Ab dem 1. Januar 2027 werden viele ambulante psychotherapeutische Leistungen aus einem begrenzten Budget bezahlt. Für Therapien, die am 31. Dezember 2026 bereits laufen und noch nicht abgeschlossen sind, gilt jedoch eine Übergangsregel.
Nach der Gesetzesbegründung müssen diese Behandlungen bis dahin beantragt und genehmigt sein; ein Erstgespräch, ein Wartelistenplatz oder eine bloße Zusage für 2027 reichen nicht.
Für gesetzlich Versicherte entfällt dadurch weder der Anspruch auf eine medizinisch notwendige Psychotherapie noch entsteht ein neuer Eigenanteil. Die Änderung betrifft die Bezahlung der Praxen. Sie kann sich jedoch darauf auswirken, wie viele neue Behandlungen Praxen künftig übernehmen.
Rechtsstand: 26. Juli 2026. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz verabschiedet beziehungsweise gebilligt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Die angekündigten weiteren Ausnahmen für bestimmte psychotherapeutische Leistungen und Patientengruppen sind noch nicht gesetzlich beschlossen.
Welche Therapien am Stichtag geschützt sind
Der Bundestag beschloss das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Der Bundesrat verzichtete am selben Tag darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die für die Psychotherapie wichtigen Änderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten und sind in der Bundesratsdrucksache 411/26 dokumentiert.
Nach dem geänderten § 87b Absatz 2 SGB V dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Kalenderjahr 2027 bei bestimmten laufenden Therapien keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars anwenden. Die Begründung nennt nicht abgeschlossene, beantragte und genehmigte Einzel- oder Gruppentherapien, die am 31. Dezember 2026 bereits laufen. Die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses begrenzt diese Übergangsregel auf ein Jahr.
Umgangssprachlich lässt sich das als Bestandsschutz bezeichnen. Rechtlich wird aber nicht der persönliche Behandlungsanspruch geschützt, sondern die Vergütung der Praxis im Jahr 2027. Erfasst werden antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen einer Kurz- oder Langzeittherapie.
| Stand am 31. Dezember 2026 | Folge nach der Übergangsregel |
|---|---|
| Eine genehmigte Kurz- oder Langzeittherapie läuft und ist noch nicht beendet | Das Honorar für diese Behandlung darf 2027 nicht begrenzt oder gemindert werden. |
| Der Antrag wurde gestellt, ist aber noch nicht bewilligt | Ein offener Antrag bietet keinen verlässlichen Schutz, weil die Begründung zusätzlich eine Genehmigung verlangt. |
| Es fanden nur Sprechstunden oder probatorische Sitzungen statt | Diese vorbereitenden Termine erfüllen die Voraussetzungen allein nicht. |
| Eine Akutbehandlung wurde begonnen oder angezeigt | Sie ist nicht genehmigungspflichtig und wird von der besonderen Stichtagsregel nicht ausdrücklich erfasst. |
| Ein Therapieplatz wurde lediglich für 2027 zugesagt | Die Zusage oder ein Wartelistenplatz schaffen keinen Honorarschutz nach § 87b SGB V. |
| Eine Richtlinientherapie beginnt erst 2027 | Sie fällt grundsätzlich unter die neue Vergütung, sofern keine weitere Ausnahme beschlossen wird. |
Kurzzeittherapie: Bewilligung vor dem Stichtag klären
Auch eine Kurzzeittherapie kann erfasst sein. Sie umfasst bis zu 24 Therapieeinheiten, die in zwei Abschnitten zu jeweils zwölf Einheiten beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die bewilligte Behandlung am Stichtag bereits läuft und noch nicht beendet ist.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt ein Antrag auf Kurzzeittherapie grundsätzlich nach drei Wochen auch ohne ausdrücklichen Bescheid als bewilligt. Betroffene sollten sich dennoch nicht allein auf eine eigene Fristberechnung verlassen. Eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse dokumentiert, welches Kontingent zu welchem Zeitpunkt bewilligt war.
