Mehr Rente für vor 1992 geborene Kinder

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Die geplante Ausweitung der sogenannten „Mütterrente 3“ wird von vielen Betroffenen vor allem mit einer Erhöhung der Rente verbunden: bis zu 245 Euro mehr Rente soll es im Monat geben. Gemeint ist damit eine mögliche zusätzliche Rentenerhöhung für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.

Dahinter steht der Willen der Bundesregierung, eine seit Jahren kritisierte Ungleichbehandlung zu beenden. Während Kindererziehung für ab 1992 geborene Kinder im Rentenrecht bislang umfangreicher berücksichtigt wird, sollen Eltern von vor 1992 geborenen Kindern künftig dieselbe Anerkennung erhalten. Für Millionen Rentenbezieher und Versicherte geht es damit um ganz konkrete Auswirkungen auf die monatliche Auszahlung.

Warum das Geburtsjahr 1992 rentenrechtlich so viel verändert

Wer ein Kind ab 1992 bekommen hat und es in den ersten Lebensjahren betreut und erzogen hat, erhält in der Regel mehr rentenrechtliche Anerkennung als Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder davor geboren wurden. Diese Unterschiede beruhen nicht auf einer Bewertung der Erziehungsleistung, sondern auf Reformschritten, die an einem Stichtag ansetzten und ältere Jahrgänge zunächst nur teilweise einbezogen.

Die Diskussion um die Mütterrente entstand genau aus dieser Lücke: Viele Eltern empfanden es als schwer vermittelbar, dass Erziehungsarbeit in einem Jahrgang anders bewertet wird als im nächsten. Die „Mütterrente 3“ steht nun für den Versuch, diese Differenz zu schließen und die Bewertung der Kindererziehung unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes anzugleichen.

Kindererziehungszeiten: Die Monate, die die Rentenhöhe beeinflussen

Ausschlaggebend für die Rentenhöhe sind die sogenannten Kindererziehungszeiten. Sie werden im Rentenkonto als Zeiten geführt, in denen die erziehende Person so gestellt wird, als hätte sie Beiträge aus einem durchschnittlichen Einkommen gezahlt. Diese Bewertung schlägt sich in Entgeltpunkten nieder. Je mehr Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, desto höher kann die spätere Rente ausfallen.

Für ab 1992 geborene Kinder werden Kindererziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr anerkannt, also insgesamt 36 Kalendermonate. Für vor 1992 geborene Kinder war die Anerkennung bislang geringer. Genau an diesem Punkt setzt die neue Reformstufe an: Für ältere Jahrgänge soll es künftig eine zusätzliche Gutschrift geben, damit auch hier die Bewertung der Erziehung in Richtung der 36 Monate pro Kind angeglichen wird.

Tabelle: Rentenerhöhung durch Mütterrente 3 für geborene Kinder vor 1992

Anzahl Kinder (vor 1992) Monatliche Brutto-Erhöhung durch Mütterrente III (bei 40,79 € Rentenwert)
1 20,40 €
2 40,79 €
3 61,19 €
4 81,58 €
5 101,98 €
6 122,37 €
7 142,77 €
8 163,16 €
9 183,56 €
10 203,95 €

Kinderberücksichtigungszeiten: Wichtige Zeiten, aber mit anderer Wirkung

Neben den Kindererziehungszeiten existieren Kinderberücksichtigungszeiten. Sie reichen ab Geburt eines Kindes in der Regel bis zu zehn Jahre und können für Wartezeiten und Rentenzugänge eine wichtige Rolle spielen. Sie wirken nicht immer unmittelbar über Entgeltpunkte wie die Kindererziehungszeiten, können aber unter bestimmten Bedingungen dennoch die spätere Rente verbessern oder den Zugang zu einer Rentenart erleichtern.

Für die Frage, warum die Reformbeträge überhaupt in Euro beziffert werden können, ist jedoch vor allem die unmittelbare Rentenwirkung der Kindererziehungszeiten entscheidend. Dort entsteht der Unterschied zwischen einer „besseren“ oder „schlechteren“ Bewertung der Erziehungsarbeit im Rentenkonto.

Infografik: Was ist die Mütterrente 3?

Mütterrente 3

Was bei der „Mütterrente 3“ konkret angeglichen werden soll

Die Reform zielt darauf, für vor 1992 geborene Kinder zusätzlich bis zu ein halbes Entgeltpunkt pro Kind zu berücksichtigen. Übersetzt in die Logik des Rentenkontos entspricht das einer Verlängerung der anerkannten Kindererziehungszeit um bis zu sechs Monate pro Kind. Damit würde die Bewertung der Kindererziehung für ältere Jahrgänge so weit steigen, dass im Ergebnis dieselbe Größenordnung erreicht werden kann wie bei Kindern ab 1992.

