Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW: Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert
21.05.2012
Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ (Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai , nach der unzweifelhaft 50 Quadratmeter als angemessene Wohnungsgröße für alleinstehende „Hartz IV“-Bezieher in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen sind (AZ: B 4 AS 109/11 R). Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehen; für jede weitere Person im Haushalt gelten weitere 15 Quadratmeter“ als angemessen. Der Sozialberater Dr. Christopher Kraus fordert den Kreis Minden Lübbecke – in Gestalt des Amtes proArbeit – auf, die Richtlinien für die „Kosten der Unterkunft“ für die Gemeinden im Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.
„Die bisher erstatteten Mieten basieren auf einer Wohnungsgröße von 45 Quadratmeter für eine Person.“, erklärt Dr. Kraus. „Ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 6,67 € für die Brutto-Kaltmiete (d.h. der Grundmiete inklusive der ‚kalten‘ Nebenkosten), wie sie im „grundsicherungsrelevanten Mietspegel“ des Kreises für die Stadt Minden ermittelt worden ist, ergeben sich für die Wohnung eines Alleinstehenden jetzt 335,00 €, statt bisher 300 € (unter Beibehaltung der bisherigen Rundungsregel von jeweils 5-€-Schritten). Diese Erhöhung um 5 Quadratmeter setzt sich auch für Mehrpersonenhaushalte fort.“
„Wir fordern den Kreis Minden-Lübbecke und die Kommunen auf, diese Rechtslage sofort, ohne weiteren Verzug umzusetzen“ verlangt Dr. Christopher Kraus. „Dieses Geld ist den Betroffenen bereits seit dem 1.Januar 2010 widerrechtlich vorenthalten worden“, so Kraus weiter.
Allen unabhängigen Sozialrechtsexperten sei klar gewesen, daß das Festhalten der Kommunen an einer Rechtsvorschrift, die am 31.12.2009 außer Kraft getreten ist, vollkommen abwegig war. „Doch die Kommunen sind dabei sogar noch vom Arbeits- und Sozialminister Guntram Schneider (SPD) unterstützt worden, der das als ‚ungeklärte Rechtsfrage‘ eingestuft hat.“ [s. Anhang: MAIS-zu WohnGroesse-NRW_26.09.2011.pdf]. Besonders perfide sei, dass das Bundessozialgericht bereits am 22.9.2009 entschieden hatte, dass es sich verbietet, in diesem Zusammenhang auf nicht mehr gültige Werte zurückzugreifen (AZ: B 4 AS 70/08 R). Dieses Urteil für Sachsen-Anhalt sei MALZ erst jetzt durch das BSG bekannt geworden.
„Offensichtlich verstehen sich so einige Mitarbeiter der Sozialverwaltung eher als Hüter der öffentlichen Kassen denn als Verantwortliche für die ihnen anvertrauten hilfebedürftigen Menschen. Dabei übersehen sie offenbar, dass diese genauso Bürger sind, für die sie zu arbeiten haben wie für Besserverdienende, und denen sie das zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben Erforderliche bereitstellen sollen. Wo das Geld dafür herkommen soll, kann egal sein, solange in unserem reichen Land genug Geld da ist, um Banken und Großvermögen zu retten und die KFZ-Industrie boomt wegen überbordender Nachfrage nach Luxuskarossen“, prangert Dr. Christopher Kraus an.
„Das Geld, das den Hartz-IV-Betroffenen seit 2010 im Kreis Minden-Lübbecke vorenthalten worden ist, geht angesichts von rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im Kreis offensichtlich in die Millionen; Geld, das diesen Menschen am Existenzminimum fehlt.“ Einige führende Mitarbeiter in der Verwaltung, aber auch der Politik, hätten ganz offensichtlich darauf spekuliert, dass nicht alle Hilfebedürftigen rechtzeitig Rechtsmittel gegen diese unrechtmäßige Verwaltungspraxis einlegen , und eine automatische Nacherstattung – wie z.B. bei der Pendlerpauschale- wegen einer speziellen Regelung im Sozialrecht ausgeschlossen ist. Der Verein MALZ fordert, die rechtswidrige Verwaltungspraxis mit Wirkung vom 16.5.2012 einzustellen.
Der Verein „Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.“ (MALZ ) bietet als Selbsthilfeorganisation unabhängige Sozialberatung regelmäßig dienstags, von 10 bis 12:30 Uhr im „alten“ Rathaus Minden, Markt 1; Raum 1.11, (Integrationsbeirat).
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