Bürgergeld: Wegen Unterstellung muss das Jobcenter 3700 Euro nachzahlen

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Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen setzt klare Linie: Allein die Weigerung eines Bürgergeld Leistungsbeziehers, ergänzende Angaben zu machen und eine aktuelle Vermieterbescheinigung vorzulegen, rechtfertigt keine Entscheidung nach § 48 SGB X.

Mit wegweisenden Beschlüssen ( L 12 AS 1820/22 B ER, L 12 AS 1825/22 B ) gibt das LSG NRW bekannt, dass Allein die Weigerung des Antragstellers, ergänzende Angaben zu machen und eine aktuelle Vermieterbescheinigung vorzulegen, keine Entscheidung nach § 48 SGB X rechtfertigt (vgl. dazu BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 102/04 R – ).

§ 48 SGB X ist hier die falsche Rechtsnorm

Denn daraus ergibt sich keine Änderung der Verhältnisse, sondern allenfalls ein Aufklärungshindernis.

Jobcenter ist verpflichtet die Anspruchsvoraussetzungen aufzuklären § 20 SGB X

Die Verwaltung ist aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen der maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X). Das Jobcenter hätte deshalb ermitteln müssen, ob der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr allein in seiner Wohnung lebt.

Die Weigerung des Antragstellers, Angaben zu machen, enthob das Jobcenter nicht von der sie treffenden Ermittlungspflicht.

Es hätte in diesem Zusammenhang andere zur Aufklärung geeignete Maßnahmen, etwa eine Befragung der Ex-Ehefrau, in Erwägung ziehen können.

Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen kann von Seiten der Verwaltung nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorliegen oder Fehlen fraglicher Tatbestandsmerkmale quasi unterstellt wird

Vielmehr bleibt die Behörde auch in diesen Fällen verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen mit allen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu ermitteln.

Für das Vorgehen des Jobcenters, die Leistung aufzuheben, weil der Antragsteller die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigert hat, stellen die §§ 60 ff. SGB I ein eigenständiges Instrumentarium zur Verfügung, sind hier aber nicht herangezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Aufhebungsentscheidung wäre auch nicht nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I rechtmäßig

Danach kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und er hierdurch oder absichtlich in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

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Die Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, § 65 SGB I ist zulässig und zumutbar

Das Jobcenter hat sich jedoch bei ihrer Aufhebungsentscheidung gerade nicht des Instrumentariums nach den §§ 60 ff. SGB I bedient.

Sie hatte zwar noch im Schreiben auf die Rechtsfolgen einer verweigerten Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I hingewiesen, ihren späteren Bescheid – aber ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt.

Die Umdeutung der Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X in eine Entziehung nach § 66 SGB I (analog § 43 SGB X) scheidet aus, weil eine gebundene Entscheidung, wie sie hier vorliegt, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann.

Die Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I scheitert ferner daran, dass eine Versagung für die Vergangenheit rechtlich nicht möglich ist

Dass eine Leistungsversagung oder -entziehung nach dieser Norm niemals für die Vergangenheit, sondern stets nur für die Zukunft ausgesprochen werden kann.

Aus dem Wortlaut des § 66 SGB I ergibt sich dies zwar nicht.

Die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Entziehung ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Da die Entziehung an die Verletzung der Mitwirkungspflicht anknüpft und nach Fristsetzung und Belehrung nur bis zur Nachholung der unterlassenen Handlung wirkt, kann sie nicht schon mit dem Zeitpunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht einsetzen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich der Wirksamkeit des Entziehungsbescheides.

Das Jobcenter hat sein Ermessen nicht ausgeübt

Ferner räumt § 66 Abs. 1 SGB I nach seinem Wortlaut der Behörde ein Ermessen ein, dass das Jobcenter gar nicht ausgeübt hat. Hinweise auf eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Jobcenters bestehen nicht.

Das Gericht ordnet an:

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 3.701,36 Euro.

Hinweis vom Verfasser

Versagungsbescheide des Jobcenters ( § 66 SGB 1 ) können grundsätzlich nur ab – Jetzt ( ex nunc ) gelten.

Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellem Bürgergeld-Urteil grundsätzlich die Meinung vertreten, übereinstimmend mit der Literatur und Rechtsprechung zum SGB 2, dass Versagungsbescheide des Grundsicherungsträgers- Niemals für die Vergangenheit gelten können.