Kündigung: Abfindung nach zu ungenauer Sozialauswahl

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Finden so genannte Umstrukturierungen im Unternehmen statt oder hat sich die Auftragslage verschlechtert, werden betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Die Kündigungen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern müssen sich an den gesetzlich verankerten Sozialplankriterien orientieren.

Bei der Sozialauswahl werden jedoch immer wieder Fehler gemacht, so dass nicht wenige betriebsbedingte Kündigungen gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen. Die Sozialauswahl ist sehr umfangreich und die Fehler liegen oft im Detail. Gekündigte Arbeitnehmer sollten sich daher nicht vorschnell zu einem Aufhebungsvertrag drängen lassen.

Ohne Druck auf den Arbeitgeber keine Abfindung

Kaum ein Arbeitgeber wird freiwillig eine Abfindung zahlen. Zudem verstoßen viele Kündigungen gegen das Kündigungsschutzgesetz.

Nur wenige Arbeitnehmer kennen ihre Rechte und nehmen eine Kündigung einfach hin. Daher ist fast immer ein gewisser Druck notwendig, um eine Abfindung zu erreichen.

In größeren Betrieben achtet der Betriebsrat darauf, dass z.B. der Sozialplan eingehalten wird. Aber auch hier sollten sich die Beschäftigten nicht darauf verlassen, dass die Regeln eindeutig eingehalten wurden. Zum anderen sind die angebotenen Abfindungen in der Regel geringer als das, was einem nach einer Kündigung zustehen würde.

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Sozialabfindungen meist niedrig

“Die Sozialabfindungen sind in der Regel zu niedrig”, berichtet Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. In Einzelverhandlungen lassen sich sehr oft deutlich höhere Summen erzielen.

“Es lohnt sich also, gegen betriebsbedingte Kündigungen zu klagen – auch wenn es einen Sozialplan gibt und dieser vermeintlich eingehalten wurde.”

Auch wenn der Betriebsrat der Sozialauswahl “zugestimmt” hat, sind Fehler bei der Auswahl keineswegs ausgeschlossen. Im Gegenteil: Aus der Praxis wissen wir, dass die Sozialauswahl nur selten korrekt durchgeführt wurde”, so Lange.

Häufig Fehler bei der Sozialauswahl

Bei der Sozialauswahl werden häufig Fehler gemacht, wie der Rechtsanwalt aus eigener Erfahrung berichtet. Die gesetzlich vorgeschriebene Sozialauswahl wird oft nicht eindeutig und korrekt durchgeführt.

Viele Arbeitgeber wenden die gesetzlichen Sozialplankriterien wie Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Grad der Schwerbehinderung nicht korrekt an. Auch dem Betriebsrat unterlaufen bei der Beurteilung nicht selten Fehler.

Bevor man gekündigt wird, muss der Arbeitgeber folgende Sozialauswahl einhalten:

  • die Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter des Beschäftigten
  • Unterhaltspflichten
  • eine bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Diese Kriterien zur Sozialauswahl massen laut Gesetzgeber alle gleich gewichtet werden!

Chefs wollen ältere Mitarbeiter loswerden

In der Praxis ist es nämlich häufig so, dass Arbeitgeber eher bereit sind, kranke oder ältere Arbeitnehmer zu entlassen als andere.

Wenn die Kündigung also auf einer falschen Einschätzung bei der Sozialauswahl beruht, kann z.B. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eine so genannte Kündigungsschutzklage einreichen. Diese hat dann zur Folge, dass der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.

Allerdings ist das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt “vergiftet”. Beide Seiten werden nun versuchen, sich auf eine Abfindung zu einigen.

In der Regel ist der Arbeitgeber dann eher bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen, sagt der Anwalt.

Achtung: Fristen einhalten

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sich zeitnah um Rechtsbeistand kümmern. Denn es gilt Fristen einzuhalten. Wurden Fristen überschritten, ist es nur in Einzelfällen möglich, noch nachträglich gegen die gesetzeswidrige Kündigung vorzugehen.

Wichtig dabei ist, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Nur ein spezialisierter Anwalt kennt alle Tricks der Chefs und kann auch in komplizierten Fällen konkrete Hilfen bieten.

Wie hoch die Abfindung ausfallen könnte, haben wir in diesem Artikel beschrieben.

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