Pflegegeld: Pflegebedürftige verlieren 70 Euro monatlich seit Januar 2026

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Seit dem 1. Januar 2026 haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf bis zu 70 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen. Das Geld kommt ohne Arzttermin und ohne Anrechnung auf Pflegegeld oder Sachleistungen. Wer es nutzen will, muss aktiv bei der Pflegekasse einen Antrag stellen.

In der Praxis gibt es dabei ein vorgelagertes Problem, das nichts mit der Antragstellung selbst zu tun hat: Das offizielle Verzeichnis der erstattungsfähigen Anwendungen ist Stand Juni 2026 leer.

Wer hat Anspruch auf die digitale Pflegeanwendung?

Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5. Weder ein Schwerbehindertenausweis noch eine bestimmte Diagnose noch eine ärztliche Verordnung sind erforderlich. Der Anspruch gilt für alle, die Leistungen der häuslichen Pflegeversicherung beziehen.

Seit dem 1. Januar 2026 sind auch Anwendungen erstattungsfähig, die nicht den Pflegebedürftigen selbst, sondern pflegende Angehörige unterstützen, sofern sie die häusliche Versorgungssituation stabilisieren. Das öffnet den Anspruch für Apps, die Angehörige bei Organisation, Koordination oder Entlastung unterstützen. Der Antrag wird trotzdem über den Pflegebedürftigen und dessen Pflegekasse gestellt.

Nicht erstattungsfähig sind Anwendungen, die dem allgemeinen Lebensbedarf dienen, zur internen Arbeitsorganisation von Pflegediensten genutzt werden oder reine Informations- und Beratungstools ohne pflegerischen Nutzen sind.

Das entscheidende Hindernis: Ohne Verzeichnis keine Erstattung

Erstattung gibt es nur für Anwendungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in sein offizielles Verzeichnis aufgenommen hat. So steht es in § 40a SGB XI. Keine Listung bedeutet: keine Kostenübernahme, auch wenn die Anwendung medizinisch sinnvoll wäre.

Und dieses Verzeichnis ist leer. Obwohl der gesetzliche Anspruch seit 2021 existiert, hat bisher kein einziger Hersteller ein Zulassungsverfahren bis zum Abschluss gebracht. Die bisherigen Anforderungen waren zu aufwendig.

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG) vom 22. Dezember 2025 hat das Verfahren ab dem 1. Januar 2026 vereinfacht: Hersteller können jetzt eine vorläufige Aufnahme für bis zu zwölf Monate beantragen, ohne den vollständigen Nutzennachweis vorab zu erbringen. Das macht erste Listungen im Laufe des Jahres 2026 realistisch.

Wer jetzt einen Antrag stellt, wird eine Ablehnung erhalten, weil keine erstattungsfähige Anwendung verfügbar ist. Das ist formal korrekt und kein Fehler der Pflegekasse. Sinnvoll ist es stattdessen, das BfArM-Verzeichnis regelmäßig zu prüfen und den Antrag zeitnah nach der ersten Listung einzureichen.

Digitale Pflegeanwendung beantragen: So läuft das Verfahren ab

Sobald eine Anwendung im BfArM-Verzeichnis gelistet ist, wird der Antrag direkt und schriftlich bei der Pflegekasse gestellt, nicht beim Arzt, nicht beim Anbieter. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert und ist der alleinige Kostenträger.

Im Antrag sollte die gewünschte Anwendung konkret benannt und die Aufnahme ins BfArM-Verzeichnis belegt werden. Entscheidend ist außerdem: Die Pflegekasse prüft nicht nur formal, ob die Anwendung gelistet ist, sondern auch, ob sie zur konkreten Versorgungssituation der antragstellenden Person passt.

Wer im Antrag erläutert, welche Beeinträchtigungen bestehen und wie die Anwendung ihnen entgegenwirkt, verbessert die Erfolgschancen erheblich.

Die Erstbewilligung ist auf maximal sechs Monate befristet. In dieser Zeit prüft die Pflegekasse, ob die Anwendung genutzt wird und die Versorgungsziele erreicht werden. Fällt die Prüfung positiv aus, folgt eine unbefristete Bewilligung ohne neuen Antrag. Fällt sie negativ aus, endet die Förderung.

