Mehr Netto vom Brutto durch diesen Antrag beim Finanzamt

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Mehr Geld auf dem Konto, obwohl der Arbeitgeber keinen Cent mehr bezahlt. Für viele Beschäftigte ist das ab Januar 2027 möglich, wenn sie rechtzeitig einen Antrag beim Finanzamt stellen. Seit dem 1. November 2026 können Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag für das kommende Jahr beantragen.

Besonders interessant ist das für Pendler, Gewerkschaftsmitglieder und Beschäftigte mit hohen beruflichen Ausgaben. Allerdings könnte die geplante Steuerreform 2027 die Höhe des Freibetrags verändern. Wer jetzt handelt, sollte deshalb nicht mit einer festen Nettoerhöhung rechnen.

Wie Arbeitnehmer schon ab Januar 2027 mehr Netto erhalten können

Normalerweise berechnet der Arbeitgeber die monatliche Lohnsteuer anhand der hinterlegten Steuermerkmale. Individuelle Ausgaben wie längere Arbeitswege, Fortbildungskosten oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen werden dabei nicht vollständig berücksichtigt.

Viele Beschäftigte erhalten deshalb erst nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung Geld zurück. Beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren funktioniert das anders. Das Finanzamt berücksichtigt voraussichtlich anfallende steuerlich abzugsfähige Kosten bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug.

Der bewilligte Freibetrag wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegt. Der Arbeitgeber kann ihn bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen und entsprechend weniger Lohnsteuer einbehalten.

Beispiel zeigt bis zu 29 Euro mehr Netto im Monat

Wie sich der Antrag auswirken kann, zeigt ein vereinfachtes, fiktives Beispiel. Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen im Jahr jeweils 25 Kilometer zur Arbeit. Die steuerlich maßgebliche Entfernung beträgt damit 25 Kilometer.

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale 38 Cent ab dem ersten vollen Entfernungskilometer. Bei 220 Arbeitstagen ergeben sich daraus 2.090 Euro an Werbungskosten.

Nach derzeit geltendem Recht wird bei Arbeitnehmern ein Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Von den Fahrtkosten bleiben damit weitere 860 Euro, die sich steuermindernd auswirken können.

Hinzu kommen im Beispiel jährlich 300 Euro Gewerkschaftsbeiträge. Diese dürfen seit dem 1. Januar 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Zusammen ergibt sich ein zusätzlicher steuerlicher Abzug von 1.160 Euro. Bei einer vereinfachend angenommenen Steuerentlastung von 30 Prozent wären das rund 348 Euro im Jahr oder 29 Euro monatlich.

Geplante Steuerreform 2027 könnte die Ersparnis verändern

Die Rechnung mit 29 Euro berücksichtigt den derzeitigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Für 2027 plant die Bundesregierung jedoch eine Anhebung von 1.230 auf 1.430 Euro.

Das geht aus dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 hervor. Das Bundeskabinett hat den Entwurf bereits im September beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober erstmals beraten. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Wird der höhere Pauschbetrag wie vorgesehen eingeführt, verändert sich die Beispielrechnung erheblich. Von den 2.090 Euro Fahrtkosten würden nach Abzug des neuen Pauschbetrags nur noch 660 Euro übrig bleiben.

Mit den zusätzlichen Gewerkschaftsbeiträgen von 300 Euro ergäbe sich ein Freibetrag von 960 Euro. Bei der angenommenen Steuerentlastung von 30 Prozent wären das rund 288 Euro jährlich oder 24 Euro monatlich.

Arbeitnehmer könnten also weiterhin früher über ihr Geld verfügen. Wie hoch der Vorteil gegenüber dem regulären Lohnsteuerabzug ausfällt, hängt aber auch davon ab, welche Steuerregeln 2027 tatsächlich gelten.

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen enthält unser Beitrag über den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2027.

Ab welchen Ausgaben ein Lohnsteuerfreibetrag möglich ist

Nicht jeder Arbeitnehmer kann einen Freibetrag wegen beruflicher Ausgaben eintragen lassen. Nach § 39a Einkommensteuergesetz müssen die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in den betreffenden Kategorien insgesamt mehr als 600 Euro erreichen.

Bei Werbungskosten zählt dafür nur der Betrag oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Nach geltendem Recht müssen Beschäftigte bei ausschließlich solchen Kosten deshalb mehr als 1.830 Euro jährlich nachweisen oder glaubhaft machen können.

