38 Jahre im Unternehmen, dann die Kündigung nach einem Streit im Shop: Der Schweizer Techniker Sébastien Perriard wollte einer 83-jährigen Nachbarin bei Problemen mit ihren Verträgen helfen.
Sein Arbeitgeber Swisscom wirft ihm unangemessenes Verhalten bei diesem Besuch vor.
Der 54-Jährige bestreitet das und wehrt sich vor Gericht. Ein Urteil liegt nach den vorliegenden Berichten noch nicht vor.
Der Fall wirft eine Frage auf, die auch Beschäftigte in Deutschland betrifft: Wann darf ein Arbeitgeber einen privaten Konflikt zum Anlass für eine Kündigung nehmen?
Hilfe bei Verträgen endet im Streit mit dem Arbeitgeber
Wie FOCUS online berichtet, begleitete Perriard die Seniorin als Privatperson in einen Swisscom-Shop in Bulle. Sie wollte Verträge und Geräte rückgängig machen, die sie aus ihrer Sicht nicht benötigte. Der Filialleiter soll zunächst keine Lösung angeboten haben; über eine Telefonnummer ließ sich das Problem später klären.
Danach erreichte der Vorfall die Führungsebene. Nach der berichteten Arbeitgeberdarstellung hatte sich Perriard im Ton vergriffen. Swisscom kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2026.
Der Techniker hält dagegen: Er habe sich nicht falsch verhalten, seine Partnerin und die Nachbarin könnten das bestätigen.
Vorwürfe sind umstritten – die Kündigung ist noch nicht gerichtlich bewertet
Nau.ch berichtet ergänzend, dass den Aussagen der beiden Begleiterinnen die Darstellung des Shop-Leiters und zweier Mitarbeiterinnen gegenübersteht. Swisscom wollte sich dem Bericht zufolge wegen des laufenden Verfahrens nicht näher äußern.
Perriard verweist auf 38 Berufsjahre ohne Verwarnung oder Disziplinarmaßnahme. Die Gewerkschaft Syndicom unterstützt ihn. Nach dem Bericht von Nau.ch verlangte sie zunächst seine Wiedereinstellung und fordert inzwischen eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht des Saanebezirks sei für den 3. November 2026 angesetzt.
Schweizer Recht: Missbräuchliche Kündigung beendet den Job grundsätzlich trotzdem
Im Schweizer Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Sie hat Grenzen, etwa bei missbräuchlichen Kündigungsmotiven oder bestimmten Verstößen gegen die Fürsorgepflicht.
Eine missbräuchliche ordentliche Kündigung führt zu einem Entschädigungsanspruch. Nach Artikel 336a des Obligationenrechts kann die Entschädigung bis zu sechs Monatslöhne betragen.
Die Gerichte des Kantons Zürich weisen außerdem auf zwei Fristen hin: Die schriftliche Einsprache muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zugehen. Die Klage muss innerhalb von 180 Tagen nach dessen Ende erhoben werden.
Deutschland: Privates Verhalten braucht einen Bezug zum Arbeitsverhältnis
Auch in Deutschland ist ein privater Anlass kein vollständiger Schutz vor arbeitsrechtlichen Folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann rechtswidriges Verhalten außerhalb der Arbeit Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzen, wenn es sich negativ auf den Betrieb auswirkt oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.
Was wurde tatsächlich gesagt oder getan? Welche arbeitsvertragliche Pflicht soll dadurch verletzt worden sein? Welche betrieblichen Folgen entstanden?
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Dass die rechtliche Bewertung privater Vorgänge von den Einzelheiten abhängt, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag über einen Arbeitgeber, der private WhatsApp-Nachrichten las und anschließend kündigte.
38 Jahre Betriebszugehörigkeit müssen in die Abwägung einfließen
Eine lange Beschäftigung macht Sie nicht automatisch unkündbar. Sie kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit aber erhebliches Gewicht haben. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, neben der Schwere eines Vorwurfs auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen bisherigen Verlauf zu berücksichtigen.
Warum eine fehlende Abmahnung wichtig sein kann
Bei steuerbarem Fehlverhalten verlangt das deutsche Arbeitsrecht regelmäßig zunächst eine Abmahnung. Sie soll Beschäftigten die Möglichkeit geben, ihr Verhalten zu ändern. Eine Kündigung ohne vorherige Warnung kommt etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder dann infrage, wenn auch nach einer Abmahnung keine Verhaltensänderung zu erwarten wäre.
Die Behauptung, jemand habe in einem Gespräch einen scharfen Ton angeschlagen, beantwortet diese Fragen noch nicht. Entscheidend bleiben Inhalt, Schwere und Umstände.
Wie Sie auf konkrete Vorwürfe reagieren können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Wenn Abmahnungen eine Kündigung vorbereiten – so können sich Betroffene wehren“.
Bei einer Kündigung in Deutschland bleiben grundsätzlich drei Wochen
Erhalten Sie selbst eine schriftliche Kündigung, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Ein Gespräch mit der Personalabteilung oder die Bitte um erneute Prüfung ersetzt keine Klage.
Wie teuer eine versäumte Frist werden kann, zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, die nach ihrer Kündigung 8.000 Euro verlangte und an der fehlenden rechtzeitigen Klage scheiterte. Sichern Sie deshalb das Kündigungsschreiben, notieren Sie das Zugangsdatum und halten Sie den streitigen Vorgang schriftlich fest, am besten mit Zeugen.
Die Kündigungsschutzklage richtet sich auf die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Eine Abfindung ergibt sich daraus nicht automatisch.
Welche Möglichkeiten eine Verhandlung eröffnet, erklärt das Gegen-Hartz-Interview zur Kündigung und zu möglichen Abfindungen.
FAQ: Kündigung nach privater Hilfe
Hat das Gericht die Kündigung des Swisscom-Technikers bereits aufgehoben?
Nein. Die vorliegenden Berichte schildern einen offenen Rechtsstreit. Ein gerichtliches Ergebnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Schützen jahrzehntelange Beschäftigung und eine saubere Personalakte vor jeder Kündigung?
Nein. In Deutschland können sie bei der Interessenabwägung deutlich zugunsten des Beschäftigten sprechen. Eine automatische Unkündbarkeit entsteht dadurch aber nicht.
Gelten die genannten sechs Monatslöhne auch in Deutschland?
Nein. Die genannte Entschädigungsgrenze betrifft die missbräuchliche Kündigung nach Schweizer Recht. In Deutschland gelten andere Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen.
Quellen
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, Interessenabwägung und Abmahnung
Bundesarbeitsgericht: Entscheidung 2 AZR 611/17, außerdienstliches Verhalten und Rücksichtnahmepflicht
FOCUS online: Nach 38 Jahren: Techniker gefeuert, weil er seiner 83-jährigen Nachbarin half, Stand 29. September 2026
Gerichte des Kantons Zürich: Missbräuchliche Kündigung
Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 4 und 7
Nau.ch: Techniker hilft Seniorin – dann entlässt Swisscom ihn nach 38 Jahren, 23. September 2026
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: FAQ zu Kündigung