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Bei der Abrechnung gilt: DiPA-Kosten laufen in der Regel als Kostenerstattung. Die Rechnung muss die Anwendung eindeutig ausweisen und den Betrag einem konkreten Kalendermonat zuordnen, weil die Pflegekasse den 40-Euro-Deckel pro Monat prüft.

Wer einen Pflegedienst für ergänzende Unterstützung hinzuzieht, achtet darauf, dass der Leistungsnachweis des Pflegedienstes die Verbindung zur DiPA-Nutzung erkennbar dokumentiert, andernfalls wird der zweite Betrag angreifbar.

Was die Pflegekasse zahlt und wo die Grenzen liegen

Die 70 Euro monatlich sind kein frei verschiebbarer Topf. Es handelt sich um zwei getrennte Leistungsansprüche: bis zu 40 Euro für die Anwendung selbst und bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Wer keine Unterstützung benötigt, kann die 30 Euro nicht für die App nutzen. Was im Monat nicht verbraucht wird, verfällt.

Vera K., 67 Jahre, Pflegegrad 2, nutzt eine DiPA für 35 Euro im Monat. Ein Pflegedienst hilft ihr zweimal im Monat beim Umgang mit der App für 22 Euro. Die Pflegekasse übernimmt 57 Euro insgesamt. Die Differenz zu den möglichen 70 Euro verfällt.

Ablehnung durch die Pflegekasse: Widerspruch und weitere Rechtswege

Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab, läuft eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids für den Widerspruch. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wer schweigt, akzeptiert die Ablehnung.

Ablehnungen aus formalen Gründen, weil kein anerkannter Pflegegrad vorliegt oder die beantragte Anwendung nicht im Verzeichnis steht, lassen sich nur beheben, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben. Lehnt die Pflegekasse dagegen wegen fehlender Notwendigkeit im Einzelfall ab, hilft es, im Widerspruch die konkrete Pflegesituation detaillierter darzulegen.

War ein früherer Bescheid rechtswidrig, etwa weil die Pflegekasse eine tatsächlich gelistete Anwendung fälschlicherweise ablehnte, steht der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X offen. Anders als im Grundsicherungsrecht gilt im Pflegerecht keine kurze Rückwirkungsbegrenzung auf ein Jahr.

Bei erfolgreichem Überprüfungsverfahren kann eine Nachzahlung rückwirkend durchgesetzt werden. Wer unsicher ist, ob sich ein Widerspruch lohnt, findet bei VdK und SoVD kostenlose Beratung.

Häufige Fragen zur digitalen Pflegeanwendung

Wird die DiPA-Förderung auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet?

Nein. Die DiPA-Leistungen sind eigenständige Ansprüche und werden nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag angerechnet. Beides kann gleichzeitig beansprucht werden.

Was ist zu tun, wenn die Pflegekasse eine gelistete DiPA trotzdem ablehnt?

Dann ist der Widerspruch der erste Schritt. Im Widerspruchsschreiben sollte die konkrete Listung der Anwendung im BfArM-Verzeichnis nachgewiesen und erläutert werden, warum die Versorgungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Entscheidung, ist der Weg zum Sozialgericht offen. Sozialgerichtsverfahren sind für Versicherte kostenfrei.

Kann die Pflegekasse die Bewilligung nach sechs Monaten einfach beenden?

Nur wenn die Prüfung ergibt, dass die Anwendung nicht genutzt wurde oder die Versorgungsziele nicht erreicht wurden. Wer die DiPA nachweislich nutzt und den Zweck erfüllt, hat nach den sechs Monaten Anspruch auf unbefristete Verlängerung, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 40a SGB XI — Digitale Pflegeanwendungen
Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 40b SGB XI — Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (Fassung PflegeBefEG, BGBl. 2025 I Nr. 371, ab 01.01.2026)
Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 39a SGB XI — Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): DiGA- und DiPA-Portal, Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen
beta Institut gemeinnützige GmbH (betanet): Digitale Pflegeanwendungen, Stand 16.04.2026