Sollte der Pauschbetrag 2027 wie geplant auf 1.430 Euro steigen, wären bei ausschließlich gewöhnlichen Werbungskosten mehr als 2.030 Euro erforderlich.

Die 600-Euro-Grenze kann allerdings auch durch die Kombination verschiedener berücksichtigungsfähiger Ausgaben überschritten werden. Dazu können neben zusätzlichen Werbungskosten beispielsweise bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gehören.

Gewerkschaftsbeiträge bringen seit 2026 einen zusätzlichen Steuervorteil

Für Gewerkschaftsmitglieder gilt eine wichtige Neuerung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 9a Einkommensteuergesetz ergänzt.

Seit dem 1. Januar 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag nicht überschreiten.

Wer beispielsweise jährlich 300 Euro Gewerkschaftsbeitrag bezahlt, kann diese Zahlung gesondert berücksichtigen lassen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Für einen Lohnsteuerfreibetrag müssen trotzdem die einschlägigen Antragsvoraussetzungen erfüllt sein.

Auch Kinderbetreuung, Krankheit und Behinderung können zählen

Nicht nur Pendler können von der Lohnsteuer-Ermäßigung profitieren. Berücksichtigt werden können je nach persönlicher Situation auch Aufwendungen für berufliche Fortbildungen, Arbeitsmittel und eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung.

Bei beruflich veranlasster Arbeit im Homeoffice kommt die Tagespauschale in Betracht. Sie beträgt derzeit sechs Euro je begünstigtem Tag und ist auf 1.260 Euro jährlich begrenzt.

Eltern können außerdem berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungskosten geltend machen. Nach geltendem Recht sind 80 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind und Jahr abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei außergewöhnlichen Krankheitskosten kommt es auf den Betrag an, der nach Abzug von Erstattungen und gegebenenfalls der zumutbaren Belastung verbleibt.

Eine Besonderheit gilt für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung. Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch dann beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Antragsgrenze von mehr als 600 Euro nicht erreicht wird.

So beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag bei einem anerkannten Grad der Behinderung von 30 derzeit 620 Euro. Bei einem Grad der Behinderung von 50 sind es 1.140 Euro.

Auch Eltern von Kindern mit Behinderung können steuerlich entlastet werden. Nutzt das Kind seinen Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, kann dieser unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Das Fachportal www.autismus-wissen.de erklärt, welche steuerlichen Pauschbeträge bei einem anerkannten Grad der Behinderung vorgesehen sind und wann Eltern diese geltend machen können.

Handwerkerrechnungen können den monatlichen Steuerabzug senken

Auch bestimmte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Für diese Steuerermäßigungen gilt die allgemeine Antragsgrenze von 600 Euro nicht.

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Nach geltendem Recht können bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung ist auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.

Wer beispielsweise 3.000 Euro an begünstigten Handwerkerkosten hat, kann derzeit eine Steuerermäßigung von 600 Euro erreichen. Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird dafür ein Freibetrag in vierfacher Höhe gebildet, also 2.400 Euro.

Für 2027 plant die Bundesregierung allerdings eine Kürzung des Steuerbonus auf 15 Prozent und höchstens 900 Euro jährlich. Bei denselben Arbeitskosten von 3.000 Euro würde die Steuerermäßigung dann nur noch 450 Euro betragen.

Der entsprechende Freibetrag würde unter diesen Voraussetzungen auf 1.800 Euro sinken. Auch hier gilt, dass die Reform noch nicht abschließend beschlossen wurde.

So stellen Arbeitnehmer den Antrag für 2027

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2027 kann seit dem 1. November 2026 gestellt werden. Die gesetzliche Antragsfrist läuft bis zum 30. November 2027.

Am einfachsten ist die elektronische Antragstellung über Mein ELSTER. Alternativ können die amtlichen Vordrucke beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Zum Hauptvordruck kommen die Anlagen für die jeweiligen Ausgaben. Das können beispielsweise die Anlage Werbungskosten, die Anlage Kinder oder die Anlage Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sein.

Arbeitnehmer sollten ihre voraussichtlichen Ausgaben möglichst realistisch berechnen. Als Orientierung können die Einkommensteuererklärung des Vorjahres, Fahrtaufzeichnungen, Beitragsbescheinigungen und bereits bekannte Rechnungen dienen.

Wer einen entsprechenden Freibetrag bereits für 2026 und 2027 bewilligt bekommen hat, sollte zuerst prüfen, ob ein neuer Antrag überhaupt erforderlich ist.

