Keine Anrechnung von Grundsicherung/Arbeitslosengeld II beim Umgangsrecht
27.06.2012
Leben Eltern, die beide Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) sind, getrennt und verweilen die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil, so wird eine sogenannte "Temporรคre Bedarfsgemeinschaft" gebildet. Voraussetzung hierfรผr ist u.a., dass die Kinder sich รผber Nacht (in der Regel mindestens 24 Stunden) beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten. Wรคhrend dieser Zeit, hat das Kind bzw. die Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Das Jobcenter legt bei der Berechnung den รผblichen Hartz IV Regelsatz des Kindes zu Grunde und teilt diesen durch 30 Tage. Diese Summe wird mit den Aufenthaltstagen multipliziert.Wรคhrend dieser Zeit entstehen dem Elternteil, wo sich das Kind bzw. die Kinder nicht aufhalten, keine Nachteile.
In einem Antwortschreiben des Ministeriums fรผr Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW an das Soziale Bรผndnis Jรผchen e.V. vom 25. Mai 2012 (per Email) heiรt es: "Erzielen die Kinder kein eigenes Einkommen, das รผber den gezahlten Regelsatz, einschlieรlich der Kosten der Unterkunft hinausgeht, wird am zeitweisen Aufenthaltsort gezahlte Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Grundsicherungsleistungen der Kinder am gewรถhnlichen Aufenthaltsort angerechnet. Das heiรt, die Kinder beziehen in der zweiten Bedarfsgemeinschaft zusรคtzlich Grundsicherungsleistungen, wenn sie sich beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten." (Soziales Bรผndnis Jรผchen e.V)
Bild: Sabrina Gonstalla / pixelio.de