Für viele Betroffene wird das vor allem dann spürbar, wenn mehrere Kinder vor 1992 geboren wurden. Bei zwei Kindern kann sich aus dieser zusätzlichen Bewertung in der Summe ein monatlicher Zuwachs ergeben, der in der öffentlichen Kommunikation häufig als Größenordnung von „bis zu 245 Euro“ genannt wird. Diese Zahl setzt allerdings voraus, dass die maximale Gutschrift tatsächlich erreicht wird und keine rentenrechtlichen Besonderheiten die Bewertung reduzieren.

Wie aus Entgeltpunkten Euro werden

Die Rentenversicherung rechnet Entgeltpunkte in Euro um, indem sie sie mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert verändert sich durch Rentenanpassungen. Steigt der Rentenwert, steigt auch der Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt wert ist. Deshalb können Aussagen über „mehr Rente“ zwar an Beispielen erklärt werden, bleiben aber in der Praxis abhängig vom Rentenwert, der im jeweiligen Jahr gilt.

In der Diskussion um die Mütterrente werden häufig Vergleichsrechnungen verwendet. Sie stellen gegenüber, wie viele Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern bislang berücksichtigt wurden und wie viele bei ab 1992 geborenen Kindern möglich sind. Die Reform soll genau diese Lücke schließen, indem die fehlenden Anteile ergänzt werden.

Fälle mit geringerer Anerkennung

Nicht jede Biografie passt in ein Maximalbeispiel. Es gibt Konstellationen, in denen Kindererziehungszeiten nicht in voller Höhe bewertet werden oder in denen sich rentenrechtliche Zeiten überschneiden. Das kann etwa dann eine Rolle spielen, wenn während der Erziehungszeit gleichzeitig beitragspflichtige Erwerbsarbeit ausgeübt wurde oder wenn andere anrechenbare Zeiten die Bewertung beeinflussen. In solchen Fällen kann die Zahl der tatsächlich gutgeschriebenen Entgeltpunkte niedriger ausfallen als in den idealtypischen Rechenbeispielen.

Genau deshalb ist die Formulierung „bis zu“ entscheidend. Sie bedeutet nicht, dass die Reform weniger wert wäre, sondern dass die Rentenwirkung individuell berechnet wird. Wer am Ende weniger als den maximal kommunizierten Betrag erhält, ist nicht automatisch von einem Fehler betroffen, sondern kann in einer besonderen rentenrechtlichen Lage sein, die eine abweichende Bewertung auslöst.

Bestandsrenten und Neurentner: Wann die Erhöhung ankommt

In der Praxis stellt sich für viele die Frage, wie die Anpassung umgesetzt wird. Bei bereits laufenden Renten wird eine automatische Berücksichtigung häufig als Ziel beschrieben, damit Betroffene nicht flächendeckend neue Anträge stellen müssen. Für Personen, deren Rentenbeginn erst später liegt, kann die zusätzliche Anerkennung direkt im Versicherungsverlauf auftauchen, bevor die Rente überhaupt erstmals berechnet wird.

Dennoch bleibt die individuelle Ausgangslage wichtig. Wer beispielsweise einen Rentenbeginn mit Abschlägen hatte, erlebt häufig, dass Rentensteigerungen zwar grundsätzlich ankommen, der tatsächliche Nettozuwachs jedoch kleiner ausfallen kann als die Brutto-Rechnung vermuten lässt. Ebenso kann die konkrete Rentenart, der Zugangsfaktor und die jeweilige Kontenlage den Effekt beeinflussen.

Wenn Kinder im Rentenkonto fehlen: Warum die Kontenklärung entscheidend ist

Eine Reform kann nur wirken, wenn die Kinder im Versicherungsverlauf korrekt erfasst sind. Fehlen Kindererziehungszeiten im Rentenkonto oder sind sie nicht eindeutig zugeordnet, kann es passieren, dass Verbesserungen nicht automatisch ankommen. Deshalb ist die Überprüfung des Versicherungsverlaufs ein entscheidender Schritt. Wer feststellt, dass Kindererziehungszeiten noch nicht eingetragen sind, sollte die Kontenklärung einleiten und gegebenenfalls die entsprechenden Verfahren nutzen.

Gerade bei älteren Jahrgängen ist es nicht selten, dass Unterlagen unvollständig sind oder dass frühere Zuordnungen nicht mehr präsent sind. Eine saubere Kontenlage ist deshalb nicht nur für die heutige Rentenauskunft wichtig, sondern auch für die Wirkung zukünftiger Anpassungen.

Väter haben auch Anspruch auf die Mütterrente

Kindererziehungszeiten sind rechtlich nicht automatisch an ein bestimmtes Elternteil gebunden, sondern an die Zuordnung der Erziehung. In vielen Fällen wurden sie traditionell der Mutter zugeschrieben. Es existieren jedoch Konstellationen, in denen Väter Kindererziehungszeiten erhalten können, etwa wenn sie die Erziehung überwiegend übernommen haben oder wenn eine entsprechende Zuordnung erfolgt ist.

