Mit 57 in Altersteilzeit – und dann mit 65 ohne Abschlag in die Rente

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Die Vorstellung klingt verlockend: Mit 57 aus dem Vollzeitjob heraus, die letzten Berufsjahre über Altersteilzeit gestalten und mit 65 ohne Rentenabschläge aufhören. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn Altersteilzeit allein eröffnet keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente.

Ob der Plan funktioniert, hängt vor allem von zwei Punkten ab: vom Geburtsjahr und von den anrechenbaren Versicherungszeiten. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann tatsächlich mit 65 ohne Abschläge in den Ruhestand gehen, auch wenn vorher mehrere Jahre Altersteilzeit lagen.

Altersteilzeit ist kein eigener Rentenweg

Altersteilzeit ist arbeitsrechtlich gesehen eine besondere Form der Teilzeitarbeit am Ende des Berufslebens. Sie ersetzt keine Rentenart, sondern überbrückt die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem erstmals eine Altersrente beansprucht werden kann.

Das wird in der Praxis oft missverstanden, weil das Blockmodell nach einem frühen Ausstieg aussieht. Tatsächlich bleibt man aber Beschäftigter und bezieht zunächst keine Altersrente, sondern Arbeitsentgelt in einer besonderen vertraglichen Gestaltung.

Hinzu kommt: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. In vielen Fällen ist sie nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen oder ein Tarifvertrag entsprechende Regeln enthält.

Warum die Zahl 65 nicht für alle gilt

Die häufigste Fehlannahme lautet, dass jeder mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen kann, wenn vorher Altersteilzeit vereinbart wurde. Das stimmt nicht, denn für die reguläre Altersrente liegt die Grenze für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren.

Eine abschlagsfreie Rente mit 65 kommt für diese Jahrgänge nur über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Betracht. Dafür müssen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen, und die Altersgrenze liegt für ab 1964 Geborene bei genau 65 Jahren.

Wer diese 45 Jahre nicht erreicht, landet häufig bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Dort ist ein früherer Rentenbeginn zwar möglich, dann aber in der Regel mit dauerhaften Abschlägen verbunden.

Was bei den 45 Versicherungsjahren zählt

Für die abschlagsfreie Rente mit 65 reicht es nicht, lange gearbeitet zu haben. Entscheidend ist, welche Zeiten im Versicherungsverlauf tatsächlich angerechnet werden. Mitgezählt werden vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, aber auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung und einige weitere rentenrechtliche Zeiten. Problematisch wird es, wenn Lücken im Verlauf bestehen oder Zeiten angenommen werden, die für die 45 Jahre am Ende doch nicht zählen.

Gerade rund um Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ist Vorsicht geboten. Solche Zeiten werden nicht in jedem Fall für die 45 Jahre anerkannt, was einen scheinbar sicheren Plan kurz vor dem Ziel kippen kann.

Zählt Altersteilzeit für die abschlagsfreie Rente mit?

Grundsätzlich ja: Altersteilzeit ist weiterhin versicherungspflichtige Beschäftigung. Deshalb können diese Monate für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, sofern die übrigen rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das heißt aber nicht, dass Altersteilzeit die fehlenden Jahre automatisch “auffüllt”. Wer mit 57 beginnt und bis 65 durchläuft, gewinnt dadurch zwar zusätzliche anrechenbare Monate, muss aber insgesamt trotzdem auf die vollen 45 Jahre kommen.

Entscheidend ist also der komplette Versicherungsverlauf und nicht der Altersteilzeitvertrag allein. Wer mit 57 startet, sollte daher vor der Unterschrift genau prüfen lassen, ob die 45 Jahre am Ende wirklich erreicht werden.

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Wie sich Altersteilzeit auf die Rentenhöhe auswirkt

Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Abschlagsfrei bedeutet nicht automatisch genauso hoch wie ohne Altersteilzeit. Während der Altersteilzeit werden zwar zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, doch der spätere Rentenzuwachs fällt meist geringer aus als bei durchgehender Vollzeitarbeit.

