Schwerbehinderung an der Uni: Gericht erlaubt Extra-Raum für Prüfungen, stoppt aber Zeitbonus

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Eine schwerbehinderte Psychologie-Studentin zog im Eilverfahren vor Gericht, weil ihre Universität den beantragten Nachteilsausgleich weitgehend verweigerte (7 CE 23.330). Sie wollte unter fairen Bedingungen geprüft werden, ohne dass ihre Erkrankung ihre Chancen verzerrt. Der Verwaltungsgerichtshof entschied differenziert und zog eine scharfe Grenze zwischen zulässigem Ausgleich und unzulässiger Bevorzugung.

Chancengleichheit ist der Maßstab

Im Prüfungsrecht zählt allein die Chancengleichheit. Ein Nachteilsausgleich soll sicherstellen, dass alle Studierenden ihre Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbringen können. Er darf aber nicht dazu führen, dass einzelne bessere Voraussetzungen erhalten als andere.

Der konkrete Fall

Die Betroffene studiert Psychologie und lebt mit einer schweren Epilepsie sowie zusätzlichen Migränebeschwerden. Sie schilderte, dass Anfälle, Medikamente und Stress ihre Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit deutlich beeinträchtigen. Deshalb beantragte sie einen separaten Prüfungsraum, zusätzliche Bearbeitungszeit und Pausen ohne Zeitabzug.

Universität verweigert verbindlichen Ausgleich

Die Hochschule lehnte den Antrag ab und stufte die Erkrankungen als nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden ein. Statt einer verbindlichen Regelung bot die Uni lediglich eine Kulanzlösung an, abhängig vom situativ Machbaren. Die Studentin versetzte dieses Verhalten in Unsicherheit, und das auch noch  in einem sensiblen Bereich, in dem Verlässlichkeit eine besondere Rolle spielt.

Gericht greift im Eilverfahren ein

Weil die Prüfungen unmittelbar bevorstanden, suchte die Frau gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Gericht erkannte den Zeitdruck und stellte klar, dass Betroffene nicht auf Prüfungsrücktritt, Studienverlängerung oder spätere Wiederholungen verwiesen werden dürfen. Die Ausbildungsfreiheit wiegt schwer und duldet keine pauschalen Ausweichlösungen.

Die Richter schauten genau, was die Klausuren messen sollen. Sie stellten klar, dass ein Nachteilsausgleich nur dort greift, wo äußere oder körperliche Einschränkungen den Ausdruck vorhandener Fähigkeiten behindern. Wo hingegen die Krankheit genau jene geistigen Fähigkeiten betrifft, die geprüft werden sollen, stößt der Ausgleich an seine Grenze.

Auf dieser Grundlage bewerteten sie, ob in diesem Fall ein Nachteilsausgleich gerechtfertigt war, und wenn ja, dann in welcher Form dieser organisiert sein müsste.

Zeitverlängerung und Pausen sind unzulässig

Das Gericht lehnte nach den von den Richtern erläuterten Kriterien zusätzliche Bearbeitungszeit und Pausen ab. Sie führten sinngemäß aus, dass Klausuren nicht nur Wissen messen, sondern auch die Fähigkeit, Aufgaben in einem festen Zeitrahmen zu bewältigen.

Ein Nachteilsausgleich bei einer Prüfung dient dazu, gleiche Chancen für die Betroffenen mit anderen Beteiligten zu ermöglichen. Bessere Chancen im Vergleich zu anderen Studierenden zu bieten, wäre kein Ausgleich mehr.

Wer länger arbeiten oder in Pausen weiterdenken kann, verschiebt den Prüfungsmaßstab und verletzt die Chancengleichheit.

Separater Prüfungsraum ist zulässig

Anders als bei zusätzlichen Zeiten entschied das Gericht beim separaten Prüfungsraum. Ruhe und Abschirmung gehören nicht zum Prüfungsinhalt, sondern betreffen nur die äußeren Bedingungen. Ein eigener Raum schafft vergleichbare Voraussetzungen, ohne Aufgaben oder Zeitvorgaben zu verändern.

Die Richter berücksichtigten auch, dass Stresssituationen das Risiko eines epileptischen Anfalls erhöhen können. Ein medizinischer Notfall mitten im Prüfungsraum würde auch andere Studierende erheblich beeinträchtigen. Der separate Raum schützt daher nicht nur die Betroffene, sondern stabilisiert den gesamten Prüfungsablauf.

Es kommt auf die Beeinträchtigung an

Die Richter entschieden anhand der konkreten Situation dieser Studentin und legten offen, nach welchen Kriterien sie Anspruch auf einen separaten Raum, nicht aber auf eine verlängerte Prüfung hatte.

Es sind allerdings durchaus Umstände möglich, in denen eine verlängerte Prüfzeit und zusätzliche Pausen tatsächlich einen bestehenden Nachteil ausgleichen, statt einen Vorteil zu verschaffen.

