Hartz IV: Garage oder Stellplatz Teil der Unterkunftskosten?

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รœbernimmt das Jobcenter die Kosten fรผr einen Stellplatz oder eine Garage?
Vor allem in Stรคdten werden Wohnungen oft mit einem Auto-Stellplatz oder Garage vermietet. In vielen Fรคllen ist das eine optionale Zumietung, oftmals aber auch ein fester Bestandteil des Hauptmietvertrages. Die Frage ist, wann die Kosten durch das Jobcenter fรผr Hartz IV Beziehende รผbernommen wird.

Miete fรผr Garage oder Stellplatz ist Bedarf fรผr Unterkunft und Heizung

Die Mietkosten fรผr eine mit der Wohnung angemietete Garage oder einen Stellplatz kรถnnen als Kostenpunkt unter ยง 22 Absatz 1 Satz 1 des SGB II (Hartz IV) angesehen werden, nach dem die Kosten fรผr Unterkunft und Heizung vom Leistungstrรคger รผbernommen werden, sofern sie als angemessen bewertet werden. Doch hier kommt es auf die genauen Umstรคnde an.

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Das Jobcenter muss die Kosten fรผr die Garage oder den Stellplatz nur รผbernehmen, wenn diese mit der Wohnung zusammen verbietet werden, eine Anmietung der Wohnung ohne Anmietung der Garage oder des Stellplatzes oder deren separate Kรผndigung also nicht mรถglich ist, und wenn die Gesamtkosten noch innerhalb des angemessenen Betrages fรผr den jeweiligen Wohnort liegen.

Jobcenter kรถnnen Untervermietung bei angemessenen Unterkunftskosten nicht anordnen

Zudem hat das Landesgericht Baden-Wรผrttemberg entschieden, dass die Jobcenter Betroffene nicht zwingen kรถnnen, eine angemietete Kfz-Stellflรคche, die Teil des Mietvertrages ist, unterzuvermieten, sofern die Gesamtkosten als angemessen bewertet werden.

Aus ยง 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebe sich keine Pflicht zur Bedarfssenkung (AZ: L 1 AS 2007/19).