Der Arbeitgeber muss das reduzierte Entgelt um mindestens 20 Prozent aufstocken. Außerdem sind zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge vorgeschrieben, damit die Einbußen bei der späteren Rente begrenzt bleiben.
Trotzdem steigt die spätere Rente in diesen Jahren meist etwas langsamer als bei voller Beschäftigung. Wer also mit 65 ohne Abschläge in Rente geht, kann dennoch eine etwas niedrigere Monatsrente erhalten, als es ohne Altersteilzeit der Fall gewesen wäre.

Wann der Plan aufgehen kann

Das Modell kann funktionieren, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenpassen. Besonders realistisch ist es bei Personen, die früh ins Berufsleben eingestiegen sind und über viele Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Wer etwa mit 15 oder 16 eine Ausbildung begonnen hat und anschließend nahezu lückenlos beschäftigt war, kann die 45 Jahre oft vor dem 65. Geburtstag erreichen. Dann kann Altersteilzeit ab 57 tatsächlich ein Weg sein, um die letzten Jahre bis zur abschlagsfreien Rente mit 65 zu überbrücken.

Anders sieht es bei längeren Unterbrechungen, späten Berufseinstiegen oder unsicheren Anrechnungszeiten aus. Dann kann am Ende statt der erhofften abschlagsfreien Rente nur eine spätere Regelaltersrente oder eine frühere Rente mit Abschlägen bleiben.

Worauf Beschäftigte vor dem Vertrag achten sollten

Vor einer Vereinbarung über Altersteilzeit sollte immer geprüft werden, welche Rentenart später überhaupt erreichbar ist. Wer sich nur auf eine grobe Überschlagsrechnung verlässt, riskiert eine teure Fehlentscheidung. Besonders wichtig ist eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Erst wenn der Versicherungsverlauf vollständig ist, lässt sich belastbar beurteilen, ob die 45 Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn wirklich zusammenkommen.

Auch die Frage nach dem Ende der Altersteilzeit ist nicht nebensächlich. Die Vereinbarung muss so ausgestaltet sein, dass sie bis zu dem Zeitpunkt reicht, an dem erstmals eine Altersrente beansprucht werden kann.

Ein kurzer Überblick

Situation Folge
Geburtsjahrgang ab 1964 und 45 Versicherungsjahre erreicht Abschlagsfreie Altersrente mit 65 ist möglich
Geburtsjahrgang ab 1964, aber nur 35 Versicherungsjahre Frühere Rente möglich, dann meist mit Abschlägen
Altersteilzeit vorhanden, aber 45 Jahre werden nicht erreicht Altersteilzeit allein schafft keinen Anspruch auf abschlagsfreie Rente mit 65
Altersteilzeit über mehrere Jahre bis zum Rentenbeginn Monate zählen in der Regel mit, die spätere Rentenhöhe kann aber etwas geringer ausfallen

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer des Jahrgangs 1970 beginnt mit 57 Jahren eine Altersteilzeit im Blockmodell. Er hat bereits mit 15 eine Ausbildung angefangen und danach fast durchgehend gearbeitet, sodass er bis zum 65. Geburtstag auf 45 anrechenbare Versicherungsjahre kommt.

In diesem Fall kann der Wechsel mit 65 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge gelingen. Seine Rente ist dann zwar nicht gekürzt, sie fällt wegen der Altersteilzeitjahre aber oft etwas niedriger aus, als sie bei durchgehender Vollzeitarbeit gewesen wäre.

Fazit

Mit 57 in Altersteilzeit zu gehen und anschließend mit 65 ohne Abschläge in Rente zu wechseln, ist also durchaus möglich. Es handelt sich aber nicht um einen Automatismus, sondern um eine Kombination aus passendem Geburtsjahr, 45 anrechenbaren Versicherungsjahren und einem sauber geplanten Verlauf bis zum Rentenbeginn.

Wer die abschlagsfreie Rente mit 65 anstrebt, sollte den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig prüfen lassen. Gerade bei langen Übergangsphasen ist eine verbindliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung oft der Unterschied zwischen einem gut geplanten Ausstieg und einer bösen Überraschung.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“.
Deutsche Rentenversicherung: „Wann kann ich in Rente gehen?“.
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026“.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand“.
Deutsche Rentenversicherung, Arbeitgeber-Lexikon: „Altersteilzeitarbeit“.