Nicht abschließend geklärt ist, wie spätere Umwandlungen in eine Langzeittherapie oder weitere Bewilligungsschritte behandelt werden. Betroffene sollten mit ihrer Praxis frühzeitig klären, ob ein Folge- oder Umwandlungsantrag erforderlich ist.
Warum die Budgetierung Therapieplätze verknappen kann
Bis Ende 2026 bezahlen die Krankenkassen die betroffenen Leistungen zusätzlich zum begrenzten Gesamtbudget. Ab 2027 fließt ihre Vergütung in einen regionalen Honorartopf, die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Bei der Umstellung soll der aktuelle Leistungsbedarf zunächst vollständig und ohne Kürzungsquote in das Budget eingehen.
Das verhindert bei der Umstellung zunächst eine pauschale Kürzung. Der Honorartopf bleibt jedoch begrenzt. Steigt der Behandlungsbedarf stärker als das verfügbare Geld, können Praxen für zusätzliche Leistungen später weniger erhalten und deshalb zurückhaltender neue Behandlungen übernehmen.
Das Gesetz führt daher nicht dazu, dass ab Januar jede Sitzung automatisch schlechter bezahlt wird. Es beseitigt aber die bisherige Garantie einer dauerhaft vollständigen Vergütung außerhalb des Budgets. Über die vorausgegangenen Sparpläne für die ambulante Psychotherapie hatten wir bereits berichtet.
Die Bundespsychotherapeutenkammer warnt vor weniger Therapieplätzen und längeren Wartezeiten. Sie kritisiert neben der Budgetierung die Streichung der gesetzlichen Prüfung einer angemessenen Vergütung und das Ende des Zuschlags für den ersten Block einer Kurzzeittherapie. Diese Einschätzung der Bundespsychotherapeutenkammer ist eine fachpolitische Prognose, keine bereits nachgewiesene Folge.
Weitere Ausnahmen sind angekündigt, aber noch nicht beschlossen
Zusammen mit dem Gesetz nahm der Bundestag eine Entschließung zur Psychotherapie an. Danach soll die Fortsetzung begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 hinaus bis zu ihrem regulären Abschluss abgesichert werden. Dieser weitergehende Schutz steht noch nicht im SGB V.
Vorgesehen sind außerdem Ausnahmen für Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche. Auch Behandlungen schwer psychisch erkrankter Versicherter nach der KSVPsych-Richtlinie und als dringlich eingestufte Fälle sollen außerhalb des Budgets vergütet werden.
Die Koalitionsfraktionen haben angekündigt, diese Regeln in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 zu beschließen. Bis ein weiteres Gesetz verabschiedet und verkündet ist, gilt jedoch nur der auf 2027 begrenzte Honorarschutz für die bereits erfassten laufenden Therapien.
Worauf Betroffene jetzt achten sollten
Wer bereits probatorische Sitzungen absolviert und eine Empfehlung für eine Richtlinientherapie erhalten hat, sollte mit der Praxis den Zeitpunkt des Antrags besprechen. Nach Angaben der KBV kann er bereits nach der ersten probatorischen Sitzung gestellt werden, wenn der Termin für die zweite Sitzung feststeht. Ob eine Therapie medizinisch angezeigt ist, entscheiden Betroffene und behandelnde Fachkraft unabhängig vom politischen Stichtag.
Wer noch keinen Behandlungsplatz hat, sollte die Suche nicht unnötig aufschieben. Eine psychotherapeutische Sprechstunde kann über die Terminservicestelle unter 116117 vermittelt werden, garantiert aber noch keinen anschließenden Therapieplatz.
Parallel können Versicherte mehrere Praxen anfragen und ihre Krankenkasse schriftlich um Unterstützung bitten. Bei langen Wartezeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen außerdem die Kostenerstattung für eine Privatpraxis in Betracht kommen.
Bei einer laufenden Therapie sollten Bewilligungsbescheide, Anträge und Mitteilungen der Krankenkasse aufbewahrt werden. Die Praxis kann klären, ob die Behandlung am 31. Dezember 2026 als laufende, bewilligte Richtlinientherapie dokumentiert ist.




