. Ja, den haben Sie – aber in anderer Form als im größeren Betrieb. Im Privathaushalt gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und die Diskriminierungsverbote.

Das bedeutet: Eine Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, nicht willkürlich sein und Sie dürfen nicht aus Gründen benachteiligt werden, die etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten sind (zum Beispiel Herkunft, Religion oder Geschlecht).

Eine Pflicht des Arbeitgebers, wie im Kündigungsschutzgesetz einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Grund ausführlich darzulegen, gibt es im Privathaushalt in der Regel nicht. Dennoch können Sie sich wehren, wenn die Kündigung erkennbar rechtsmissbräuchlich oder diskriminierend ist.

Besonderer Kündigungsschutz: Wenn Sie zusätzlichen Schutz benötigen

Wenn Sie schwanger sind, sich in Elternzeit befinden oder eine (Schwer-)Behinderung haben, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. In vielen Fällen dürfen Arbeitgeber Ihnen dann nur mit Zustimmung einer Behörde kündigen – etwa der Aufsichtsbehörde im Mutterschutz oder dem Integrationsamt bei Schwerbehinderung.

Dieser besondere Schutz gilt unabhängig davon, ob Sie in einem Privathaushalt oder in einem gewerblichen Betrieb arbeiten und unabhängig davon, wie viele Stunden Sie im Monat arbeiten.

Wann eine Kündigung unwirksam ist – und Sie sich wehren können

Eine Kündigung darf nicht bloß als „Strafaktion“ dienen oder auf verbotenen Motiven beruhen. Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen etwa aus Rache, weil Sie Ihre Rechte wahrgenommen haben, oder wegen Ihrer Herkunft, Ihres Geschlechts oder einer Behinderung, verstößt er gegen geltendes Recht.

Auch eine sehr langjährige Zusammenarbeit kann bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen – etwa, wenn ohne jeden sachlichen Anlass gekündigt wird und der Eindruck von Rechtsmissbrauch entsteht.

Wichtig ist außerdem: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, mit eigenhändiger Unterschrift im Original. Kündigungen per E-Mail, SMS oder Messenger sind unwirksam. Auf diese Unwirksamkeit können Sie sich in der Regel auch noch nach Ablauf der Klagefrist berufen.

Kündigungsfristen im Minijob: Was für Sie zählt

Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Diese Grundfrist ist gesetzlich festgelegt und schützt auch Minijobber.

In Betrieben verlängern sich die Fristen für Arbeitgeber automatisch, wenn Sie länger dort arbeiten. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit müssen Arbeitgeber dann mehr Zeit einhalten. Im Privathaushalt bleibt es dagegen bei der Grundfrist von vier Wochen; die verlängerten Fristen greifen dort nicht.

Eine fristlose Kündigung kommt nur bei schweren Pflichtverstößen in Betracht, etwa bei Diebstahl oder grober Beleidigung – und sollte immer sorgfältig geprüft werden.

Fünf Beispiele aus dem Minijob-Alltag

Ein Minijobber in einer Bäckerei wird wegen angeblich sinkender Nachfrage gekündigt, während zeitgleich neue Kräfte eingestellt werden. Das Gericht erkennt die Widersprüche in der Begründung und erklärt die Kündigung für ungerechtfertigt.

Eine Haushaltshilfe verliert ihren Job nach einem privaten Streit mit der Arbeitgeberin. In einem typischen Privathaushalt ist eine solche Kündigung oft wirksam. Wird jedoch deutlich, dass der Streit lediglich als Vorwand genutzt wird, um die Person aus diskriminierenden Gründen loszuwerden, kann die Kündigung vor Gericht scheitern.

Eine schwangere Minijobberin im Café erhält trotz besonderem Schutz eine Kündigung. Da die nötige Zustimmung der zuständigen Behörde fehlt, muss der Arbeitgeber sie weiterbeschäftigen – die Kündigung hätte gar nicht ausgesprochen werden dürfen.

Ein Minijobber mit (Schwer-)Behinderung wird im Gartenbau entlassen, ohne dass das Integrationsamt zugestimmt hat. Die Kündigung ist dadurch unwirksam, der Arbeitgeber muss den formellen Weg nachholen oder den Arbeitsplatz erhalten.

Eine Reinigungskraft, die seit über zehn Jahren in einem Haushalt arbeitet, erhält ohne nachvollziehbaren Anlass eine Kündigung. Stellt das Gericht fest, dass die Beendigung allein auf bloßer Willkür beruht und die lange Zusammenarbeit völlig unberücksichtigt bleibt, kann es die Kündigung als treuwidrig einstufen.

FAQ: Ihre häufigsten Fragen zum Kündigungsschutz im Minijob

Bin ich trotz weniger Stunden voll geschützt?
Ihre Stundenzahl ändert nichts daran, dass Sie rechtlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten. Sie haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Grundlagen wie Vollzeitkräfte, etwa beim besonderen Kündigungsschutz in Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung. Ob zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt aber von der Betriebsgröße und der Dauer Ihrer Beschäftigung ab.

Kann ich im Privathaushalt gegen die Kündigung klagen?
Ja. Auch dort können Sie eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Entscheidend ist, dass Sie die Drei-Wochen-Frist beachten, wenn Sie die Wirksamkeit der Kündigung angreifen möchten.

Wie lange habe ich Zeit, um zu reagieren?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Klage einreichen, wenn Sie die Kündigung anfechten wollen. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – auch wenn sie inhaltliche Schwächen hat. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Schriftform fehlt; dann ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.

Gibt es im Privathaushalt verlängerte Kündigungsfristen?
Nein. Im Privathaushalt bleibt es bei der gesetzlichen Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Verlängerte Fristen gelten nur für Arbeitgeber in Betrieben, in denen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben greifen.

Ist beim Minijob eine Abfindung möglich?
Ja, auch beim Minijob können Sie im Rahmen einer Einigung mit dem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten – etwa im Vergleich vor Gericht oder bei außergerichtlichen Verhandlungen. Einen allgemeinen, festen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch weder im Minijob noch in der Vollzeitarbeit.

Fazit: Ihr Minijob bedeutet echte Rechte – und echte Sicherheit

Egal, ob Sie in einem Haushalt, einem Café oder einem Büro arbeiten: Sie haben klare, gesetzlich verankerte Rechte, die Sie vor willkürlichen und diskriminierenden Kündigungen schützen. Ob zusätzlich der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hängt vor allem von der Größe des Arbeitgebers und der Dauer Ihres Jobs ab.

Wichtig ist, Kündigungen nie einfach hinzunehmen: Prüfen Sie die Schriftform, achten Sie auf die Drei-Wochen-Frist und holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung haben. Ein Minijob mag geringfügig sein – Ihre Rechte sind es nicht.