Zeit kann auch äußere Bedingungen ausgleichen

Das wäre zum Beispiel dann denkbar, wenn ein Student bei einer schriftlichen Prüfung aufgrund körperlicher Einschränkungen länger braucht, um die Prüfungsantworten aufzuschreiben, und diese Beeinträchtigung sich auch durch technische Hilfsmittel nicht vollends ausgleichen lässt.

Mit dem Verständnis des Inhalts der Prüfung hätte dies in einem solchen Fall nichts zu tun. Eine verlängerte Prüfungszeit würde hier vielmehr ebenso äußere Bedingungen ausgleichen, wie bei einem Menschen mit Gehbehinderung, der länger braucht, um in einen Bus einzusteigen, als ein Mensch ohne Gehbehinderung,

Das Gericht verpflichtete die Universität nur vorläufig und nur für einen begrenzten Zeitraum. Es begründete dies damit, dass Krankheitsverläufe nicht für die gesamte Studiendauer sicher vorhersehbar sind. Ein Nachteilsausgleich bleibt damit überprüfbar und anpassbar.

Gilt der Nachteilsausgleich an der Uni nur bei Schwerbehinderung?

Ein Nachteilsausgleich an der Universität hängt nicht automatisch von einem Schwerbehindertenausweis ab. Entscheidend ist nicht der formale Status, sondern ob eine Behinderung oder chronische Erkrankung konkret dazu führt, dass Prüfungsleistungen nicht unter den vorgesehenen Bedingungen erbracht werden können. Wer einen Nachteilsausgleich will, muss ihn beantragen und nachvollziehbar darlegen, wie sich die Beeinträchtigung im Studium tatsächlich auswirkt.

Das Prüfungsrecht knüpft nicht an Etiketten, sondern an reale Nachteile an. Es geht um die gezielte Kompensation konkreter Erschwernisse, nicht um pauschale Erleichterungen. Genau deshalb prüfen Gerichte im Einzelfall, welche Maßnahme Chancengleichheit herstellt und wo sie in eine unzulässige Bevorzugung kippt.

Praxishinweis für Studierende

Stellen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich frühzeitig und so konkret wie möglich. Beschreiben Sie nicht nur Ihre Diagnose, sondern vor allem, wie sich die Beeinträchtigung in Prüfungssituationen auswirkt und welche Maßnahme diesen Nachteil ausgleicht, ohne den Prüfungsmaßstab zu verändern. Ärztliche Stellungnahmen sollten genau diesen Zusammenhang erklären, denn pauschale Atteste oder bloße Verweise auf einen Grad der Behinderung reichen in der Regel nicht aus.

Wann gilt der Nachteilsausgleich bei Prüfungen?

Ein Nachteilsausgleich greift nicht automatisch mit dem Hinweis auf eine Krankheit oder Behinderung. Er setzt voraus, dass Sie Ihre tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit wegen äußerer oder körperlicher Einschränkungen nicht in der vorgesehenen Prüfungsform zeigen können. Der Ausgleich soll ermöglichen, dass Ihr Können sichtbar wird, nicht aber Defizite kompensieren, die den Kern der geprüften Leistung betreffen.

Die Grenze verläuft dort, wo eine Erkrankung das Leistungsbild selbst prägt. Beeinträchtigt die Krankheit genau jene geistigen Fähigkeiten, die die Prüfung feststellen soll, scheidet ein Nachteilsausgleich aus. Prüfungsrechtlich geht es nicht darum, Eignung zu ersetzen, sondern sie unter fairen Bedingungen zu überprüfen.

FAQ zum Nachteilsausgleich bei chronischer Erkrankung

Wann habe ich Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Wenn eine Erkrankung oder Behinderung den Nachweis Ihrer vorhandenen Fähigkeiten erschwert, ohne dass diese Fähigkeiten selbst Prüfungsgegenstand sind.

Warum lehnte das Gericht mehr Bearbeitungszeit ab?
Weil Zeitmanagement und Konzentration Teil der geprüften Leistung sind und eine Verlängerung die Vergleichbarkeit verzerren würde.

Warum ist ein separater Prüfungsraum erlaubt?
Weil Ruhe keine Prüfungsleistung ist und ein eigener Raum nur äußere Bedingungen angleicht.

Reicht eine Kulanzregelung der Universität aus?
Nein, Kulanz ist unverbindlich und ersetzt keinen rechtlich gesicherten Anspruch.

Gilt der Nachteilsausgleich automatisch für das ganze Studium?
Nein, er wird regelmäßig nur vorläufig gewährt und muss bei Bedarf neu beantragt und begründet werden.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil des VGH München stärkt Studierende mit chronischer Erkrankung, zieht aber klare Grenzen. Sie können einen separaten Prüfungsraum durchsetzen, wenn äußere Umstände Ihre Leistung zusätzlich beeinträchtigen. Zeitverlängerungen und Pausen bleiben dagegen die Ausnahme, sobald sie den Prüfungsmaßstab verschieben würden.