Allerdings kann eine spätere Änderung schwierig sein, wenn bereits eine übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde oder wenn die Zeiten im Rentenkonto fest zugeordnet sind. Wer in der Familie eine andere Verteilung der Zeiten erwartet, sollte nicht allein auf Vermutungen bauen, sondern die Aktenlage und die rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Warum der Nettoeffekt kleiner sein kann: Kranken- und Pflegeversicherung

Rentensteigerungen werden häufig in Bruttobeträgen dargestellt. Auf dem Konto kommt jedoch der Nettobetrag an. Bei Renten werden in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Das bedeutet, dass ein Plus in der Bruttorente nicht eins zu eins als Auszahlungsbetrag spürbar wird. Für viele Betroffene ist das eine wichtige Einordnung, weil die Erwartungshaltung schnell entsteht, der genannte Betrag werde vollständig ausgezahlt.

Wann soll die Mütterrente 3 eingeführt werden?

Nach der derzeitigen Planung soll die Ausweitung der Mütterrente III zum 1. Januar 2027 gelten, also ab diesem Datum entsteht der Anspruch auf die zusätzlichen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Gleichzeitig wird damit gerechnet, dass die tatsächliche Auszahlung wegen des hohen technischen Umsetzungsaufwands bei der Rentenversicherung erst im Jahr 2028 anlaufen könnte; in diesem Fall soll die Erhöhung rückwirkend ab 1. Januar 2027 nachgezahlt werden, sodass der spätere Start der Überweisung nicht bedeutet, dass Ansprüche verloren gehen.

Witwenrente und Grundsicherung: Wo Anrechnungen den Vorteil abschwächen können

Besonders aufmerksam sollten Personen sein, die neben der eigenen Rente weitere Leistungen beziehen, bei denen Einkommen angerechnet wird. Bei Hinterbliebenenrenten kann ein höheres eigenes Einkommen dazu führen, dass sich die Zahlung reduziert. Dadurch kann eine Rentenerhöhung teilweise oder in seltenen Fällen sogar weitgehend durch eine sinkende Hinterbliebenenrente aufgezehrt werden.

Ähnlich ist es bei der Grundsicherung im Alter. Steigt die eigene Rente, sinkt in vielen Fällen die Grundsicherungsleistung entsprechend. Dann verändert sich die Gesamtsumme nicht in dem Maße, wie es die Rentenerhöhung vermuten lässt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Freibeträge greifen, die dafür sorgen, dass ein Teil der Erhöhung tatsächlich als zusätzlicher Spielraum bleibt. Auch hier gilt: Die Wirkung ist individuell und hängt vom gesamten Leistungsbezug ab.

Ein Beispiel aus der Praxis: Wie sich die Mütterrente III auswirken kann

Frau M., 67, ist seit 2021 Altersrentnerin. Sie hat zwei Kinder, geboren 1988 und 1990, und die Kindererziehungszeiten sind in ihrem Versicherungskonto korrekt erfasst.

Durch die Mütterrente III werden ihr für beide Kinder zusammen zusätzlich bis zu 1,0 Entgeltpunkte gutgeschrieben, was bei einem Rentenwert von 40,79 Euro eine Bruttoerhöhung von 40,79 Euro monatlich bedeuten kann. Auf dem Konto kommt etwas weniger an, weil Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Würde Frau M. zusätzlich eine Witwenrente beziehen oder Grundsicherung im Alter erhalten, könnte sich der Vorteil je nach Anrechnungsregeln spürbar verringern, obwohl die Rente rechnerisch steigt.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer von der Reform betroffen sein könnte, sollte den eigenen Versicherungsverlauf prüfen, die Erfassung der Kinder kontrollieren und bei Unklarheiten eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Die entscheidende Frage ist nicht nur, ob eine Reform beschlossen ist, sondern ob sie auf ein korrekt geführtes Rentenkonto trifft. Dort entscheidet sich, ob die Anerkennung der Kindererziehung vollständig, teilweise oder gar nicht berücksichtigt wird.

Für viele Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern ist die Mütterrente 3 ein weiterer Schritt, um lange bestehende Unterschiede abzubauen. Der Effekt auf die Rente kann spürbar sein, er ist jedoch nicht in jedem Fall identisch mit den Maximalbeträgen, die in der öffentlichen Debatte kursieren. Wer die Mechanik versteht, erkennt schnell, dass der tatsächliche Zugewinn aus dem Zusammenspiel von Rentenwert, Entgeltpunkten, Kontenlage und möglichen Anrechnungen entsteht.