Rente: Bescheinigung für Rentner bei der Steuer jetzt hinfällig

Lesedauer 2 Minuten

Es passiert jeden Winter tausendfach: Rentnerinnen und Rentner sitzen vor der Steuererklärung, werden unsicher – und rufen bei der Deutschen Rentenversicherung an, um eine Bescheinigung über ihre Rente „für das Finanzamt“ zu bekommen. Der Haken: In den meisten Fällen ist dieser Anruf unnötig.

Denn die Rentenversicherung übermittelt die steuerrelevanten Rentendaten automatisch an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt hat die Werte also bereits.

Warum viele Rentner damit jedes Jahr Zeit verlieren

Früher mussten Rentenbeträge oft selbst übertragen und Nachweise häufiger nachgereicht werden. Heute ist der Regelfall anders. Für die Abgabe der Steuererklärung braucht es diese Bescheinigung nicht zwingend, weil die Meldung zur gesetzlichen Rente elektronisch läuft.

Wer sie dennoch routinemäßig anfordert, wartet häufig nur auf Papier, das für das Finanzamt gar nicht mehr der Engpass ist.

Wichtig ist dabei ein Punkt, der in der Praxis ständig durcheinandergerät: „Bescheinigung nicht nötig“ bedeutet nicht „Steuererklärung nicht nötig“. Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt von den gesamten Einkünften und der persönlichen Situation ab – nicht davon, ob ein Schreiben der Rentenversicherung vorliegt.

Welche Bescheinigung ist gemeint?

Gemeint ist nicht der Rentenbescheid und auch nicht die jährliche Rentenanpassungsmitteilung. Es geht um das Dokument, das viele umgangssprachlich „Rentenbescheinigung fürs Finanzamt“ nennen. Offiziell heißt es „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Genau darin stehen die Werte, die für die Besteuerung der gesetzlichen Rente relevant sind.

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Wofür das Dokument heute trotzdem gut sein kann

Auch wenn es für die Abgabe in der Regel nicht erforderlich ist, kann es sinnvoll sein – als Kontrolle und als Rechenhilfe.

Wer zum Beispiel mit einer Steuersoftware vorab wissen will, ob eine Nachzahlung droht oder eine Erstattung möglich ist, braucht konkrete Zahlen. Dann kann die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ helfen, die gemeldeten Werte sauber zu übernehmen.

Ebenso ist sie nützlich, wenn man prüfen möchte, was tatsächlich an die Finanzverwaltung gemeldet wurde – etwa weil man Unstimmigkeiten vermutet oder die eigenen Unterlagen unvollständig sind.

ELSTER kann Arbeit abnehmen – wenn man es nutzt

Wer seine Steuererklärung elektronisch abgibt, kann oft noch einen Schritt sparen: Über ELSTER lassen sich Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen und übernehmen. Das reduziert Tippfehler und spart Zeit – setzt aber eine Registrierung bei „Mein ELSTER“ voraus.

Das Timing, das viele falsch einschätzen

Ein Detail sorgt regelmäßig für Verwirrung: Die Bescheinigung kann häufig erst im Jahr ausgestellt bzw. abgerufen werden, das auf das Steuerjahr folgt. Wer also mitten im laufenden Jahr Werte „für dieses Jahr“ anfordert, bekommt sie in der Regel noch nicht in der passenden Form – weil die Meldung und Aufbereitung typischerweise nachgelagert erfolgt.

Rechtsrahmen: Warum das Finanzamt die Rentendaten bekommt

Dass die Rentenversicherung die Daten an die Finanzverwaltung meldet, ist gesetzlich vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Der Rententräger ist meldepflichtig, und der Rentner kann darüber informiert werden – muss aber für die Steuerabgabe nicht mehr zwingend jedes Jahr eine extra Bescheinigung beschaffen.

Quellen

  • Deutsche Rentenversicherung Nordbayern: „Diese Bescheinigung ist für Rentner nicht mehr nötig“ (Pressemitteilung) (deutsche-rentenversicherung.de)
  • Deutsche Rentenversicherung (Bund): „Finanzamt erhält Daten von der Rentenversicherung …“ (deutsche-rentenversicherung.de)
  • Deutsche Rentenversicherung (Bund): „Steuererklärung: Rentenversicherung übermittelt Daten …“ (deutsche-rentenversicherung.de)
  • Deutsche Rentenversicherung (Bund): „Besteuerung der Rente“ (Hinweis zur „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“) (deutsche-rentenversicherung.de)
  • Finanzverwaltung NRW: „Rentenbezugsmitteilung“ (Hinweis auf ELSTER/vorausgefüllt) (finanzamt.nrw.de)
  • ELSTER: „Vorausgefüllte Steuererklärung (Privatpersonen) / Belegabruf“ (elster.de)
  • Gesetze-im-Internet: § 22a EStG (gesetze-im-internet.de)