Warum der Antrag möglichst vor Januar gestellt werden sollte

Der Zeitpunkt der Antragstellung beeinflusst, wann die steuerliche Entlastung beim Gehalt berücksichtigt werden kann.

Wer bereits im November oder Dezember 2026 einen Freibetrag für 2027 beantragt, schafft die Voraussetzung dafür, dass dieser schon ab Januar berücksichtigt wird. Dafür muss der Antrag rechtzeitig bearbeitet sein und die Änderung dem Arbeitgeber für die Abrechnung vorliegen.

Auch ein Antrag im Januar 2027 kann noch mit Wirkung vom 1. Januar berücksichtigt werden. Nach § 39a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf das Finanzamt einen im Januar beantragten Freibetrag rückwirkend ab Jahresbeginn ansetzen.

Bei später gestellten Anträgen verteilt sich der Jahresfreibetrag auf die verbleibenden Monate nach der Antragstellung. Dadurch kann die monatliche Entlastung höher ausfallen, ohne dass sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Jahresbetrag erhöht.

Die Steuererklärung wird für viele Arbeitnehmer zur Pflicht

Der höhere monatliche Nettolohn bedeutet nicht, dass Beschäftigte einen zusätzlichen Zuschuss erhalten. Die Lohnsteuer-Ermäßigung zieht eine mögliche steuerliche Entlastung lediglich zeitlich vor.

Bei der späteren Einkommensteuererklärung werden die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt. Sind diese niedriger als ursprünglich angenommen, kann eine Nachzahlung entstehen.

Wer einen Freibetrag wegen höherer Werbungskosten oder bestimmter Sonderausgaben nutzt, muss unter den Voraussetzungen des § 46 Einkommensteuergesetz eine Steuererklärung abgeben.

Allein die Berücksichtigung eines Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags löst diese Erklärungspflicht dagegen nicht aus. Andere gesetzliche Gründe für eine Steuererklärung können dennoch bestehen.

Für Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen der Grundsicherung erhalten, kommt eine weitere Besonderheit hinzu. Nach § 11b SGB II werden beim Erwerbseinkommen die tatsächlich entrichteten Steuern abgezogen.

Sinkt der Steuerabzug und steigt dadurch das ausgezahlte Einkommen, kann sich dies auf die Berechnung ergänzender Grundsicherungsleistungen auswirken. Auch für Dezember 2026 gibt es noch eine Möglichkeit

Neben dem Antrag für 2027 können Beschäftigte noch bis zum 30. November 2026 einen Lohnsteuerfreibetrag für das laufende Jahr beantragen.

Wer in diesem Jahr hohe berücksichtigungsfähige Ausgaben hatte und noch keinen Freibetrag nutzt, kann dadurch gegebenenfalls seine Dezemberabrechnung entlasten. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt den Antrag bearbeitet und die Änderung rechtzeitig in der Lohnabrechnung berücksichtigt wird.

Über die Möglichkeit und die Frist informiert unser Beitrag Mehr Nettolohn im Dezember für Arbeitnehmer.

Für 2027 eröffnet sich nun die Möglichkeit, den Freibetrag schon über das gesamte kommende Jahr zu verteilen.

Häufige Fragen zum Lohnsteuerfreibetrag 2027

Wie viel mehr Netto bekomme ich durch einen Lohnsteuerfreibetrag?

Das hängt von der Höhe des anerkannten Freibetrags und der individuellen Steuerbelastung ab. Bei einem zusätzlichen Freibetrag von 960 Euro und einer vereinfachend angenommenen Steuerentlastung von 30 Prozent wären es rund 288 Euro jährlich oder 24 Euro monatlich.

Muss ich den Antrag für 2027 noch im November 2026 stellen?

Nein. Der Antrag kann vom 1. November 2026 bis zum 30. November 2027 gestellt werden. Wer den Freibetrag bereits ab Januar 2027 beim monatlichen Gehalt nutzen möchte, sollte den Antrag jedoch frühzeitig einreichen.

Können auch Rentner einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen?

Ja, wenn sie neben ihrer Rente lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die gesetzliche Rente selbst ist das Verfahren nicht geeignet, weil von dieser keine monatliche Lohnsteuer einbehalten wird.

Quellen

Fachportal www.autismus-wissen.de, Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag – Voraussetzungen, Beträge und Übertragung auf Eltern

ELSTER, Amtliche Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2027

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Lohnsteuer 2027 und amtliche Antragsformulare

§ 39a Einkommensteuergesetz, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

Bundesfinanzministerium, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 2. September 2026

Deutscher Bundestag, Erste Beratung des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 8. Oktober 2026